Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer und MR Dr. Werner Hartmann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pauline H*****, Gastwirtin und Trafikantin, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. September 1999, GZ 25 Rs 86/99d-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Mai 1999, GZ 42 Cgs 150/98w-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 8. 7. 1947 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 10. 1997 gemäß § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat lediglich den Text des § 133 Abs 2 GSVG insoweit unrichtig wiedergegebenen, als es nicht darauf ankommt, ob der Versicherte "jener", sondern ob er "einer" selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten ... erfordert (ebenso unrichtig der von Marhold herausgegebene Kodex Sozialversicherung von der 17. bis zur 22. Auflage). Dieser Fehler ist aber ohne Auswirkung auf das richtige Ergebnis geblieben. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes stehen auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang (SSV-NF 9/22, 9/56, 11/25, 12/3, 12/54 uva). Der Senat hat insbesondere in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 2024/96m (SSV-NF 10/56) ausführlich begründet, dass ein Versicherter, der neben seiner Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender eine sogenannte Verbundtrafik oder nicht selbständige Trafik im Sinne des § 15 Abs 2 TabMG 1968 (Tabakverkaufsstelle im Sinne des TabMG 1996) führt, nach § 133 Abs 2 GSVG auch dann auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant verwiesen werden kann, wenn er nur mehr diese Tätigkeit ausüben kann, die Unmöglichkeit der Ausübung des (Haupt-)Gewerbes aber den Entzug der Trafikbewilligung nach sich zieht. Die Ausführungen der klagenden Partei zum geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) machen keine neuen Gesichtspunkte geltend und sind nicht geeignet, den Senat zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung zu veranlassen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 8. 7. 1947 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 10. 1997 gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat lediglich den Text des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG insoweit unrichtig wiedergegebenen, als es nicht darauf ankommt, ob der Versicherte "jener", sondern ob er "einer" selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten ... erfordert (ebenso unrichtig der von Marhold herausgegebene Kodex Sozialversicherung von der 17. bis zur 22. Auflage). Dieser Fehler ist aber ohne Auswirkung auf das richtige Ergebnis geblieben. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes stehen auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang (SSV-NF 9/22, 9/56, 11/25, 12/3, 12/54 uva). Der Senat hat insbesondere in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 2024/96m (SSV-NF 10/56) ausführlich begründet, dass ein Versicherter, der neben seiner Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender eine sogenannte Verbundtrafik oder nicht selbständige Trafik im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, TabMG 1968 (Tabakverkaufsstelle im Sinne des TabMG 1996) führt, nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auch dann auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant verwiesen werden kann, wenn er nur mehr diese Tätigkeit ausüben kann, die Unmöglichkeit der Ausübung des (Haupt-)Gewerbes aber den Entzug der Trafikbewilligung nach sich zieht. Die Ausführungen der klagenden Partei zum geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) machen keine neuen Gesichtspunkte geltend und sind nicht geeignet, den Senat zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung zu veranlassen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen teilweisen Zuspruch der (übrigens im Hinblick auf § 77 Abs 2 ASGG wesentlich überhöht verzeichneten) Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen teilweisen Zuspruch der (übrigens im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz 2, ASGG wesentlich überhöht verzeichneten) Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor.
Anmerkung
E56433 10C03349European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00334.99M.1214.000Dokumentnummer
JJT_19991214_OGH0002_010OBS00334_99M0000_000