TE OGH 1999/12/15 6Ob266/99g

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 29. November 1998 verstorbenen Johanna V*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Christa B*****, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Juli 1999, GZ 3 R 118/99s-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der letzte Satz des Punktes 6. des Notariatsaktes vom 30. 6. 1965 ("dieser Erbverzicht gilt ... selbstverständlich nicht für testamentarische Zuwendungen") dahin auszulegen ist, dass der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch im Fall einer testamentarischen Zuwendung überhaupt hinfällig sein sollte (wie die Antragstellerin meint) oder dahin, dass die Antragstellerin damit nicht auch auf testamentarische Zuwendungen verzichten wollte (wovon das Rekursgericht ausgeht), stellt eine Frage des Einzelfalls dar, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.Ob der letzte Satz des Punktes 6. des Notariatsaktes vom 30. 6. 1965 ("dieser Erbverzicht gilt ... selbstverständlich nicht für testamentarische Zuwendungen") dahin auszulegen ist, dass der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch im Fall einer testamentarischen Zuwendung überhaupt hinfällig sein sollte (wie die Antragstellerin meint) oder dahin, dass die Antragstellerin damit nicht auch auf testamentarische Zuwendungen verzichten wollte (wovon das Rekursgericht ausgeht), stellt eine Frage des Einzelfalls dar, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt.

Dies gilt auch für die Auslegung des letzten Willens der Erblasserin, nämlich ob sie mit der Formulierung "... meine Tochter ... setze ich auf ihren gesetzlichen Pflichtteil ..." tatsächlich, wie von der Antragstellerin behauptet wird, dieser eine Zuwendung in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils (unter Berücksichtigung der Schenkungen und der näher angeführen Legate) zukommen lassen wollte.

Anmerkung

E56638 06A02669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00266.99G.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0060OB00266_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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