TE OGH 1999/12/15 6Ob245/99v

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin I***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin "S*****" ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Bucheinsicht über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. August 1999, GZ 3 R 114/99b-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gesellschafterinnen der seit dem 27. Mai 1994 im Firmenbuch eingetragenen Antragsgegnerin, einer Gesellschaft mbH, sind zwei Gesellschaften mbH, die Mehrheitsgesellschafterin mit einer Stammeinlage von 5,625Mio S und die Antragstellerin als Minderheitsgesellschafterin mit einer solchen von 1,875 Mio S. Die Stammeinlagen wurden zur Gänze eingezahlt. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist auch Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin. Die Vorinstanzen gaben dem im einzelnen begründeten Antrag der Antragstellerin, ihr binnen acht Tagen Bucheinsicht in sämtliche Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft für die Jahre 1996 bis 1998 zu gewähren, statt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG zur Darstellung.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zur Darstellung.

a) Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, hier nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (SZ 65/84, EFSlg 85.719 uva, zuletzt 6 Ob 108/99x; RIS-Justiz RS0007232).a) Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, hier nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (SZ 65/84, EFSlg 85.719 uva, zuletzt 6 Ob 108/99x; RIS-Justiz RS0007232).

b) Nach der nun schon ständigen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (§ 22 Abs 2 und § 93 Abs 4 GmbHG) zu, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch (SZ 63/150, SZ 65/11, SZ 70/157 ua; zuletzt 6 Ob 323/98p) zu.b) Nach der nun schon ständigen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG) zu, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch (SZ 63/150, SZ 65/11, SZ 70/157 ua; zuletzt 6 Ob 323/98p) zu.

Während in Deutschland das Verweigerungsrecht der Gesellschaft gegen einen solchen Anspruch gesetzlich geregelt ist (§ 51a Abs 2 dGmbHG), besteht in Österreich insoweit keine gesetzliche Regelung. Es ist aber in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass rechtsmissbräuchlich erhobenen Informationsansprüchen nicht stattgegeben werden darf (SZ 70/157 mwN). Als rechtsmissbräuchlich wurde das Individualrecht des Gesellschafters beurteilt, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (SZ 65/11, SZ 70/157; NZ 1998, 277 ua, zuletzt 6 Ob 323/98p, je mwN, auch aus der Lehre), wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt oder verwenden will (6 Ob 323/98p). Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlass. Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im einzelnen genannten konkreten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechtes geht (vgl SZ 69/216).Während in Deutschland das Verweigerungsrecht der Gesellschaft gegen einen solchen Anspruch gesetzlich geregelt ist (Paragraph 51 a, Absatz 2, dGmbHG), besteht in Österreich insoweit keine gesetzliche Regelung. Es ist aber in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass rechtsmissbräuchlich erhobenen Informationsansprüchen nicht stattgegeben werden darf (SZ 70/157 mwN). Als rechtsmissbräuchlich wurde das Individualrecht des Gesellschafters beurteilt, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (SZ 65/11, SZ 70/157; NZ 1998, 277 ua, zuletzt 6 Ob 323/98p, je mwN, auch aus der Lehre), wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt oder verwenden will (6 Ob 323/98p). Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlass. Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im einzelnen genannten konkreten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechtes geht vergleiche SZ 69/216).

Im erstinstanzlichen Verfahren führten die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer im Tatsachenbereich dazu aus, dass die Antragstellerin seit Jahren versuche, mit diversesten Eingaben Druck auf die Mehrheitsgesellschafterin und deren Geschäftsführer auszuüben. Der Antragstellerin gehe es mit dem Antrag nicht etwa um ihren Infomationsstand; diesen habe sie ohnedies, wie die - wenngleich inhaltlich verfehlte - detaillierte Darlegung im Antrag beweise, sondern darum, weiteren Druck auf die Mitgesellschafterin und den Geschäftsführer zu Lasten der Gesellschaft auszuüben. Eine Bucheinsicht ohne die zeitliche Beschränkung des § 22 Abs 2 GmbHG wäre eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung, weil damit Partikularinteressen zu Lasten der Gesellschaft selbst verfolgt wurden. Selbst wenn ein solch allgemeines Informationsrecht des Gesellschafters bestünde, unterläge es jedenfalls weitergehenden Einschränkungen als das Bucheinsichtsrecht zur Kontrolle des vorgelegten Jahresabschlusses. Die Antragstellerin versuche derartige Informationen stets zum Nachteil der Gesellschaft zu verwenden, sie habe zwei näher angeführte Verfahren vor dem Handelsgericht Wien angestrengt. Damit, dass eine Kostenersatzpflicht der Antragstellerin bei Prozessverlust bestehen werde, seien die Nachteile, die die Gesellschaft dadurch erleide, jedoch nicht abgetan, weil die Gesellschaft zur Abwehr solcher Prozessverfahren nicht unerheblichen Aufwand pflegen und Ressourcen binden müsse. Der Antrag werde trotz vollständiger Information der Antragstellerin über die gesellschaftlichen Geschehnisse ausschließlich dazu benutzt, um der Gesellschaft lästig zu fallen bzw der Antragstellerin Sondervorteile zu verschaffen.Im erstinstanzlichen Verfahren führten die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer im Tatsachenbereich dazu aus, dass die Antragstellerin seit Jahren versuche, mit diversesten Eingaben Druck auf die Mehrheitsgesellschafterin und deren Geschäftsführer auszuüben. Der Antragstellerin gehe es mit dem Antrag nicht etwa um ihren Infomationsstand; diesen habe sie ohnedies, wie die - wenngleich inhaltlich verfehlte - detaillierte Darlegung im Antrag beweise, sondern darum, weiteren Druck auf die Mitgesellschafterin und den Geschäftsführer zu Lasten der Gesellschaft auszuüben. Eine Bucheinsicht ohne die zeitliche Beschränkung des Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG wäre eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung, weil damit Partikularinteressen zu Lasten der Gesellschaft selbst verfolgt wurden. Selbst wenn ein solch allgemeines Informationsrecht des Gesellschafters bestünde, unterläge es jedenfalls weitergehenden Einschränkungen als das Bucheinsichtsrecht zur Kontrolle des vorgelegten Jahresabschlusses. Die Antragstellerin versuche derartige Informationen stets zum Nachteil der Gesellschaft zu verwenden, sie habe zwei näher angeführte Verfahren vor dem Handelsgericht Wien angestrengt. Damit, dass eine Kostenersatzpflicht der Antragstellerin bei Prozessverlust bestehen werde, seien die Nachteile, die die Gesellschaft dadurch erleide, jedoch nicht abgetan, weil die Gesellschaft zur Abwehr solcher Prozessverfahren nicht unerheblichen Aufwand pflegen und Ressourcen binden müsse. Der Antrag werde trotz vollständiger Information der Antragstellerin über die gesellschaftlichen Geschehnisse ausschließlich dazu benutzt, um der Gesellschaft lästig zu fallen bzw der Antragstellerin Sondervorteile zu verschaffen.

Wenn die zweite Instanz dieses Vorbringen der Antragsgegnerin als zu wenig konkret beurteilte, um den Missbrauchseinwand darzutun, liegt darin wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die Rekursinstanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann jedenfalls angesichts der aufklärungsbedürftigen Vorwürfe der Minderheitsgesellschafterin keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 16 Abs 4 AußStrG und § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E56636 06A02459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00245.99V.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0060OB00245_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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