TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/23 2005/20/0402

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher und Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des D, geboren 1964, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2005, Zl. 261.151/0-XI/34/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste Anfang März 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. März 2004 einen Asylantrag, den er vorerst nur auf wirtschaftliche Gründe stützte. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. Mai 2005 machte der Beschwerdeführer dann zusammengefasst geltend, er sei in China als Anhänger der Falun-Gong-Bewegung Verfolgung (Besuch von Umerziehungskursen, Verhängung von Geldstrafen und letztlich Verlust seiner Arbeit) ausgesetzt gewesen.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.). Weiters stellte es gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach VR-China" fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt ging aufgrund näher begründeter Beweiswürdigung, die sich vor allem auf die zu Tage getretene Unkenntnis des Beschwerdeführers über Falun Gong und auf die im Lauf der Vernehmung vorgenommene Steigerung der angeblich erlittenen Maßnahmen stützte, von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Das Bundesasylamt kam deshalb rechtlich zur Abweisung des Asylantrages und zur Versagung von Refoulement-Schutz. Mangels familiärer Bindungen in Österreich hielt das Bundesasylamt schließlich auch die Ausweisung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2005 "gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG" ab, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des Bundesasylamtes verwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde tritt der (von der belangten Behörde übernommenen) Beweiswürdigung des Bundesasylamtes konkret nur mit dem Argument entgegen, die Behörde bleibe eine nähere Begründung schuldig, "warum gerade diese punktuellen Unkenntnisse meine Zugehörigkeit zu dieser Bewegung in Frage stellen". Dem ist zu erwidern, dass nach dem Inhalt der - im angefochtenen Bescheid auch wörtlich wiedergegebenen - Niederschrift über die erstinstanzliche Befragung von nur "punktuellen Unkenntnissen" keine Rede sein kann. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer weder über entsprechende Aufforderung selbständig etwas über Falun Gong erzählen, noch die Fragen nach dem Symbol, den Grundübungen und den Grundsätzen dieser Bewegung beantworten. Angesichts dessen kann die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, der im Übrigen in der Berufung nicht konkret und substanziiert entgegen getreten wurde, jedenfalls nicht als unschlüssig oder denkunmöglich erkannt werden. Ausgehend von der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Falun-Gong-Bewegung kommt dem mit der Berufung vorgelegten diesbezüglichen Dokumentationsmaterial für den vorliegenden Fall keine maßgebliche Bedeutung zu. Dass sich die belangte Behörde damit nicht auseinander setzte, begründet somit - entgegen der insoweit mehrfach vorgetragen Rüge in der Beschwerde - keinen wesentlichen Verfahrensmangel. In Bezug auf noch weitere in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmängel wird nicht nur eine nachvollziehbare Konkretisierung, sondern auch eine ausreichende Relevanzdarstellung unterlassen.

Die Beschwerde vermag daher insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes richtet, keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen und kann somit in Bezug auf die Asyl- und Refoulement-Entscheidung nicht erfolgreich sein.

Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der im Bescheid des Bundesasylamtes vorgenommene Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Diesbezüglich wurde nämlich verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren findet darin keine Deckung.

Wien, am 23. November 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200402.X00

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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