TE OGH 1999/12/15 6Ob316/99k

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Michael K*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21. Oktober 1999, GZ 1 R 198/99s-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MR 1995, 97, MR 1995, 137 je mwN, 6 Ob 2060/96a; 6 Ob 245/97s; 6 Ob 130/99g; 6 Ob 185/99w). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier politisch interessierte Medienkonsumenten - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem die geäußert wurde, abhängt (6 Ob 2060/96a mwN; 6 Ob 245/97s; MR 1998, 269 - Schweine-KZ).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH, dass bei Äußerungen von Politikern über den politischen Gegner unter Umständen auch massiv in dessen Ehre eingreifende Werturteile noch zulässig sein können; sie bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik (6 Ob 25/99s mwN; MR 1996, 26 - Süchtlerin; MR 1995, 177; RIS-Justiz RS0032201).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, die vom Beklagten gebrauchten Formulierungen (bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne) seien Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Eine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal den ausgesprochenen subjektiven Wertungen ein konkret dargestellter, in seinem Kern richtiger Sachverhalt zugrunde liegt. Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Klägerin erstmals in ihrer an die APA gerichteten Stellungnahme zu den gegen ihren Funktionär erhobenen Vorwürfen Stellung genommen und die Einleitung eines Parteiausschlussverfahrens in Aussicht gestellt. Sie hat damit selbst zu erkennen gegeben, dass ein derartiges Verfahren zumindest bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet und die Klägerin somit noch nicht gegen ihren Funktionär tätig geworden war. Auch die vom Beklagten angesprochene positive Darstellung der Person des damals schon Verhafteten im Zusammenhang mit einem Bericht über das von ihm geleitete Bezirksmuseum in einer Parteizeitung der Klägerin entspricht den Tatsachen.Die Auffassung des Rekursgerichtes, die vom Beklagten gebrauchten Formulierungen (bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne) seien Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Eine im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal den ausgesprochenen subjektiven Wertungen ein konkret dargestellter, in seinem Kern richtiger Sachverhalt zugrunde liegt. Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Klägerin erstmals in ihrer an die APA gerichteten Stellungnahme zu den gegen ihren Funktionär erhobenen Vorwürfen Stellung genommen und die Einleitung eines Parteiausschlussverfahrens in Aussicht gestellt. Sie hat damit selbst zu erkennen gegeben, dass ein derartiges Verfahren zumindest bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet und die Klägerin somit noch nicht gegen ihren Funktionär tätig geworden war. Auch die vom Beklagten angesprochene positive Darstellung der Person des damals schon Verhafteten im Zusammenhang mit einem Bericht über das von ihm geleitete Bezirksmuseum in einer Parteizeitung der Klägerin entspricht den Tatsachen.

Anmerkung

E56243 06A03169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00316.99K.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0060OB00316_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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