TE OGH 1999/12/14 7N524/99

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter im Verfahren über Rekurse gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. September 1999 zu 5 Nc 132/99x-2 und vom 6. Oktober 1999 zu 5 Nc 132/99x-4 betreffend die Anträge der W***** Handelsgesellschaft mbH in Liquidation, *****, vertreten durch den Liquidator Ludwig M*****, wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz in der Exekutionssache E 621/93 des Bezirksgerichtes Leonfelden bzw Verfahrenshilfe über den Ablehnungsantrag betreffend die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Hon. Prof. Dr. Brustbauer, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Mag. Engelmaier, Dr. Kuch, Dr. Maier, Dr. Angst, Dr. Petrag, Dr. Kodek, Dr. Schalich, und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Ebner, Dr. Rohrer, Dr. Pimmer, Dr. Baumann, Dr. Zechner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Hradil, Dr. Sailer, Dr. Ratz, Dr. Schmucker, Dr. Danek, Dr. Hurch, Dr. Huber, Dr. Rouschal, Dr. Floßmann und Dr. Schaumüller in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In ihrer beim Bezirksgericht Leonfelden anhängigen Exekutionssache brachte die Antragstellerin den Antrag auf Aufhebung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, eine Nichigkeits-Wiederaufnahmsklage, sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein und lehnte unter einem auch sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Leonfelden sowie des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz ab. Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 4. 1999 zu 3 N 3-37, 39-42/99 die Ablehnungsanträge gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Linz zurückgewiesen hatte, wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 8. 9. 1999, 5 Nc 132/99x-2 die Ablehnunganträge gegen alle Richter des Landesgerichtes Linz zurück.

Gegen diesen der Antragstellerin am 28. 9. 1999 vom Landesgericht Linz zugestellten Beschluss erhob diese am 6. 10. 1999 einen Rekurs und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung des Rekurses, wobei sie die Geltendmachung der Befangenheitsgründe dieser vorbehielt. Mit Beschluss vom 6. 10. 1999 wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Die gegen die genannten Beschlüsse erhobenen Rekurse wurden dem Obersten Gerichtshof gemeinsam mit einem Antrag auf Ablehnung der genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Ihren Ablehnungsantrag gründet die Antragstellerin nur darauf, dass die Befangenheitsgründe "bereits gerichtsnotorisch" seien. Soweit die Antragstellerin zur Ausführung des Ablehnungsantrags, der sich ja selbst wieder auf ein Verfahren betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw ein auch damit im Zusammenhang stehendes Ablehnungsverfahren bezieht, die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, steht dem das bereits anhängige Verfahren darüber entgegen (vgl im Zusammenhang auch § 73 Abs 3 ZPO).Ihren Ablehnungsantrag gründet die Antragstellerin nur darauf, dass die Befangenheitsgründe "bereits gerichtsnotorisch" seien. Soweit die Antragstellerin zur Ausführung des Ablehnungsantrags, der sich ja selbst wieder auf ein Verfahren betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw ein auch damit im Zusammenhang stehendes Ablehnungsverfahren bezieht, die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, steht dem das bereits anhängige Verfahren darüber entgegen vergleiche im Zusammenhang auch Paragraph 73, Absatz 3, ZPO).

Konkrete, den einzelnen Richtern zuordenbare Befangenheitsgründe macht der Antragsteller weitgehend nicht geltend. Es ist aber nur eine Ablehnung aus Gründen in der Person eines bestimmten Richters ist zulässig (vgl MGA ZPO JN § 19 JN E 3, EvBl 1989/18, EFSlg 72.770, Fasching LB**2 Rz 165).Konkrete, den einzelnen Richtern zuordenbare Befangenheitsgründe macht der Antragsteller weitgehend nicht geltend. Es ist aber nur eine Ablehnung aus Gründen in der Person eines bestimmten Richters ist zulässig vergleiche MGA ZPO JN Paragraph 19, JN E 3, EvBl 1989/18, EFSlg 72.770, Fasching LB**2 Rz 165).

Soweit sich die Antragstelleren auf die Begründung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof die Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, die Gerichtsbarkeit in Senaten ausübt und dementsprechend auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht kommt (vgl EvBl 1999/139).Soweit sich die Antragstelleren auf die Begründung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG der Oberste Gerichtshof die Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, die Gerichtsbarkeit in Senaten ausübt und dementsprechend auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht kommt vergleiche EvBl 1999/139).

Anmerkung

E56258 07I05249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:00700N00524.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_00700N00524_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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