Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Karl L*****, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in 8010 Graz, betreffend Eintragungen in den Einlagen EZ ***** und ***** GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 1999, AZ 4 R 399/99x, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Juli 1999, TZ 15348/99, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Unter Vorlage einer rechtskräftigen Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Verlassenschaftsgericht, wonach auf Grund der Verlassabhandlung vom 19. 11. 1998 bei den Anteilen der verstorbenen Gertrude L***** an den Liegenschaften EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** das Eigentumsrecht für den Antragsteller einzuverleiben ist, beantragte dieser beim selben Gericht (als Grundbuchsgericht) die betreffenden Grundbuchseintragungen. Die beiden Liegenschaften liegen außerhalb der in § 3 Abs 1 Z 2 des Stmk GVG angeführten Katastralgemeinden und bestehen laut Grundbuch aus Waldgrundstücken.Unter Vorlage einer rechtskräftigen Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Verlassenschaftsgericht, wonach auf Grund der Verlassabhandlung vom 19. 11. 1998 bei den Anteilen der verstorbenen Gertrude L***** an den Liegenschaften EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** das Eigentumsrecht für den Antragsteller einzuverleiben ist, beantragte dieser beim selben Gericht (als Grundbuchsgericht) die betreffenden Grundbuchseintragungen. Die beiden Liegenschaften liegen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Stmk GVG angeführten Katastralgemeinden und bestehen laut Grundbuch aus Waldgrundstücken.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab, weil dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz, insbesondere § 30 Abs 7 Z 2, nicht entsprochen worden sei; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab, weil dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz, insbesondere Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2,, nicht entsprochen worden sei; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Die vorgelegte Amtsbestätigung entspreche nicht den Erfordernissen des § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eindeutig, dass nur dann ohne weitere Befassung der Grundverkehrsbehörde (etwa ohne Einholung einer Negativbestätigung) entschieden werden könne, wenn die nach § 178 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung den Hinweis enthält, dass der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. In den Erläuterungen zum Entwurf des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes sei bei § 30 darauf Bedacht genommen worden, dass das Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist (Seite 26). Die Nachweise über die grundverkehrsrechtliche Unbedenklichkeit seien daher durch geeignete Urkunden beizubringen. Das gelte auch für den Erwerb durch Vermächtnis. Nachforschungen darüber, ob der Antragsteller zum Kreis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Gertrude L***** gehört, seien vom Grundbuchsgericht nicht anzustellen gewesen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG eine von vornherein inhaltsleere Bestimmung geschaffen habe, auch wenn der Erwerb von Todes wegen (hier durch einen Vermächtnisnehmer) nicht zu den nach § 5 Stmk GVG genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zähle. § 38 Stmk GVG mit seinem die Bestimmung des § 178 AußStrG ergänzenden Inhalt sei im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden sei zwar zweckmäßig, um dem Vermächtnisnehmer die Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Negativbestätigung zu ersparen; es sei aber hier nicht weiter darauf einzugehen, ob der Antragsteller im Weg einer Beschlussergänzung den Hinweis (auf seine Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben der Verstorbenen) in der Amtsbestätigung erreichen könnte.Die vorgelegte Amtsbestätigung entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk GVG. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eindeutig, dass nur dann ohne weitere Befassung der Grundverkehrsbehörde (etwa ohne Einholung einer Negativbestätigung) entschieden werden könne, wenn die nach Paragraph 178, AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung den Hinweis enthält, dass der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. In den Erläuterungen zum Entwurf des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes sei bei Paragraph 30, darauf Bedacht genommen worden, dass das Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist (Seite 26). Die Nachweise über die grundverkehrsrechtliche Unbedenklichkeit seien daher durch geeignete Urkunden beizubringen. Das gelte auch für den Erwerb durch Vermächtnis. Nachforschungen darüber, ob der Antragsteller zum Kreis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Gertrude L***** gehört, seien vom Grundbuchsgericht nicht anzustellen gewesen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk GVG eine von vornherein inhaltsleere Bestimmung geschaffen habe, auch wenn der Erwerb von Todes wegen (hier durch einen Vermächtnisnehmer) nicht zu den nach Paragraph 5, Stmk GVG genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zähle. Paragraph 38, Stmk GVG mit seinem die Bestimmung des Paragraph 178, AußStrG ergänzenden Inhalt sei im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden sei zwar zweckmäßig, um dem Vermächtnisnehmer die Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Negativbestätigung zu ersparen; es sei aber hier nicht weiter darauf einzugehen, ob der Antragsteller im Weg einer Beschlussergänzung den Hinweis (auf seine Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben der Verstorbenen) in der Amtsbestätigung erreichen könnte.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zu § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG liege nämlich noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zu Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk GVG liege nämlich noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Abänderung des Beschlusses iS einer Stattgebung des Eintragungsbegehrens an. Er meint, die Unbedenklichkeit seines Rechtserwerbes (auch aus grundverkehrsrechtlicher Sicht) schon durch die vorgelegte Amtsbestätigung ausreichend nachgewiesen zu haben. Durch Einsicht in den beim selben Gericht aufliegenden Verlassenschaftsakt, also ohne jedwede Nachforschungen, hätte das Grundbuchsgericht feststellen können, dass der Antragsteller - als Witwer - zum Kreis der gesetzlichen Erben der Verstorbenen gehört. Dazu wäre das Grundbuchsgericht verpflichtet gewesen, wenn es meint, die Amtsbestätigung sei - auf Grund eines Gerichtsfehlers - unvollständig. Allenfalls hätte das Erstgericht die Amtsbestätigung gemäß §§ 419, 430 ZPO berichtigen müssen.Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Abänderung des Beschlusses iS einer Stattgebung des Eintragungsbegehrens an. Er meint, die Unbedenklichkeit seines Rechtserwerbes (auch aus grundverkehrsrechtlicher Sicht) schon durch die vorgelegte Amtsbestätigung ausreichend nachgewiesen zu haben. Durch Einsicht in den beim selben Gericht aufliegenden Verlassenschaftsakt, also ohne jedwede Nachforschungen, hätte das Grundbuchsgericht feststellen können, dass der Antragsteller - als Witwer - zum Kreis der gesetzlichen Erben der Verstorbenen gehört. Dazu wäre das Grundbuchsgericht verpflichtet gewesen, wenn es meint, die Amtsbestätigung sei - auf Grund eines Gerichtsfehlers - unvollständig. Allenfalls hätte das Erstgericht die Amtsbestätigung gemäß Paragraphen 419,, 430 ZPO berichtigen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend haben schon die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass das Eintragungsbegehren des Antragstellers durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde(n) nicht gedeckt ist (§ 94 Abs 1 Z 3 MRG). Gemäß § 30 Abs 1 Stmk GVG (LGBl 1993/134 idF LGBl 1995/60) darf nämlich ein Recht (so etwa die in § 5 leg cit angeführte Übertragung des Eigentums) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgericht ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§§ 8, 9 oder 11) oder aus dem sich ergibt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs 2). Die Ausnahmebestimmung des Abs 4 leg cit - dass das betreffende Grundstück im Eisenbahnbuch eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt - greift nicht. Als weitere Ausnahmeregelung käme daher nur noch die Bestimmung des § 30 Abs 7 Stmk GVG - konkret dessen Z 2 - in Frage, demzufolge es keiner Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft bedarf, wenn der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG zugrunde liegt, in der festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Eine solche Feststellung ist jedoch in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht enthalten. Die fehlende Feststellung selbst zu treffen, stand dem Grundbuchsgericht, dessen Kognitionsbefugnis sich insoweit in der Überprüfung der vorgelegten Urkunden erschöpft, nicht zu. Ein Innehalten mit der Entscheidung, um dem Verlassenschaftsgericht - wie vom Antragsteller gefordert - Gelegenheit zu einer Ergänzung oder Berichtigung der Amtsbestätigung zu geben, hätte gegen das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG verstoßen, sodass die Vorinstanzen das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen haben.Zutreffend haben schon die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass das Eintragungsbegehren des Antragstellers durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde(n) nicht gedeckt ist (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, MRG). Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Stmk GVG (LGBl 1993/134 in der Fassung LGBl 1995/60) darf nämlich ein Recht (so etwa die in Paragraph 5, leg cit angeführte Übertragung des Eigentums) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgericht ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (Paragraphen 8,, 9 oder 11) oder aus dem sich ergibt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (Paragraph 6, Absatz 2,). Die Ausnahmebestimmung des Absatz 4, leg cit - dass das betreffende Grundstück im Eisenbahnbuch eingetragen ist oder in einer der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Katastralgemeinden liegt - greift nicht. Als weitere Ausnahmeregelung käme daher nur noch die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 7, Stmk GVG - konkret dessen Ziffer 2, - in Frage, demzufolge es keiner Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft bedarf, wenn der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG zugrunde liegt, in der festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Eine solche Feststellung ist jedoch in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht enthalten. Die fehlende Feststellung selbst zu treffen, stand dem Grundbuchsgericht, dessen Kognitionsbefugnis sich insoweit in der Überprüfung der vorgelegten Urkunden erschöpft, nicht zu. Ein Innehalten mit der Entscheidung, um dem Verlassenschaftsgericht - wie vom Antragsteller gefordert - Gelegenheit zu einer Ergänzung oder Berichtigung der Amtsbestätigung zu geben, hätte gegen das Zwischenerledigungsverbot des Paragraph 95, Absatz eins, GBG verstoßen, sodass die Vorinstanzen das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen haben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E56507 05A03199European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00319.99V.1221.000Dokumentnummer
JJT_19991221_OGH0002_0050OB00319_99V0000_000