TE Vwgh Beschluss 2006/11/28 2006/06/0111

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG §134 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsident Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, in der Beschwerdesache des O R in W, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 4. April 2006, Zl. BMJ-5000463/0016-V 4/2006, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Änderung des Strafvollzugsortes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Änderung des Strafvollzugsortes gemäß § 134 Abs. 6 Strafvollzugsgesetz (StVG) nicht Folge. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt Stein.

Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 5. September 2006 richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 26. September 2006 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid noch als verletzt erachtet.

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 vor, er sei durch den angefochtenen Bescheid bis zu seiner Haftentlassung in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Anordnung der Strafvollzugsortänderung verletzt worden. Eine Heilung der Rechtsverletzung könne durch die mittlerweile erfolgte Haftentlassung nicht eingetreten sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglosgestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Strafvollzugsortänderung für ihn noch von praktischer Bedeutung ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0330). Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 28. November 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060111.X00

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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