Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede E*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1999, GZ 7 Rs 157/99h-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Mai 1999, GZ 23 Cgs 149/98v-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am 9. 3. 1968 geborene Klägerin, die überwiegend als Verkäuferin beschäftigt war, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Verweisung einer kaufmännischen Angestellten auf die Tätigkeit einer Telefonistin entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl außer dem vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen etwa noch SSV-NF 5/132, 6/53, 7/44; 10 ObS 287/97x). Von einem drohenden Verlust des Berufsschutzes kann dabei keine Rede sein. Lediglich in Ausnahmefällen wurde aus besonderen dort näher dargelegten Gründen die Verweisung auf den Telefonistenberuf verneint, so etwa im Fall eines Fahrschullehrers (E vom 1. 12. 1998, 10 ObS 271/98w) oder eines qualifizierten Dekorateurs und Führers einer Gruppe von Dekorateuren (E vom 5. 10. 1999, 10 ObS 209/99d). Der Berufsverlauf der Klägerin, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 63 Monate als Verkäuferin, 10 Monate als Raumpflegerin, 10 Monate als Kassiererin und 4 Monate als Raumpflegerin beschäftigt war, steht der Verweisung auf die Tätigkeit einer Telefonistin nicht entgegen.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am 9. 3. 1968 geborene Klägerin, die überwiegend als Verkäuferin beschäftigt war, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Verweisung einer kaufmännischen Angestellten auf die Tätigkeit einer Telefonistin entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche außer dem vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen etwa noch SSV-NF 5/132, 6/53, 7/44; 10 ObS 287/97x). Von einem drohenden Verlust des Berufsschutzes kann dabei keine Rede sein. Lediglich in Ausnahmefällen wurde aus besonderen dort näher dargelegten Gründen die Verweisung auf den Telefonistenberuf verneint, so etwa im Fall eines Fahrschullehrers (E vom 1. 12. 1998, 10 ObS 271/98w) oder eines qualifizierten Dekorateurs und Führers einer Gruppe von Dekorateuren (E vom 5. 10. 1999, 10 ObS 209/99d). Der Berufsverlauf der Klägerin, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 63 Monate als Verkäuferin, 10 Monate als Raumpflegerin, 10 Monate als Kassiererin und 4 Monate als Raumpflegerin beschäftigt war, steht der Verweisung auf die Tätigkeit einer Telefonistin nicht entgegen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E56435 10C03499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00349.99T.1214.000Dokumentnummer
JJT_19991214_OGH0002_010OBS00349_99T0000_000