TE OGH 1999/12/22 3Ob335/99g

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Eric Luka S*****, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 1999, GZ 45 R 515/99i-86, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 19. Mai 1999, GZ 8 P 1456/95h-78, in seinem Punkt 1. ersatzlos behoben und in seinem Punkt 2. aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Minderjährige befindet sich in Obsorge der väterlichen Großmutter. Es werden ihm Unterhaltsvorschüsse gewährt.

Das Erstgericht stellte die dem Minderjährigen bisher bis 31. 3. 1999 gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Gewährungsbeginn 1. 4. 1996 ein, weil für den Minderjährigen schon jahrelang Verwandtenpflegegeld gemäß § 27 Abs 6 WrJWG 1990 gewährt werde (Punkt 1.); der Antrag des Minderjährigen auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ab 1. 4. 1999 in der Höhe von monatlich S 650 wurde abgewiesen (Punkt 2.).Das Erstgericht stellte die dem Minderjährigen bisher bis 31. 3. 1999 gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Gewährungsbeginn 1. 4. 1996 ein, weil für den Minderjährigen schon jahrelang Verwandtenpflegegeld gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG 1990 gewährt werde (Punkt 1.); der Antrag des Minderjährigen auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ab 1. 4. 1999 in der Höhe von monatlich S 650 wurde abgewiesen (Punkt 2.).

Das Rekursgericht behob infolge Rekurses des Minderjährigen den erstgerichtlichen Beschluss in seinem Punkt 1. ersatzlos und hob ihn in seinem Punkt 2. auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es ließ den Revisionsrekurs im Hinblick auf die Entscheidung 7 Ob 5/99g des Obersten Gerichtshofes gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zu. In der Sache führte das Rekursgericht aus, die Übertragung der Obsorge sei weder auf Grund einer Anordnung der vollen Erziehung noch auf Grund einer sonstigen Maßnahme der Sozialhilfe erfolgt. Auf die Gewährung eines Pflegegeldes gemäß § 27 Abs 6 WrJWG bestehe kein Rechtsanspruch. Daher werde auch nicht eine Verpflichtung des Landes Wien auf Gewährung eines derartigen Pflegegeldes in irgendeiner Weise auf den Bund überwälzt, zumal keine Rückersatzverpflichtung der Empfänger des Pflegegeldes bestehe. Umgekehrt könnte viel eher die Versagung der Unterhaltsvorschüsse oder deren rückwirkende Einstellung eine Überwälzung einer Verpflichtung des Bundes auf den Träger der Sozialhilfe nach sich ziehen, weil das Kind mangels angeordneter voller Erziehung keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 27 Abs 1 WrJWG habe. Daher sei der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1. ersatzlos zu beheben.Das Rekursgericht behob infolge Rekurses des Minderjährigen den erstgerichtlichen Beschluss in seinem Punkt 1. ersatzlos und hob ihn in seinem Punkt 2. auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es ließ den Revisionsrekurs im Hinblick auf die Entscheidung 7 Ob 5/99g des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu. In der Sache führte das Rekursgericht aus, die Übertragung der Obsorge sei weder auf Grund einer Anordnung der vollen Erziehung noch auf Grund einer sonstigen Maßnahme der Sozialhilfe erfolgt. Auf die Gewährung eines Pflegegeldes gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG bestehe kein Rechtsanspruch. Daher werde auch nicht eine Verpflichtung des Landes Wien auf Gewährung eines derartigen Pflegegeldes in irgendeiner Weise auf den Bund überwälzt, zumal keine Rückersatzverpflichtung der Empfänger des Pflegegeldes bestehe. Umgekehrt könnte viel eher die Versagung der Unterhaltsvorschüsse oder deren rückwirkende Einstellung eine Überwälzung einer Verpflichtung des Bundes auf den Träger der Sozialhilfe nach sich ziehen, weil das Kind mangels angeordneter voller Erziehung keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Paragraph 27, Absatz eins, WrJWG habe. Daher sei der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1. ersatzlos zu beheben.

Da der Unterhaltsschuldner zum Antrag auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse ab 1. 4. 1999 nicht gehört worden sei, sei es dem Rekursgericht allerdings verwehrt, die begehrten Vorschüsse in Abänderung des Punktes 2. des angefochtenen Beschlusses selbst zu bewilligen. Daher sei insoweit mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, ist unzulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.

Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, die der Entscheidung 7 Ob 5/99g zugrundeliege, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne (zB 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99x; 7 Ob 224/99p).

Anmerkung

E56337 03A03359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00335.99G.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19991222_OGH0002_0030OB00335_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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