TE OGH 1999/12/14 7Ob296/99a

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Georg Gorton und Dr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Walter R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig und Dr. Hans Winkler, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 1,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. September 1999, GZ 2 R 117/99i-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die an das Erstgericht gerichtete, dem Obersten Gerichtshof am 3. 12. 1999 vorgelegte Erklärung der beklagten Partei auf Zurücknahme ihrer außerordentlichen Revision vom 28. Oktober 1999 ist wirkungslos.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der gegenständlichen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 15. September 1999 bereits mit Beschluss vom 23. November 1999 im Sinne einer Zurückweisung derselben entschieden. Da die Zurücknahme eines Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen muss, in welchem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat (§ 416 Abs 2 ZPO), also das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1707), vermag die vorliegendenfalls erst nach diesem Zeitpunkt beim Revisionsgericht eingelangte (und auch nach der Aktenlage erst nach diesem Datum verfasste und zur Post gegebene) Rechtsmittelrücknahme keine prozessualen Wirkungen mehr zu entfalten (EvBl 1991/112 = RZ 1991/78).In der gegenständlichen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 15. September 1999 bereits mit Beschluss vom 23. November 1999 im Sinne einer Zurückweisung derselben entschieden. Da die Zurücknahme eines Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen muss, in welchem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO), also das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1707), vermag die vorliegendenfalls erst nach diesem Zeitpunkt beim Revisionsgericht eingelangte (und auch nach der Aktenlage erst nach diesem Datum verfasste und zur Post gegebene) Rechtsmittelrücknahme keine prozessualen Wirkungen mehr zu entfalten (EvBl 1991/112 = RZ 1991/78).

Anmerkung

E62595 07AA2969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00296.99A.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0070OB00296_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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