Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Othmar W*****, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Baugesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 14.500,80 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1999, GZ 7 Ra 149/99d-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei den Fristen des § 14 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe um Verfallsfristen handelt (SZ 59/180; DRdA 1998, 264 [Resch, Madl]), die achtwöchige Frist des § 14 Abs 3 des KollV zur gerichtlichen Geltendmachung sich keineswegs nur auf Abfertigungsansprüche bezieht und überdies auch hinsichtlich ihrer Dauer unbedenklich ist (SZ 59/180). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch kein Zweifel daran aufkommen, dass die Vertretungsbefugnis der Arbeiterkammer auch die außergerichtliche Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen beim Arbeitgeber umfasst:Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei den Fristen des Paragraph 14, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe um Verfallsfristen handelt (SZ 59/180; DRdA 1998, 264 [Resch, Madl]), die achtwöchige Frist des Paragraph 14, Absatz 3, des KollV zur gerichtlichen Geltendmachung sich keineswegs nur auf Abfertigungsansprüche bezieht und überdies auch hinsichtlich ihrer Dauer unbedenklich ist (SZ 59/180). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch kein Zweifel daran aufkommen, dass die Vertretungsbefugnis der Arbeiterkammer auch die außergerichtliche Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen beim Arbeitgeber umfasst:
Abgesehen davon, dass der gesetzliche Auftrag "alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen" (§ 4 Abs 1 ArbeiterkammerG) nennt, lässt auch die Formulierung "insbesondere" in § 7 Abs 1 ArbeiterkammerG klar erkennen, dass die "gerichtliche" Geltendmachung nur die beispielsweise Anführung einer Vertretungshandlung ist. Das Argument, einer Anscheinsvollmacht stünden gesetzliche Beschränkungen entgegen, kommt demnach nicht zum Tragen. Ob eine Anscheinsvollmacht anzunehmen ist oder nicht, kann regelmäßig nur an Hand der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht wurde in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, zumal der Kläger die Arbeiterkammer unstrittig damit beauftragt hat, die offenen Ansprüche einzufordern (AS 144). Die Ansicht, dass darin nach der Verkehrsauffassung auch die Ermächtigung liegt, namens des Auftraggebers tätig zu werden, ist vertretbar. Der Kläger muss daher auch den im Aufforderungsschreiben enthaltenen Hinweis, "der Arbeiterkammer Wien eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen", als gewollte Vorgangsweise des Auftraggebers, nämlich direkt mit dem "Vertreter" zu verhandeln, gegen sich gelten lassen.Abgesehen davon, dass der gesetzliche Auftrag "alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen" (Paragraph 4, Absatz eins, ArbeiterkammerG) nennt, lässt auch die Formulierung "insbesondere" in Paragraph 7, Absatz eins, ArbeiterkammerG klar erkennen, dass die "gerichtliche" Geltendmachung nur die beispielsweise Anführung einer Vertretungshandlung ist. Das Argument, einer Anscheinsvollmacht stünden gesetzliche Beschränkungen entgegen, kommt demnach nicht zum Tragen. Ob eine Anscheinsvollmacht anzunehmen ist oder nicht, kann regelmäßig nur an Hand der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht wurde in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, zumal der Kläger die Arbeiterkammer unstrittig damit beauftragt hat, die offenen Ansprüche einzufordern (AS 144). Die Ansicht, dass darin nach der Verkehrsauffassung auch die Ermächtigung liegt, namens des Auftraggebers tätig zu werden, ist vertretbar. Der Kläger muss daher auch den im Aufforderungsschreiben enthaltenen Hinweis, "der Arbeiterkammer Wien eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen", als gewollte Vorgangsweise des Auftraggebers, nämlich direkt mit dem "Vertreter" zu verhandeln, gegen sich gelten lassen.
Der Revisionsgegner hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO selbst zu tragen, weil die Revisionsbeantwortung mangels Freistellung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Der Revisionsgegner hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO selbst zu tragen, weil die Revisionsbeantwortung mangels Freistellung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Anmerkung
E56659 09B03129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00312.99V.1215.000Dokumentnummer
JJT_19991215_OGH0002_009OBA00312_99V0000_000