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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des SK in K, gegen die Bundesministerin für Justiz betreffend eine Beschwerde in einer Angelegenheit gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 26. August 2005 eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz (BGBl. Nr. 287/1987 zuletzt geändert durch das BG, BGBl. I Nr. 158/1998) an die belangte Behörde betreffend die Anhaltung von Personen im Normalvollzug mit Untergebrachten nach § 21 Abs. 2 StGB. Da ihm die gewünschte Auskunft innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 8 Wochen nicht erteilt worden sei, habe er bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. November 2005 den Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen.
Mit dem vorliegenden als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Auskunftspflichtgesetz bzw. zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 leg. cit. nicht nachgekommen sei, und er "möge das Bundesministerium für Justiz auffordern, unverzüglich die gewünschte Auskunft zu erteilen oder einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetzes zu erlassen".
Im vorliegenden Fall kann der Verwaltungsgerichtshof das in der "Säumnisbeschwerde" an ihn gerichtete Begehren nicht inhaltlich in Behandlung nehmen, weil ihm einerseits nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde gegenüber der Bundesministerin für Justiz zukommt, sodass er nicht "dafür Sorge tragen" kann, dass sich diese in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise verhält, und andererseits die Erteilung der gewünschten Auskunft durch den Verwaltungsgerichtshof selbst im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden nicht in Frage kommt, weil es sich dabei nicht um die Erlassung eines Bescheides handeln würde (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/20/0254). Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Grund einer Säumnisbeschwerde auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftssuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0035). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher auch nicht berechtigt, Feststellungen dahin zu treffen, dass die belangte Behörde einer Auskunftspflicht nicht entsprochen bzw.
einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht erlassen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres
Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich eine
Entscheidung über den mit der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag.
Wien, am 28. November 2006
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060115.X00Im RIS seit
12.02.2007