TE OGH 1999/12/15 6Ob289/99i

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck zu FN 65881i eingetragenen I*****-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Unterlangkampfen, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Ing. Roland K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1999, GZ 3 R 163/99s (50 Fr 6487/99m)-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückwiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückwiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem auf den verspäteten Rekurs des Geschäftsführers Ing. Roland K***** gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe von 5.000 S nicht Rücksicht genommen wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Zeit der Übersendung eines Rechtsmittels vom unzuständigen Gericht, an das es adressiert wurde, an das zuständige Gericht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist (RIS-Justiz RS004184).

Aus der vom Erstgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung geht eindeutig hervor, dass das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung beim Erstgericht einzubringen ist. Abgesehen davon würde nach ständiger Rechtsprechung selbst eine unrichtige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern (RZ 1964, 119 ua).

Zu den Kriterien der Ermessensentscheidung, ob in außerstreitigen Angelegenheiten ein verspätetes Rechtsmittel zu berücksichtigen ist, gehören auch die Erfolgsaussichten der Erledigung (5 Ob 284/98w). Eine pflichtwidrige Ausübung des dem Gericht bei der Behandlung verspäteter Rechtsmittel eingeräumten Ermessens ist hier nicht erkennbar, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs schon deshalb mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war.

Anmerkung

E56239 06A02899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00289.99I.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0060OB00289_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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