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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HN in Wien, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte GesmbH in 5020 Salzburg, Franz-Josefs-Kai 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Februar 2006, Zl. UVS-07/S/41/7403/2004-7 betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S. GesmbH mit Sitz in Wien ..., die Arbeitgeber des W.A. gewesen sei, zu verantworten, dass am 24. Jänner 2003 in Graz ..., das Arbeitsmittel, nämlich eine näher umschriebene Kanalballenpresse, in der Betriebshalle durch den um 09.40 Uhr verunfallten Arbeitnehmer W.A. ohne die erforderliche, funktionsfähige Schutz- und Sicherheitseinrichtung benützt worden sei, obwohl Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutzeinrichtungen benützt werden dürften. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 ASchG in Verbindung mit näher angeführten Bestimmungen der AM-VO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 761/06, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass - so die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2001/03/0048) - durch den Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Insoweit wird in der Beschwerde - allein -
vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Unterbleiben einer Strafe bei fehlendem Verschulden" als verletzt erachtet, zumal es sich insoweit bei den übrigen Ausführungen um die Behauptung von Verfahrensmängeln (also "Beschwerdegründe") handelt (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006).
Somit ist Prüfungsgegenstand allein das "Verschulden" des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung; insbesondere ist daher auch davon auszugehen, dass die S. GesmbH zum Tatzeitpunkt als Arbeitgeber des W.A. fungierte und der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der im Spruch angeführten Arbeitnehmerschutzvorschriften durch diese juristische Person strafrechtlich verantwortlich war.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, ihn zu der vor ihr stattgefundenen mündlichen Verhandlung "zu eigenen Handen" zu laden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0072, samt Hinweis auf die hg. Vorjudikatur). Vielmehr entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2004/02/0336), dass die diesbezügliche Ladung an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters - wie geschehen - zu erfolgen hatte. Dass der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine ausreichende Kenntnis über den Verhandlungsgegenstand hatte, hat die belangte Behörde nicht zu verantworten, zumal in der Beschwerde - im Einklang mit der Aktenlage - nicht behauptet wird, die Vorschrift des § 51e Abs. 6 VStG (betreffend die rechtzeitige Ladung) sei nicht eingehalten worden.
Die Entschuldigung für die Abwesenheit des Beschwerdeführers bei dieser mündlichen Verhandlung "infolge beruflicher Tätigkeit" war im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. näher das Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2001/03/0211) nicht ausreichend, sodass die belangte Behörde dem bei dieser Verhandlung gestellten Antrag des Beschwerdevertreters auf Einvernahme des Beschwerdeführers zu Recht nicht Folge geleistet hat. Dass aber bei diesem Anlass auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; von einem davon abgeleiteten "Verstoß gegen das Beweisverwertungsverbot" kann sohin keine Rede sein.
Im Übrigen entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Juli 2006, Zlen. 2006/02/0134, 0135), dass für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einrichtung eines "wirksamen Kontrollsystems" entscheidend ist, welches der Arbeitgeber darzulegen hat. Dass der Beschwerdeführer dem nachgekommen ist, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, zumal nach der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2006) gerade für den Fall eigenmächtiger Handlung von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020142.X00Im RIS seit
08.01.2007