TE OGH 1999/12/22 8Ob216/99v

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Manfred V*****, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen S 193.101,78 sA (Teilurteil) und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 1999, GZ 39 R 742/98a-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der eingewendeten Gegenforderung handelt es sich um einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, sodass keine erhebliche Rechtsfrage zu klären ist. Der - jedenfalls zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertretene - Beklagte hat der Mietzinsklage nur Mietzinsreduktion für eine weit zurückliegende Zeit infolge damaliger Unbrauchbarkeit des Mietobjekts, nicht aber von ihm (oder der Vormieterin) getätigte Investitionen compensando eingewandt und nichts dazu vorgebracht, warum damals trotz Unbrauchbarkeit des Mietobjekts Mietzins bezahlt wurde, obwohl er für alle für die eingewendeten Gegenforderungen anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig ist. Da Irrtum nicht behauptet wurde und die Zahlung der Miete trotz voller Kenntnis der Mängel am Mietobjekt den Rückforderungsanspruch wegen Mietzinsentfalls bzw Mietzinsreduktion ausschließt (6 Ob 719/87, MietSlg 39.189; 10 Ob 204/97s), kann der Anspruch auf Mietzinsreduktion aus früherer Zeit nicht den offenen Mietzinsforderungen aus späterer Zeit compensando entgegengesetzt werden.

Anmerkung

E56391 08A02169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00216.99V.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19991222_OGH0002_0080OB00216_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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