TE OGH 1999/12/15 9Ob310/99z

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Unterbringungssache der Maria S*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Erich Wahl, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Maria S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 27. Oktober 1999, GZ 21 R 478/99m-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Maria S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Maria S***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht mit seiner Entscheidung von einer klaren Rechtslage aus: Gemäß § 30 Abs 4 UbG sind die §§ 19 bis 29 UbG auch in Verfahren über eine weitere Unterbringung anzuwenden. Der von der Rekurswerberin angefochtene Beschluss des Erstgerichtes ist seinem Inhalt nach daher eine Entscheidung über die vorläufige (weitere) Zulässigkeit der Unterbringung iSd § 20 Abs 1 UbG und keine solche nach § 26 UbG. Der nach § 20 UbG ergangene Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit ist aber nicht abgesondert anfechtbar (EvBl 1993/120).Das Rekursgericht geht mit seiner Entscheidung von einer klaren Rechtslage aus: Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, UbG sind die Paragraphen 19 bis 29 UbG auch in Verfahren über eine weitere Unterbringung anzuwenden. Der von der Rekurswerberin angefochtene Beschluss des Erstgerichtes ist seinem Inhalt nach daher eine Entscheidung über die vorläufige (weitere) Zulässigkeit der Unterbringung iSd Paragraph 20, Absatz eins, UbG und keine solche nach Paragraph 26, UbG. Der nach Paragraph 20, UbG ergangene Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit ist aber nicht abgesondert anfechtbar (EvBl 1993/120).

Demgegenüber vermag die Rekurswerberin keine Rechtsfrage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen.Demgegenüber vermag die Rekurswerberin keine Rechtsfrage von der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen.

Anmerkung

E56652 09A03109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00310.99Z.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0090OB00310_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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