Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roy C*****, Krankenpfleger, *****, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, (Magistrat der Stadt Wien, MA 2), Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1999, GZ 10 Ra 144/99s-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. März 1999, GZ 8 Cga 115/98h-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der erhöhte Kündigungsschutz des § 37 Abs 2 Wiener Personalvertretungsgesetz durch Befassung des Zentralausschusses auch Vertragsbediensteten zuteil wird, welche zwar Wahlwerber waren, aber kein Vertretungsmandat erlangten, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der erhöhte Kündigungsschutz des Paragraph 37, Absatz 2, Wiener Personalvertretungsgesetz durch Befassung des Zentralausschusses auch Vertragsbediensteten zuteil wird, welche zwar Wahlwerber waren, aber kein Vertretungsmandat erlangten, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Voraussetzung jeder Analogie ist eine planwidrige Unvollständigkeit der Rechtsordnung, die die Ursache für eine nicht gewollte Gesetzeslücke bildet. Das bloß rechtspolitisch Erwünschte vermag der ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung dagegen nicht als ausreichende Grundlage zu dienen (NZ 1996, 347; F. Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 7 mwN; EvBl 1999/70 uva). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere die detaillierte Regelung des § 37 Abs 4 W-PVG, in dem konkret genannt wird, auf welche Personengruppen sich (noch) der erweiterte Schutz des Abs 2 leg cit erstreckt, eine ungewollte Regelungslücke in dem Sinn, dass auch bloße Wahlwerber nur nach Befassung des Zentralausschusses gekündigt werden können, ausschließt.Voraussetzung jeder Analogie ist eine planwidrige Unvollständigkeit der Rechtsordnung, die die Ursache für eine nicht gewollte Gesetzeslücke bildet. Das bloß rechtspolitisch Erwünschte vermag der ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung dagegen nicht als ausreichende Grundlage zu dienen (NZ 1996, 347; F. Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 7, mwN; EvBl 1999/70 uva). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere die detaillierte Regelung des Paragraph 37, Absatz 4, W-PVG, in dem konkret genannt wird, auf welche Personengruppen sich (noch) der erweiterte Schutz des Absatz 2, leg cit erstreckt, eine ungewollte Regelungslücke in dem Sinn, dass auch bloße Wahlwerber nur nach Befassung des Zentralausschusses gekündigt werden können, ausschließt.
Wenig überzeugend ist ferner das Argument des Rekurswerbers, dass § 38 Abs 1 W-PVG sinnentkleidet würde, wollte man nicht auch den erhöhten Kündigungsschutz nach § 37 Abs 2 W-PVG auf Wahlwerber erstrecken. Nach dieser Bestimmung dürfen Bedienstete in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers lässt sich aus dieser Formulierung kein erweiterter Kündigungsschutz, sondern nur der Grundsatz ableiten, dass einem Dienstnehmer kein Nachteil aus seiner Tätigkeit (hier: aus der Wahlwerbung) erwachsen soll, d. h. dass Leiter der Dienststellen einen Bediensteten nicht wegen seiner Tätigkeit schlechter behandeln dürfen als andere Bedienstete, wie etwa zu zeitlich oder arbeitsmässig ungewöhnlich ungünstigen Diensten einteilen, bei Tätigkeiten die gesondert bezahlt werden, übergehen oder vor Mitbediensteten grundlos oder doch auffällig herabsetzen (vgl zum B-PVG: Schragel, PVG Rz 6 zu § 25).Wenig überzeugend ist ferner das Argument des Rekurswerbers, dass Paragraph 38, Absatz eins, W-PVG sinnentkleidet würde, wollte man nicht auch den erhöhten Kündigungsschutz nach Paragraph 37, Absatz 2, W-PVG auf Wahlwerber erstrecken. Nach dieser Bestimmung dürfen Bedienstete in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers lässt sich aus dieser Formulierung kein erweiterter Kündigungsschutz, sondern nur der Grundsatz ableiten, dass einem Dienstnehmer kein Nachteil aus seiner Tätigkeit (hier: aus der Wahlwerbung) erwachsen soll, d. h. dass Leiter der Dienststellen einen Bediensteten nicht wegen seiner Tätigkeit schlechter behandeln dürfen als andere Bedienstete, wie etwa zu zeitlich oder arbeitsmässig ungewöhnlich ungünstigen Diensten einteilen, bei Tätigkeiten die gesondert bezahlt werden, übergehen oder vor Mitbediensteten grundlos oder doch auffällig herabsetzen vergleiche zum B-PVG: Schragel, PVG Rz 6 zu Paragraph 25,).
Soweit daher § 37 Abs 2 W-PVG Wahlwerber, welche kein Vertretungsmandat erhalten haben und auch nicht zur Gruppe der im Abs 4 leg cit genannten Ersatzmitglieder zählen, nicht erwähnt, liegt darin keine ungewollte Regelungslücke, sondern ein durchaus planmäßiges Vorgehen des Gesetzgebers.Soweit daher Paragraph 37, Absatz 2, W-PVG Wahlwerber, welche kein Vertretungsmandat erhalten haben und auch nicht zur Gruppe der im Absatz 4, leg cit genannten Ersatzmitglieder zählen, nicht erwähnt, liegt darin keine ungewollte Regelungslücke, sondern ein durchaus planmäßiges Vorgehen des Gesetzgebers.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E56285 09B02469European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00246.99P.1215.000Dokumentnummer
JJT_19991215_OGH0002_009OBA00246_99P0000_000