TE OGH 1999/12/15 13Ns28/99

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, über die Ablehnung des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner durch die Antragsteller 1) Ludwig M*****, 2) L***** mbH in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingaben vom 1. Juli 1999 lehnt der Antragsteller Ludwig M***** namens der L***** mbH u.a. den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner unter Bezugnahme auf " § 19 JN bzw § 72 StPO" ab, weil Anträge bzw Ablehnungsanträge als unsubstantiiert mittels Note zurückgestellt oder mittels Beschluss zurückgewiesen worden wären, "anstatt sie einer gesetzeskonformen Entscheidung zuzuführen".Mit Eingaben vom 1. Juli 1999 lehnt der Antragsteller Ludwig M***** namens der L***** mbH u.a. den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner unter Bezugnahme auf " Paragraph 19, JN bzw Paragraph 72, StPO" ab, weil Anträge bzw Ablehnungsanträge als unsubstantiiert mittels Note zurückgestellt oder mittels Beschluss zurückgewiesen worden wären, "anstatt sie einer gesetzeskonformen Entscheidung zuzuführen".

Abgesehen davon, dass auch die vorliegenden Anträge keine konkreten Umstände anführen, auf Grund derer Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner befangen sein soll, sind, wie der Einschreiter selbst angibt, die bezughabenden Eingaben durch den Obersten Gerichtshof erledigt worden; eine nachträgliche Ablehnung von Gerichtspersonen ist aber nicht zulässig.

Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist.

Der (mit Anzeigen verbundene) Ablehnungsantrag war sohin zurückzuweisen.

Anmerkung

E56402 13E00289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00028.99.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0130NS00028_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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