Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E *****Gesellschaft mbH, ***** (bestellt zu 2 S 416/98h des Handelsgerichtes Wien), wider die beklagte Partei "Hausinhabung des Hauses*****, zu Handen Ing. Anton W*****", Hausverwalter,***** vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 528.553,83 sA, über Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. November 1998, GZ 16 R 202/98p-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 1998, GZ 12 Cg 117/98h-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, 1. Ing. Anton W*****, 2. Nora W*****, und 3. Richard W*****, alle vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien, anteilig die mit S 21.456 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 3.576 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die nunmehr in Konkurs verfallende E *****Gesellschaft mbH brachte im Mai 1998 beim Landesgericht für ZRS Wien eine Klage ein, in der die beklagte Partei als "Hausinhabung des Hauses*****" bezeichnet wurde, wobei dieser Bezeichnung angefügt wurde: "Zu Handen Ing. Anton W*****". In der Klagserzählung wurde ausgeführt, dass die Klägerin von der Beklagten beauftragt worden sei, auf dem in ihrem Eigentum stehenden Objekt ***** in ***** Elektroadaptierungsarbeiten durchzuführen.
Das Erstgericht stellte diese Klage zur Verbesserung "zur Richtig-, Klarstellung der beklagten Partei (Vor-, Zuname, Beruf, Anschrift)" gemäß § 75, § 84 ZPO zurück.Das Erstgericht stellte diese Klage zur Verbesserung "zur Richtig-, Klarstellung der beklagten Partei (Vor-, Zuname, Beruf, Anschrift)" gemäß Paragraph 75,, Paragraph 84, ZPO zurück.
Daraufhin wurde die Klage mit dem Zusatz "Richtigstellung der Anschrift der beklagten Partei: Ing. Anton W*****, geb. 3. 1. 1945, Hausverwalter, *****", wieder vorgelegt.
Über Antrag des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei wurde das Verfahren fortgesetzt und der so wie in der Klage bezeichneten "Hausinhabung des Hauses ***** zu Handen Ing. Anton W*****" die Klage zugestellt. Es wurde auch eine Klagebeantwortung erstattet.
Daraufhin wies das Erstgericht die Klage zurück. Die von der Klägerin bezeichnete Partei sei nicht parteifähig. Trotz Verbesserungsauftrages habe es die Klägerin unterlassen, die hinter dem Begriff "Hausinhabung" stehenden natürlichen oder juristischen Personen zu benennen.
Einem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht der ersten Instanz, dass die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht zur Zurückweisung der Klage zu führen habe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob ein von einer klagenden Partei bezeichnetes Gebilde, das weder eine natürliche noch eine juristische Person sei, hinter der jedoch eine klagbare Person stehen könne, einer Berichtigung zugänglich sei oder ob eine solche mangels Parteifähigkeit verwehrt sei.
Fristgerecht erhob die klagende Partei gegen diesen Beschluss den ordentlichen Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs verband die Klägerin einen Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei in Ing. Anton W*****, Nora W***** und Richard W*****.
Diese Personen beantragten, die Berichtigung der Parteibezeichnung auf sie nicht zuzulassen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage der Möglichkeit einer Berichtigung im Fall des Mangels der Parteifähigkeit, also des Fehlens der Fähigkeit im Prozess selbständig Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen sein zu können, kommt es aus nachstehenden Erwägungen aber nicht an:
Gemäß der Bestimmungen des § 226 Abs 3 und § 75 ZPO müssen Prozessparteien schon in der Klage nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung individuell bezeichnet sein. Wird eine Partei sachlich eindeutig beschrieben und sind nur die formellen Voraussetzungen ihrer genauen Bezeichnung nicht erfüllt, liegt ein Fall unrichtiger Parteienbezeichnung für ein existierendes Rechtssubjekt vor, das nach dem Willen der Gegenpartei belangt werden soll und kein Mangel der Parteifähigkeit. Eine solche Unrichtigkeit der Parteibezeichnung ist ein von Amts wegen (durch Verbesserungsauftrag) nach § 84 ZPO verbesserungsfähiger Mangel (vgl Fasching II 127, 553). Fasching führt hier als Beispiel die Klage der nicht näher bezeichneten Hauseigentümer an, ein Fall der auch hier vorliegt (zu Fällen dieser und anderer unrichtiger Parteibezeichnung: RS-Justiz 0035299).Gemäß der Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz 3 und Paragraph 75, ZPO müssen Prozessparteien schon in der Klage nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung individuell bezeichnet sein. Wird eine Partei sachlich eindeutig beschrieben und sind nur die formellen Voraussetzungen ihrer genauen Bezeichnung nicht erfüllt, liegt ein Fall unrichtiger Parteienbezeichnung für ein existierendes Rechtssubjekt vor, das nach dem Willen der Gegenpartei belangt werden soll und kein Mangel der Parteifähigkeit. Eine solche Unrichtigkeit der Parteibezeichnung ist ein von Amts wegen (durch Verbesserungsauftrag) nach Paragraph 84, ZPO verbesserungsfähiger Mangel vergleiche Fasching römisch II 127, 553). Fasching führt hier als Beispiel die Klage der nicht näher bezeichneten Hauseigentümer an, ein Fall der auch hier vorliegt (zu Fällen dieser und anderer unrichtiger Parteibezeichnung: RS-Justiz 0035299).
Eine derart fehlerhafte Bezeichnung der Parteien ist ein Formgebrechen (vgl Gitschthaler in Rechberger Rz 25 zu § 85 ZPO). Ein erfolgloser Auftrag zur Behebung dieses Gebrechens führt zur Zurückweisung der Klage (derselbe Rz 21).Eine derart fehlerhafte Bezeichnung der Parteien ist ein Formgebrechen vergleiche Gitschthaler in Rechberger Rz 25 zu Paragraph 85, ZPO). Ein erfolgloser Auftrag zur Behebung dieses Gebrechens führt zur Zurückweisung der Klage (derselbe Rz 21).
Diesen Grundsätzen entsprach das Vorgehen der Vorinstanzen, die infolge Nichterfüllens eines Verbesserungsauftrags zur Zurückweisung der Klage gelangten.
Der hier vorliegende Fall, dass eine Klage infolge Nichtbehebung eines Formgebrechens zurückgewiesen werden musste, hat nichts mit der Frage zu tun, wann eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO zulässig ist, weil letztere Möglichkeit überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn eine geschäftsordnungsgemäß zu behandelnde, von Formgebrechen freie Klage vorliegt.Der hier vorliegende Fall, dass eine Klage infolge Nichtbehebung eines Formgebrechens zurückgewiesen werden musste, hat nichts mit der Frage zu tun, wann eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zulässig ist, weil letztere Möglichkeit überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn eine geschäftsordnungsgemäß zu behandelnde, von Formgebrechen freie Klage vorliegt.
Dem Kläger steht die Möglichkeit nicht mehr offen, unter Berufung auf § 235 Abs 5 ZPO eine zurückgewiesene Klage zu berichtigen und dadurch die Behebung eines Formgebrechens vorzunehmen, die ihm nur bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich gewesen wäre. Dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung diese Möglichkeit anklingen ließ, ändert daran nichts.Dem Kläger steht die Möglichkeit nicht mehr offen, unter Berufung auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO eine zurückgewiesene Klage zu berichtigen und dadurch die Behebung eines Formgebrechens vorzunehmen, die ihm nur bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich gewesen wäre. Dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung diese Möglichkeit anklingen ließ, ändert daran nichts.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die mit einem Formgebrechen behaftete Klage zurückgewiesen.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zu Unrecht ins Verfahren einbezogenen Personen erfolgt in analoger Anwendung der §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zu Unrecht ins Verfahren einbezogenen Personen erfolgt in analoger Anwendung der Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E56500 05A00489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00048.99S.1221.000Dokumentnummer
JJT_19991221_OGH0002_0050OB00048_99S0000_000