TE OGH 1999/12/22 7Ob289/99x

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Saskia W*****, geboren am 18. März 1993, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 12. Bezirk, als Unterhaltssachwalter, dieser vertreten durch Mag. Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 43 R 456/99y-34, womit über Rekurs der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 5. Mai 1999, GZ 2 P 363/97a-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.

Text

Begründung:

Die außerehelich geborene Minderjährige, deren Vater unbekannt ist, befindet sich seit 18. 12. 1995 in Pflege und Erziehung ihrer Großmutter, der mit Beschluss vom 15. 7. 1996 die Obsorge übertragen wurde. Ihre Mutter wurde mit Beschluss vom 27. 2. 1997 verpflichtet, ab 1. 9. 1996 für sie Unterhalt von S 1.600,-- monatlich zu bezahlen. Mit Beschluss vom 23. 12. 1997 wurden ihr ab 1. 12. 1997 bis 30. 11. 2000 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gewährt.

Mit Schreiben vom 27. 4. 1999 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, dass die Großmutter seit 1. 5. 1997 gemäß § 27 Abs 6 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) Pflegegeld von monatlich S 3.000,-- beziehe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei nicht um eine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsgesetz handle.Mit Schreiben vom 27. 4. 1999 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, dass die Großmutter seit 1. 5. 1997 gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) Pflegegeld von monatlich S 3.000,-- beziehe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei nicht um eine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsgesetz handle.

Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 5. 5. 1999 die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 1. 12. 1997 ein. Die Gewährung von Pflegegeld schließe gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen aus.Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 5. 5. 1999 die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 1. 12. 1997 ein. Die Gewährung von Pflegegeld schließe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen aus.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es sich - wie schon das Erstgericht - auf die Entscheidung 7 Ob 5/99g (= ÖA 1999,

171) stützte. Darin hatte der Oberste Gerichtshof das Argument, § 2 Abs 2 Z 2 UVG sei auf Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG nicht anzuwenden, weil die Gewährung von Pflegegeld nach dieser Gesetzesstelle im Ermessen der zuständigen Behörde liege, verworfen und alleine den Umstand als maßgeblich erachtet, dass tatsächlich Pflegegeld gewährt werde. Das Rekursgericht hatte zunächst den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, diesen Ausspruch aber über Antrag der Minderjährigen gemäß § 14a AußStrG revidiert, da auch gute Gründe für die Auffassung (Revisions-)Rekurswerberin sprächen.171) stützte. Darin hatte der Oberste Gerichtshof das Argument, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG sei auf Pflegegeld nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG nicht anzuwenden, weil die Gewährung von Pflegegeld nach dieser Gesetzesstelle im Ermessen der zuständigen Behörde liege, verworfen und alleine den Umstand als maßgeblich erachtet, dass tatsächlich Pflegegeld gewährt werde. Das Rekursgericht hatte zunächst den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, diesen Ausspruch aber über Antrag der Minderjährigen gemäß Paragraph 14 a, AußStrG revidiert, da auch gute Gründe für die Auffassung (Revisions-)Rekurswerberin sprächen.

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angestellten Überlegungen zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. 11. 1999, 7 Ob 224/99p von seiner in 7 Ob 5/99g vertretenen Rechtsansicht mit ausführlicher Begründung abgegangen und hat ausgesprochen, dass der Gewährung von Pflegegeld, die auf Grund von "Kann-Bestimmungen" in den Jugendwohlfahrtsgesetzes der Länder und damit ohne Rechtsanspruch erfolge, kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrundeliege. Insoweit könne die in 7 Ob 5/99g vertretene Auffassung bezüglich des WrJWG nicht aufrecht erhalten und als tragendes Argument für die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund von Pflegegeldgewährung nach § 27 Abs 6 WrJWG herangezogen werden. Der von den Vorinstanzen angenommene Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG liege somit tatsächlich nicht vor.Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. 11. 1999, 7 Ob 224/99p von seiner in 7 Ob 5/99g vertretenen Rechtsansicht mit ausführlicher Begründung abgegangen und hat ausgesprochen, dass der Gewährung von Pflegegeld, die auf Grund von "Kann-Bestimmungen" in den Jugendwohlfahrtsgesetzes der Länder und damit ohne Rechtsanspruch erfolge, kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrundeliege. Insoweit könne die in 7 Ob 5/99g vertretene Auffassung bezüglich des WrJWG nicht aufrecht erhalten und als tragendes Argument für die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund von Pflegegeldgewährung nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG herangezogen werden. Der von den Vorinstanzen angenommene Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG liege somit tatsächlich nicht vor.

Diese Rechtsmeinung wurde inzwischen nicht nur vom erkennenden Senat auch zu 7 Ob 315/99w und 7 Ob 316/99t vertreten, sondern von allen anderen seither mit diesem Problem befassten Senaten des Obersten Gerichtshofes geteilt (1 Ob 243/99p; 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 2 Ob 273/99g; 2 Ob 274/99d; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z ua). Dass die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG darstellt, entspricht also einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, weshalb es genügt, im einzelnen auf die Begründung der zitierten Vorentscheidungen zu verweisen.Diese Rechtsmeinung wurde inzwischen nicht nur vom erkennenden Senat auch zu 7 Ob 315/99w und 7 Ob 316/99t vertreten, sondern von allen anderen seither mit diesem Problem befassten Senaten des Obersten Gerichtshofes geteilt (1 Ob 243/99p; 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 2 Ob 273/99g; 2 Ob 274/99d; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z ua). Dass die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG keinen Einstellungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG darstellt, entspricht also einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, weshalb es genügt, im einzelnen auf die Begründung der zitierten Vorentscheidungen zu verweisen.

In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Beschlüsse der Vorinstanzen daher ersatzlos aufzuheben.

Anmerkung

E56382 07A02899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00289.99X.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19991222_OGH0002_0070OB00289_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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