TE OGH 1999/12/15 9ObA268/99y

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edeltraud L*****, Ladnerin, *****, vertreten durch Dr. Werner Pennerstorfer ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Helmut A*****, Fleischhauer, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems a.

d. Donau, wegen S 57.841,49 brutto s. A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 1999, GZ 10 Ra 88/99f-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems a. d. Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Oktober 1998, GZ 7 Cga 50/97h-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin durch wöchentliches Zuspätkommen (im Ausmaß zwischen einigen Minuten und einer halben Stunde) ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Nun ist aber im konkreten Fall in Betracht zu ziehen, dass der Beklagte der Klägerin wegen dieses Verhaltens während des nicht ganz 4 1/2 Jahre dauernden Dienstverhältnisses wohl zehnmal die Entlassung androhte, diesem Vorgehen aber - den Feststellungen folgend - rund 180 Verstöße gegenüberstanden, sodass die Klägerin - wie jeder andere Arbeitnehmer in ihrer Lage - objektiv betrachtet an der Ernsthaftigkeit dieser Androhungen zweifeln durfte. Der festgestellte Sachverhalt ist somit dem der in RdW 1996, 129 veröffentlichten Entscheidung 9 ObA 46/95 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, nicht eine dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung zur Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis ersetzt, diese Pflichtenvernachlässigung nicht mehr zu dulden. Ein solcher, für die Klägerin ausreichend deutlicher Hinweis ist auch im vorliegenden Fall nicht erfolgt, zumal nicht festgestellt werden konnte, wann die letzte Ermahnung ("Entlassungsandrohung") vor dem Anlassfall ausgesprochen wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E56405 09B02689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00268.99Y.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_009OBA00268_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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