Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling in der Konkurssache der B***** GmbH, *****, Masseverwalter Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Genehmigung des Verteilungsentwurfs infolge Revisionsrekurses 1. des Masseverwalters, 2. der Konkursgläubigerin V***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck und 3. der Konkursgläubigerin Petra Sabine W*****, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 31. März 1999, GZ 2 R 48/99p-45, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. Jänner 1999, GZ S 22/95-40, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Konkursgläubigerin C***** AG (in der Folge Kreditunternehmen) meldete während der Anmeldungsfrist unter Nr 16 eine Forderung von S 13,167.224,26 aus dem Titel der Kreditgewährung an. Die damalige Masseverwalterin Dr. Ursula Hager bestritt diese Forderung in der allgemeinen Prüfungstagsatzung zur Gänze. Das Kreditunternehmen wurde von dieser Bestreitung in Kenntnis gesetzt, brachte aber weder innerhalb der vom Konkursgericht mit einem Monat bestimmten Klagsfrist noch in der Folge bis zur Vorlage der Rechnungslegung und des Verteilungsentwurfs für die Schlussverteilung durch den seit 4. 6. 1996 neu bestellten Masseverwalter Dr. Klaus Schiller eine Feststellungsklage ein.
Der vom Masseverwalter am 5. 11. 1998 vorgelegte Verteilungsentwurf berücksichtigte die Forderungsanmeldung des Kreditunternehmens nicht und sieht eine Quote von 31,6 % für die Konkursgläubiger vor. Berücksichtigt wurden allerdings die nachträglich angemeldeten Forderungen Nr 60-90, für die bis dahin noch keine besondere Prüfungstagsatzung anberaumt worden war. Der Masseverwalter führt dazu aus, dass er die nachträglich angemeldeten Forderungen anerkennen werde. Am 18. 11. 1998 beraumte das Konkursgericht eine besondere Prüfungstagsatzung, eine Tagsatzung zur Rechnungslegung und eine Verteilungstagsatzung für den 21. 1. 1999 an; dieser Beschluss wurde am 24. 11. 1998 an der Gerichtstafel angeschlagen.
Am 5. 1. 1999 langte eine neue Forderungsanmeldung des Kreditunternehmens ein, welche als Forderungsanmeldung Nr 91 sogleich dem Masseverwalter zur Bearbeitung zugestellt wurde. Darin behauptet das Kreditunternehmen, es habe seinerzeit mit der ehemaligen Masseverwalterin einen Anfechtungsvergleich abgeschlossen, woraus nach Abzug von Erlösen aus den Pfandliegenschaften und aus einem Depot der Gemeinschuldnerin eine restliche Forderung von S 10,550.374,78 resultiere, deren Feststellung als Konkursforderung es nunmehr beantrage. Zur Bescheinigung wurden die Kopien des offensichtlich von Frau Dr. Hager gegengezeichneten Briefes vom 22. 5. 1995 vorgelegt, wonach die damalige Masseverwalterin auf die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen Zug um Zug gegen Überweisung von S 150.000 durch das Kreditunternehmen auf das Massekonto verzichtete und die Forderung des Kreditunternehmens "im bisher angemeldeten Umfang zuzüglich des Überweisungsbetrages von S 150.000, sohin im Umfang von S 13,134.378,73" als Konkursforderung anerkannte.
Mit weiteren beim Erstgericht am 18. 1. und 20. 1. 1999 (ON 37 und 38) eingelangten Angaben nahm das Kreditunternehmen auf diese Forderungsanmeldung Nr 91 Bezug und erklärte, im Fall der Stattgebung des (inzwischen schon erledigten) Antrages, den Masseverwalter mit der Prüfung der Forderungsanmeldung Nr 91 zu beauftragen, seine Forderungsanmeldung Nr 16 zurückzuziehen. Weiters erklärte das Kreditunternehmen, den vom Masseverwalter eingebrachten Verteilungsentwurf insoweit zu bemängeln, als ihre Konkursforderung in Höhe von S 10,550.374,78 nicht Berücksichtigung gefunden hätte, wohl aber alle übrigen nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung angemeldeten Forderungen Nr 60-90, obwohl auch über diese noch keine nachträgliche Prüfungstagsatzung abgehalten worden sei. Ein Verteilungsentwurf könne überhaupt erst nach der nachträglichen Prüfungstagsatzung und nach endgültiger Feststellung der Forderungen vorgelegt werden.
In der Tagsatzung vom 21. 1. 1999 wurden zunächst die nachträglich angemeldeten Forderungen Nr 60-91 geprüft. Mit Ausnahme der Forderungsanmeldung Nr 91 des Kreditunternehmens erfolgten keine Bestreitungen. Das Konkursgericht bestimmte die Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung Nr 91 mit einem Monat; in der Folge brachte das Kreditunternehmen rechtzeitig die Prüfungsklage zu 1 Cg 19/99 des Erstgerichtes ein.
Sodann wurde in die Rechnungslegungstagsatzung eingegangen und die Schlussrechnung des Masseverwalters trotz der Bemängelung durch das Kreditunternehmen genehmigt.
Schlussendlich wurde die Verteilungstagsatzung abgehalten. Das Kreditunternehmen ergänzte seine Erinnerungen dahingehend, dass seine Forderungen nunmehr in der nachträglichen Prüfungstagsatzung bestritten und eine Klagsfrist zu deren Geltendmachung eingeräumt worden seien, weshalb noch keine endgültige Entscheidung über sämtliche Forderungen vorliegen würde. Der vorliegende Verteilungsentwurf sei daher nicht genehmigungsfähig. Es beantragte, den vorgelegten Verteilungsentwurf nicht zu genehmigen und den Masseverwalter nach endgültiger Entscheidung über die bestrittene Forderung zur Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes aufzufordern. Die Vorlage eines Verteilungsentwurfes könne erst nach endgültiger Feststellung sämtlicher Forderungen erfolgen.
Der Erstrichter genehmigte dennoch den Verteilungsentwurf (schriftliche Ausfertigung ON 40).
Gegen diesen erhob das Kreditunternehmen Rekurs. Soweit der Rekurs die Genehmigung der Schlussrechnung des Masseverwalters betrifft, bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss, der nun nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.
Hingegen hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Genehmigung des Verteilungsentwurfs auf und trug dem Erstgericht auf, nach Rechtskraft seines Beschlusses den Masseverwalter die Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes aufzutragen; hiebei sprach es aus, dass der Wert des aufhebenden Teils der Rekursentscheidung S 260.000 übersteigt.
In rechtlicher Hinsicht meint das Rekursgericht, das Kreditunternehmen sei infolge rechtzeitiger Erhebung der Prüfungsklage und Nichtberücksichtigung ihrer Forderung im Verteilungsentwurf jedenfalls beschwert. In der Sache selbst sei davon auszugehen, dass nach § 131 Abs 3 KO bestrittene, nicht titulierte Forderungen bei der Verteilung zu berücksichtigen seien, wenn die Frist zur Erhebung der Klage (§ 110 Abs 4 KO) noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tag angebracht worden sei, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt habe. Das Erstgericht habe den Stichzeitpunkt für die Berücksichtigungsmöglichkeit auf den zweiten gesetzlichen Anwendungsfall (Zeitpunkt der Anbringung der Antragstellung auf Verteilung) eingeengt, ohne zu bedenken, dass der erste Anwendungsfall (Frist zur Erhebung der Prüfungsklage) alternativ ("oder") in Betracht komme.In rechtlicher Hinsicht meint das Rekursgericht, das Kreditunternehmen sei infolge rechtzeitiger Erhebung der Prüfungsklage und Nichtberücksichtigung ihrer Forderung im Verteilungsentwurf jedenfalls beschwert. In der Sache selbst sei davon auszugehen, dass nach Paragraph 131, Absatz 3, KO bestrittene, nicht titulierte Forderungen bei der Verteilung zu berücksichtigen seien, wenn die Frist zur Erhebung der Klage (Paragraph 110, Absatz 4, KO) noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tag angebracht worden sei, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt habe. Das Erstgericht habe den Stichzeitpunkt für die Berücksichtigungsmöglichkeit auf den zweiten gesetzlichen Anwendungsfall (Zeitpunkt der Anbringung der Antragstellung auf Verteilung) eingeengt, ohne zu bedenken, dass der erste Anwendungsfall (Frist zur Erhebung der Prüfungsklage) alternativ ("oder") in Betracht komme.
Das Kreditunternehmen habe es nur hinsichtlich seiner Forderungsanmeldung Nr 16 verabsäumt, bis zur Vorlage des Verteilungsentwurfes oder wenigstens bis zur Verteilungstagsatzung eine Prüfungsklage einzubringen. Es habe aber mehr als zwei Wochen vor der Verteilungstagsatzung eine neue, auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Forderungsanmeldung eingebracht. Diese nachträglich angemeldete Forderung Nr 91 sei in der nachträglichen Prüfungstagsatzung am 21. 1. 1999 zu prüfen gewesen und auch geprüft worden, indem sie vom Masseverwalter ausdrücklich bestritten wurde. Hierauf habe das Rekursgericht dem Kreditunternehmen in Ansehung dieser neuen Forderung Nr 91 eine Klagsfrist gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzt; als unmittelbar in Anschluss bereits in die Verteilungstagsatzung eingegangen worden sei, sei diese Frist selbstredend noch nicht abgelaufen gewesen. Es stehe daher § 136 Abs 1 iVm § 131 Abs 3 KO der Genehmigung eines Verteilungsentwurfes ohne Berücksichtigung der nunmehr streitverfangenen Forderung Nr 91 des Kreditunternehmens zwingend entgegen.Das Kreditunternehmen habe es nur hinsichtlich seiner Forderungsanmeldung Nr 16 verabsäumt, bis zur Vorlage des Verteilungsentwurfes oder wenigstens bis zur Verteilungstagsatzung eine Prüfungsklage einzubringen. Es habe aber mehr als zwei Wochen vor der Verteilungstagsatzung eine neue, auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Forderungsanmeldung eingebracht. Diese nachträglich angemeldete Forderung Nr 91 sei in der nachträglichen Prüfungstagsatzung am 21. 1. 1999 zu prüfen gewesen und auch geprüft worden, indem sie vom Masseverwalter ausdrücklich bestritten wurde. Hierauf habe das Rekursgericht dem Kreditunternehmen in Ansehung dieser neuen Forderung Nr 91 eine Klagsfrist gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO gesetzt; als unmittelbar in Anschluss bereits in die Verteilungstagsatzung eingegangen worden sei, sei diese Frist selbstredend noch nicht abgelaufen gewesen. Es stehe daher Paragraph 136, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 131, Absatz 3, KO der Genehmigung eines Verteilungsentwurfes ohne Berücksichtigung der nunmehr streitverfangenen Forderung Nr 91 des Kreditunternehmens zwingend entgegen.
Durch das IRÄG 1997, das auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sei, weil das Konkursverfahren vor dem 1. 10. 1997 eröffnet worden sei, sei dem Ärgernis für Konkursrichter und Masseverwalter, erst knapp vor der Verteilungstagsatzung, ja manchmal mitunter erst unmittelbar erst vor dem Konkursaufhebungsbeschluss eingebrachte Forderungsanmeldungen bei der Schlussverteilung berücksichtigen zu müssen, insoweit ein Riegel vorgeschoben worden, als nunmehr in § 107 Abs 1 KO festgeschrieben worden sei, dass Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet worden seien, nicht zu beachten seien. Das Kreditunternehmen habe seine zweite Forderungsanmeldung gleichsam im Geiste dieser neuen Bestimmung mehr als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung eingebracht und auch dieser Umstand hätte das Erstgericht veranlassen müssen, von Amts wegen auf die Berücksichtigung dieser Forderungsanmeldung bei der Schlussverteilung Bedacht zu nehmen und sohin den vom Masseverwalter bereits am 5. 11. 1998 vorgelegten und dann nicht mehr aktualisierten Verteilungsentwurf die Genehmigung versagen müssen. Es hob daher die Genehmigung des Verteilungsentwurfes auf und trug dem Erstgericht auf, den Masseverwalter zur Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes aufzufordern, der auf die streitverfangene Forderung Nr 91 Bedacht nehme. Selbstredend werde der Masseverwalter nicht den rechtkräftigen Ausgang dieses Prüfungsprozesses abwarten müssen, wenn er in seinem neuen Verteilungsentwurf gemäß § 131 Abs 1 KO vorgehe.Durch das IRÄG 1997, das auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sei, weil das Konkursverfahren vor dem 1. 10. 1997 eröffnet worden sei, sei dem Ärgernis für Konkursrichter und Masseverwalter, erst knapp vor der Verteilungstagsatzung, ja manchmal mitunter erst unmittelbar erst vor dem Konkursaufhebungsbeschluss eingebrachte Forderungsanmeldungen bei der Schlussverteilung berücksichtigen zu müssen, insoweit ein Riegel vorgeschoben worden, als nunmehr in Paragraph 107, Absatz eins, KO festgeschrieben worden sei, dass Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet worden seien, nicht zu beachten seien. Das Kreditunternehmen habe seine zweite Forderungsanmeldung gleichsam im Geiste dieser neuen Bestimmung mehr als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung eingebracht und auch dieser Umstand hätte das Erstgericht veranlassen müssen, von Amts wegen auf die Berücksichtigung dieser Forderungsanmeldung bei der Schlussverteilung Bedacht zu nehmen und sohin den vom Masseverwalter bereits am 5. 11. 1998 vorgelegten und dann nicht mehr aktualisierten Verteilungsentwurf die Genehmigung versagen müssen. Es hob daher die Genehmigung des Verteilungsentwurfes auf und trug dem Erstgericht auf, den Masseverwalter zur Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes aufzufordern, der auf die streitverfangene Forderung Nr 91 Bedacht nehme. Selbstredend werde der Masseverwalter nicht den rechtkräftigen Ausgang dieses Prüfungsprozesses abwarten müssen, wenn er in seinem neuen Verteilungsentwurf gemäß Paragraph 131, Absatz eins, KO vorgehe.
Aus den Materialien zum IRÄG 1997 gehe eindeutig hervor, dass die frühere Rechtslage an die Nichtbefolgung der Anmeldungsfrist praktisch keine Gerichtsfolgen geknüpft habe. Da die vom Erstgericht zitierte Entscheidung SZ 45/106 etwas anderes zu besagen scheine - obwohl sie nach Ansicht des Rekursgerichtes nur von einer ganz bestimmten, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Konstellation ausgegangen sei - und da sonst zu dieser Rechtsfrage keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur aufgefunden worden sei, hielt das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt (richtig: die Zulassung des Revisionsrekurses gemäß § 527 Abs 2 ZPO [siehe Kodek in Rechberger2 § 527 ZPO Rz 2]) für geboten.Aus den Materialien zum IRÄG 1997 gehe eindeutig hervor, dass die frühere Rechtslage an die Nichtbefolgung der Anmeldungsfrist praktisch keine Gerichtsfolgen geknüpft habe. Da die vom Erstgericht zitierte Entscheidung SZ 45/106 etwas anderes zu besagen scheine - obwohl sie nach Ansicht des Rekursgerichtes nur von einer ganz bestimmten, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Konstellation ausgegangen sei - und da sonst zu dieser Rechtsfrage keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur aufgefunden worden sei, hielt das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt (richtig: die Zulassung des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO [siehe Kodek in Rechberger2 Paragraph 527, ZPO Rz 2]) für geboten.
Gegen den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses (Genehmigung des Verteilungsentwurfes) richten sich die inhaltsgleichen Revisionsrekurse des Masseverwalters und zweier Konkursgläubiger mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss vollinhaltlich, also auch hinsichtlich der Genehmigung des Verteilungsentwurfes, wiederherzustellen.
Die Revisionsrekurse sind zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Sofern nichts anderes für einzelne Fälle bestimmt ist, ist im Konkursverfahren grundsätzlich jeder, der in seinem Recht verletzt ist, rekurslegitimiert (EvBl 1968/165; 1970/269; SZ 43/51; 45/106; EvBl 1987/196 uva). Der Masseverwalter ist schon deshalb zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert, weil er gemäß § 81 Abs 2 KO die gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter zu wahren hat; die revisionsrekurswerbenden Konkursgläubiger sind legitimiert, weil sie bei Berücksichtigung der bestrittenen Forderung des Kreditunternehmens (Konkursgläubigerin Nr 91) und der allfälligen Rechtfertigung der Forderung im Prüfungsprozess eine geringere Quote erhielten.Sofern nichts anderes für einzelne Fälle bestimmt ist, ist im Konkursverfahren grundsätzlich jeder, der in seinem Recht verletzt ist, rekurslegitimiert (EvBl 1968/165; 1970/269; SZ 43/51; 45/106; EvBl 1987/196 uva). Der Masseverwalter ist schon deshalb zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert, weil er gemäß Paragraph 81, Absatz 2, KO die gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter zu wahren hat; die revisionsrekurswerbenden Konkursgläubiger sind legitimiert, weil sie bei Berücksichtigung der bestrittenen Forderung des Kreditunternehmens (Konkursgläubigerin Nr 91) und der allfälligen Rechtfertigung der Forderung im Prüfungsprozess eine geringere Quote erhielten.
Die Rekurswerber meinen, nach Vorliegen des Verteilungsentwurfes angemeldete Forderungen dürften im Verteilungsentwurf nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn die Klagsfrist gemäß § 110 Abs 4 KO wie bei der hier strittigen Forderung Nr 91 noch offen gewesen sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 131 Abs 3 KO sei, dass die Forderung vor Vorlage des Verteilungsentwurfes vom Gläubiger bereits angemeldet worden sei. Nach Vorlage des Verteilungsentwurfes angemeldete Forderungen seien nicht mehr zu berücksichtigen; dies ergebe sich aus der Entscheidung SZ 45/106; auch bei der Meistbotsverteilung in Exekutionsverfahren werde gleiches vertreten (3 Ob 63/81).Die Rekurswerber meinen, nach Vorliegen des Verteilungsentwurfes angemeldete Forderungen dürften im Verteilungsentwurf nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn die Klagsfrist gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO wie bei der hier strittigen Forderung Nr 91 noch offen gewesen sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 131, Absatz 3, KO sei, dass die Forderung vor Vorlage des Verteilungsentwurfes vom Gläubiger bereits angemeldet worden sei. Nach Vorlage des Verteilungsentwurfes angemeldete Forderungen seien nicht mehr zu berücksichtigen; dies ergebe sich aus der Entscheidung SZ 45/106; auch bei der Meistbotsverteilung in Exekutionsverfahren werde gleiches vertreten (3 Ob 63/81).
Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Entscheidung SZ 45/106 als auch die hilfsweise zur Untermauerung des Standpunkts der Revisionsrekurswerber herangezogene exekutionsrechtliche Entscheidung 3 Ob 63, 64/81, nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen. In dem der Entscheidung SZ 45/106 zugrunde liegenden Fall handelte es sich nicht um die Anmeldung einer neuen Konkursforderung nach Vorlage des Verteilungsentwurfes, für die die Klagefrist des § 110 Abs 4 KO noch nicht abgelaufen war, sondern um bereits lange zuvor angemeldete und bestrittene Konkursforderungen, für die - nachdem weder in der gesetzten Frist, noch bis zur Vorlage des Verteilungsentwurfes durch den Masseverwalter der Prüfungsprozess eingeleitet worden war - auf Antrag des Masseverwalters das Konkursgericht eine neue (letzte) Frist zur Einbringung der Klage einräumte; eine Gewährung einer solchen neuen Frist hielt der Oberste Gerichtshof für nicht gerechtfertigt, mag auch der Beweggrund für die Nichterhebung der Klage durch die Konkursgläubiger die auf Grund der Äußerungen des Masseverwalters voraussichtliche Aussichtslosigkeit ihrer Befriedigung gewesen sein, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hatte.Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Entscheidung SZ 45/106 als auch die hilfsweise zur Untermauerung des Standpunkts der Revisionsrekurswerber herangezogene exekutionsrechtliche Entscheidung 3 Ob 63, 64/81, nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen. In dem der Entscheidung SZ 45/106 zugrunde liegenden Fall handelte es sich nicht um die Anmeldung einer neuen Konkursforderung nach Vorlage des Verteilungsentwurfes, für die die Klagefrist des Paragraph 110, Absatz 4, KO noch nicht abgelaufen war, sondern um bereits lange zuvor angemeldete und bestrittene Konkursforderungen, für die - nachdem weder in der gesetzten Frist, noch bis zur Vorlage des Verteilungsentwurfes durch den Masseverwalter der Prüfungsprozess eingeleitet worden war - auf Antrag des Masseverwalters das Konkursgericht eine neue (letzte) Frist zur Einbringung der Klage einräumte; eine Gewährung einer solchen neuen Frist hielt der Oberste Gerichtshof für nicht gerechtfertigt, mag auch der Beweggrund für die Nichterhebung der Klage durch die Konkursgläubiger die auf Grund der Äußerungen des Masseverwalters voraussichtliche Aussichtslosigkeit ihrer Befriedigung gewesen sein, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hatte.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine solche Forderung. Wohl hatte das Kreditunternehmen vorerst zu Nr 16 eine Forderung angemeldet und die Frist zur Erhebung der Prüfungsklage ungenutzt verstreichen lassen. Diese Forderung ist aber nicht verfahrensgegenständlich. Das Kreditunternehmen hat nämlich mit Nr 91 eine weitere, auf einen neuen Rechtsgrund, nämlich den des Anerkenntnisses durch die frühere Masseverwalterin gestützte Forderung in von der in der Anmeldung Nr 16 unterschiedlicher Höhe angemeldet und ihre frühere Forderungsanmeldung Nr 16 zurückgezogen. Diese Forderung, die nach Vorlage des Verteilungsentwurfs (aber noch mehr als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Schlussverteilung) angemeldet wurde, ist zu beurteilen.
Nach § 107 KO sind nachträgliche Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt worden sind, zu berücksichtigen:Nach Paragraph 107, KO sind nachträgliche Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt worden sind, zu berücksichtigen:
Sie sind gültig und wirksam, auch wenn sie etwas ungünstiger als die rechtzeitig geltend gemachten Konkursforderungen gestellt sind. Immerhin nehmen auch die nachträglich angemeldeten Konkursforderungen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, als rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung tun (vgl auch 7 Ob 122/56). Infolge dieser Regelung verschiebt sich der Kreis der als Konkursgläubiger Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung ständig. Da die KO keinen Endzeitpunkt für solche nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann, sind nach Lehmann (Komm KO 1, 598) und Pollak (in Bartsch-Pollak KO, AO3 I 494 f) und der ihr folgenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 31/30) verspätete Anmeldungen bis zur Konkursaufhebung zulässig. Rintelen (Handbuch des Konkurs- und Ausgleichsrechts 366) will sie - wie die Revisionsrekurswerber - nur bis zum Antrag auf Schlussverteilung berücksichtigen; Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht 560 f) entschied sich für einen Mittelweg und wollte nachträgliche Anmeldungen bis zum Ende der Frist für die Anbringung von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf zulassen.Sie sind gültig und wirksam, auch wenn sie etwas ungünstiger als die rechtzeitig geltend gemachten Konkursforderungen gestellt sind. Immerhin nehmen auch die nachträglich angemeldeten Konkursforderungen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, als rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung tun vergleiche auch 7 Ob 122/56). Infolge dieser Regelung verschiebt sich der Kreis der als Konkursgläubiger Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung ständig. Da die KO keinen Endzeitpunkt für solche nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann, sind nach Lehmann (Komm KO 1, 598) und Pollak (in Bartsch-Pollak KO, AO3 römisch eins 494 f) und der ihr folgenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 31/30) verspätete Anmeldungen bis zur Konkursaufhebung zulässig. Rintelen (Handbuch des Konkurs- und Ausgleichsrechts 366) will sie - wie die Revisionsrekurswerber - nur bis zum Antrag auf Schlussverteilung berücksichtigen; Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht 560 f) entschied sich für einen Mittelweg und wollte nachträgliche Anmeldungen bis zum Ende der Frist für die Anbringung von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf zulassen.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend bemerkt hat, ist durch das IRÄG 1997 insoweit eine Änderung eingetreten, als die Frist zur Berücksichtigung nachträglich angemeldeter Forderungen nunmehr dahin eingeschränkt worden ist, dass nach dem § 107 Abs 1 KO angefügten letzten Satz Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, nicht zu beachten sind. Die Erläuterungen (RV 734 BlgNR 20. GP, 46) führen hiezu aus, dass die Konkursordnung zwar festlege, dass Konkursforderungen innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist anzumelden seien, jedoch die Nichtbefolgung praktisch keine Rechtsfolgen habe. Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet wurden, seien unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen, solange der Konkursaufhebungsbeschluss nicht gefasst sei (SZ 31/30). Würden die Forderungen noch vor Ausarbeitung der Schlussrechnung und des auf dieser aufbauenden Schlussverteilungsentwurfs angemeldet, so bringe deren Berücksichtigung keinen wesentlichen Mehraufwand mit sich. Würden sie aber später angemeldet, so müsse die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf geändert werden. Dies bedeute nicht nur eine Mehrarbeit für den Masseverwalter, sondern auch eine Verzögerung des Konkursverfahrens. Es könne hiebei auch vorkommen, dass die Schlussrechnung und damit auch der Verteilungsentwurf mehrfach geändert werden müssten. Um solche Verzögerungen hintanzuhalten, sehe das Gesetz nunmehr eine Befristung für die Anmeldung von Konkursforderungen vor. Den Gläubigern sei zuzumuten, jedenfalls bis 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung ihre Forderungen anzumelden. Spätere Anmeldungen seien nicht mehr zu berücksichtigen.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend bemerkt hat, ist durch das IRÄG 1997 insoweit eine Änderung eingetreten, als die Frist zur Berücksichtigung nachträglich angemeldeter Forderungen nunmehr dahin eingeschränkt worden ist, dass nach dem Paragraph 107, Absatz eins, KO angefügten letzten Satz Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, nicht zu beachten sind. Die Erläuterungen (RV 734 BlgNR 20. GP, 46) führen hiezu aus, dass die Konkursordnung zwar festlege, dass Konkursforderungen innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist anzumelden seien, jedoch die Nichtbefolgung praktisch keine Rechtsfolgen habe. Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet wurden, seien unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen, solange der Konkursaufhebungsbeschluss nicht gefasst sei (SZ 31/30). Würden die Forderungen noch vor Ausarbeitung der Schlussrechnung und des auf dieser aufbauenden Schlussverteilungsentwurfs angemeldet, so bringe deren Berücksichtigung keinen wesentlichen Mehraufwand mit sich. Würden sie aber später angemeldet, so müsse die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf geändert werden. Dies bedeute nicht nur eine Mehrarbeit für den Masseverwalter, sondern auch eine Verzögerung des Konkursverfahrens. Es könne hiebei auch vorkommen, dass die Schlussrechnung und damit auch der Verteilungsentwurf mehrfach geändert werden müssten. Um solche Verzögerungen hintanzuhalten, sehe das Gesetz nunmehr eine Befristung für die Anmeldung von Konkursforderungen vor. Den Gläubigern sei zuzumuten, jedenfalls bis 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung ihre Forderungen anzumelden. Spätere Anmeldungen seien nicht mehr zu berücksichtigen.
Hieraus folgt eindeutig, dass die bisherige Frist jedenfalls eingeschränkt wurde. Dass dann, wenn nach Vorlage des Verteilungsentwurfes weitere Forderungsanmeldungen erfolgen, der Verteilungsentwurf geändert werden muss, nahm der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung durch das IRÄG 1997 in Kauf; er will nur verhindern, dass mehrere solche Änderungen erfolgen müssen. Nach der Neuregelung kann der Masseverwalter nunmehr sicher sein, dass er in den letzten 14 Tagen nicht mit neuen Anmeldungen konfrontiert wird. Da die hier zu beurteilende Forderung jedenfalls innerhalb der nach der neuen (hier noch nicht anzuwendenden) Rechtslage zu wahrenden Frist angemeldet wurde, bedarf es keiner neuerlichen Auseinandersetzung mit der bisherigen Judikatur und den unterschiedlichen Lehrmeinungen; durch die Erläuterungen zur Novelle ist klargestellt, dass der Gesetzgeber der Ansicht war, dass jedenfalls verspätete Anmeldungen auch nach der alten Rechtslage zu berücksichtigen sind, wenn sie zumindest 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet wurden und dass nicht erforderlich ist, dass sie bereits vor der Vorlage des Verteilungsentwurfs angemeldet waren.
Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so berührt dies den Bestand der Forderung nicht; den nicht rechtzeitig Bestreitenden treffen nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Pollak aaO I 511); damit sollen spätere Änderungen des Verteilungsentwurfes aus diesem Grund hintangehalten werden. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (§ 131 Abs 3 erster Fall KO). Immer dann, wenn wie hier die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung (auf die gemäß § 136 Abs 3 KO die Vorschriften der §§ 130 bis 135 KO anzuwenden sind) verbunden wurde, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des § 110 Abs 4 KO die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der Konkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies wie hier der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß § 131 Abs 1 KO sicherzustellen.Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des Paragraph 110, Absatz 4, KO angebracht, so berührt dies den Bestand der Forderung nicht; den nicht rechtzeitig Bestreitenden treffen nur die in Paragraph 110, Absatz 4, KO genannten Nachteile, wozu gemäß Paragraph 131, Absatz 3, KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Pollak aaO römisch eins 511); damit sollen spätere Änderungen des Verteilungsentwurfes aus diesem Grund hintangehalten werden. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (Paragraph 131, Absatz 3, erster Fall KO). Immer dann, wenn wie hier die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung (auf die gemäß Paragraph 136, Absatz 3, KO die Vorschriften der Paragraphen 130 bis 135 KO anzuwenden sind) verbunden wurde, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des Paragraph 110, Absatz 4, KO die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der Konkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies wie hier der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, KO sicherzustellen.
Das Rekursgericht hat daher den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem es den Verteilungsentwurf des Masseverwalters, der die bestrittene Forderung Nr 91 des Kreditunternehmens nicht berücksichtigte, zu Recht aufgehoben und das Erstgericht angewiesen, dem Masseverwalter die Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der bestrittenen Forderung des Kreditunternehmens aufgetragen.
Anmerkung
E56389 08A01259European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00125.99M.1222.000Dokumentnummer
JJT_19991222_OGH0002_0080OB00125_99M0000_000