TE OGH 1999/12/15 6Ob259/99p

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gerrit H*****, hier vertreten durch den Kollisionskurator Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, in Obsorge der Mutter, Renate H*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, Richard H*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloss ua Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Juli 1999, GZ 10 R 216/99p-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach der Scheidung der Ehe der Eltern des jetzt knapp 15-jährigen Sohnes ist die Mutter obsorgeberechtigt (ON 13). Der Vater wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 5.000 S verpflichtet (ON 11). Die im Jahr 1991 verstorbene Stiefgroßmutter des Kindes hinterließ ein beträchtliches Vermögen, über das sie in einem eigenhändigen, aber nicht unterschriebenen Kodizill verfügte (AS 111). Dem Kind sollte ein Teil des Vermögens zufließen, worauf der Vater selbst das Pflegschaftsgericht hinwies. Er führte dieses Vermögen gegen seine Unterhaltspflicht ins Treffen (ON 14). Der Vater änderte seine Meinung im Zuge des Verfahrens aber dahin, dass zumindest ein Teil des Kindesvermögens, das die Mutter verwaltet, nicht dem Kind, sondern dem Vater zustehe (ON 34, 36 und 47). Das Pflegschaftsgericht verfügte die Sperre des bestehenden Vermögens (ON 30 und 38) und bestellte einen Kollisionskurator für den Minderjährigen zur Abgabe von Erklärungen, die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und zur Erhebung von Rechtsmitteln betreffend das gesperrte Vermögen (ON 46). Der Kollisionskurator vertritt die Rechtsauffassung, dass die gesperrten Vermögenswerte dem Kind von den Eltern in Anerkennung des Kodizills der Stiefgroßmutter zugekommen seien. Durch die Erfüllung sei der Formmangel geheilt. Die Eltern hätten durch die Veranlagung des Geldes den Anspruch des Kindes anerkannt. Der Kollisionskurator beantragte seine Ermächtigung zur Abgabe einer Genehmigungserklärung sowie die Genehmigung des Anerkennungsvertrages der Eltern als Erben nach der Stiefgroßmutter des Kindes einerseits und dem Minderjährigen andererseits (ON 49).

Das Erstgericht erteilte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Anerkennungsvertrages und ermächtigte den Kollisionskurator, den Anerkennungsvertrag sowie dessen Erfüllung zu genehmigen (P 1. in ON 52; P 2. betrifft die ebenfalls genehmigte Schenkung eines Teils des gesperrten Vermögens durch die Mutter an den Sohn und ist nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens).

Das Erstgericht stellte einen umfangreichen Sachverhalt zum Kodizill und die über mehrere Jahre währende Veranlagung des Vermögens durch die Eltern fest und folgte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen der Rechtsmeinung des Kollisionskurators.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Vater, den angefochtenen Beschluss wegen Nichtigkeit aufzuheben und den Antrag des Kollisionskurators zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Der Revisionsrekurswerber releviert die Rechtsfrage, ob die weitwendigen Sachverhaltserhebungen der Vorinstanzen zulässigerweise im außerstreitigen Verfahren durchgeführt werden durften oder ob hiefür gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG nur der Rechtsweg zur Verfügung steht. Der nicht obsorgeberechtigte Vater hat im Pflegschaftsverfahren über die Verwaltung des Kindesvermögens jedenfalls insoweit, als er nicht die Interessen des Kindes vertritt (vgl dazu EFSlg 82.684), keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Der Vater bestreitet hier die Existenz des von den Vorinstanzen genehmigten Anerkenntnisvertrages. Er rekurriert in seiner Eigenschaft als (angeblicher) Vertragspartner des Kindes. Einem solchen steht aber im pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren kein Rekursrecht zu (EFSlg 76.365 uva). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Der Revisionsrekurswerber releviert die Rechtsfrage, ob die weitwendigen Sachverhaltserhebungen der Vorinstanzen zulässigerweise im außerstreitigen Verfahren durchgeführt werden durften oder ob hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG nur der Rechtsweg zur Verfügung steht. Der nicht obsorgeberechtigte Vater hat im Pflegschaftsverfahren über die Verwaltung des Kindesvermögens jedenfalls insoweit, als er nicht die Interessen des Kindes vertritt vergleiche dazu EFSlg 82.684), keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Der Vater bestreitet hier die Existenz des von den Vorinstanzen genehmigten Anerkenntnisvertrages. Er rekurriert in seiner Eigenschaft als (angeblicher) Vertragspartner des Kindes. Einem solchen steht aber im pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren kein Rekursrecht zu (EFSlg 76.365 uva). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E56208 06A02599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00259.99P.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0060OB00259_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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