TE OGH 1999/12/22 8Ob195/99f

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Anna G*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wider die Antragsgegner 1.) Friedrich R*****, 2.) Gerlinde R*****, beide *****, vertreten durch Dr. Konrad Meingast und Dr. Kurt Dallamaßl, Rechtsanwälte in Gmunden, 3.) Friedrich H*****, 4.) Maria H*****, beide *****, 5.) Dominikus M*****, 6.) Gabriele M*****, beide *****, 7.) Anton L*****, wegen Einräumung eines Notweges, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 28. April 1999, GZ 23 R 35/99g-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmungen des Notwegegesetzes (NWG) sind einschränkend auszulegen. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen (RZ 1989/45; 8 Ob 603/92). Das Vorliegen von der Einräumung eines Notweges gemäß § 2 Abs 1 NWG ausschließender auffallender Sorgfaltigkeit ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (SZ 60/43; RZ 1989/45; 6 Ob 294/98y u. a.). Die Fehleinschätzung des Wegebedarfs durch den Eigentümer des notleidenden Grundstückes indiziert in der Regel das Vorliegen auffallender Sorglosigkeit (EvBl 1985/127; 1 Ob 559/94). Allerdings wurde in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen, dass eine solche qualifizierte Säumnis dann nicht angenommen werden könne, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der Grundverhältnisse nicht leicht abzusehen war (EvBl 1985/127; 6 Ob 585/94; 1 Ob 88/99v u. a.).Die Bestimmungen des Notwegegesetzes (NWG) sind einschränkend auszulegen. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen (RZ 1989/45; 8 Ob 603/92). Das Vorliegen von der Einräumung eines Notweges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG ausschließender auffallender Sorgfaltigkeit ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (SZ 60/43; RZ 1989/45; 6 Ob 294/98y u. a.). Die Fehleinschätzung des Wegebedarfs durch den Eigentümer des notleidenden Grundstückes indiziert in der Regel das Vorliegen auffallender Sorglosigkeit (EvBl 1985/127; 1 Ob 559/94). Allerdings wurde in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen, dass eine solche qualifizierte Säumnis dann nicht angenommen werden könne, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der Grundverhältnisse nicht leicht abzusehen war (EvBl 1985/127; 6 Ob 585/94; 1 Ob 88/99v u. a.).

Der Revisionsrekurswerberin ist darin beizupflichten, dass im Zeitpunkt des Ankaufs der Zugang zu ihrer Liegenschaft über das Grundstück ihres Bekannten gesichert erschien, wie dies auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 262/98f, die einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Urkundsverfasser verneinte, zum Ausdruck kam. Ob und in welchem Grad zu diesem Zeitpunkt die Nichtverbücherung des vom Bekannten der Klägerin über sein Grundstück eingeräumten Wegerechts dennoch einen Sorgfaltsverstoß darstellen könnte, muss hier nicht abschließend erörtert werden, weil der Klägerin jedenfalls nach Trennung von ihrem Bekannten der Regelungsbedarf bewusst sein musste. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen endete die Beziehung 1986 oder 1987. Die Klägerin forderte von ihrem Bekannten, zwar den Ersatz der auf seinem Grundstück gemachten Investitionen, den sie auch erhielt, erachtete es jedoch nicht für erforderlich, die Frage des Geh- und Fahrtrechtes zur Sprache zu bringen. Sie suchte mehrere Jahre ihr Grundstück nicht auf und erfuhr erst 1992, dass ihr ehemaliger Bekannter seinen Grund im Jahre 1990 verkauft hatte, ohne dem Käufer von den Rechten der Klägerin Mitteilung zu machen. Die Klägerin, die in ihrem Antrag selbst angibt, ihr Bekannter habe ihr über sein Grundstück ein Wegerecht eingeräumt, hat keinerlei Vorbringen dazu erstattet, wieso sie nach der Trennung nicht die Verbücherung dieses Rechtes erwirkte, hätte doch wohl schon der Kaufvertrag, der vom Bekannten der Klägerin mitgefertigt wurde und das Zufahrtsrecht als gesichert bezeichnete, einen tauglichen Titel dargestellt. Diese mangelnde Selbstvorsorge kann aber zweifellos als auffallende Sorglosigkeit bezeichnet werden, sodass in der stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden (5 Ob 200/98t; 1 Ob 88/99v u. a.) Beurteilung durch die Vorinstanzen im Ergebnis kein grober Rechtsirrtum zu erblicken ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Hinweis auf Punkt XV. (richtig: XIV.) des Kaufvertrages im Rekurs eine unzulässige Neuerung darstellt und ist nur der Vollständigkeit halber auf die durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision rechtskräftige Entscheidung des Rekursgerichtes im Verfahren 6 C 276/95m des Erstgerichtes zu verweisen, wonach dieser Vertragspunkt nur die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes der Klägerin ermöglichen, nicht jedoch einen Verzicht auf die dem Eigentümer des Grundstückes 186/10 rechtsgeschäftlich eingeräumte Zufahrt zu seinem Grundstück darstellen sollte (S 13 in ON 27 des genannten Aktes).Der Revisionsrekurswerberin ist darin beizupflichten, dass im Zeitpunkt des Ankaufs der Zugang zu ihrer Liegenschaft über das Grundstück ihres Bekannten gesichert erschien, wie dies auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 262/98f, die einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Urkundsverfasser verneinte, zum Ausdruck kam. Ob und in welchem Grad zu diesem Zeitpunkt die Nichtverbücherung des vom Bekannten der Klägerin über sein Grundstück eingeräumten Wegerechts dennoch einen Sorgfaltsverstoß darstellen könnte, muss hier nicht abschließend erörtert werden, weil der Klägerin jedenfalls nach Trennung von ihrem Bekannten der Regelungsbedarf bewusst sein musste. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen endete die Beziehung 1986 oder 1987. Die Klägerin forderte von ihrem Bekannten, zwar den Ersatz der auf seinem Grundstück gemachten Investitionen, den sie auch erhielt, erachtete es jedoch nicht für erforderlich, die Frage des Geh- und Fahrtrechtes zur Sprache zu bringen. Sie suchte mehrere Jahre ihr Grundstück nicht auf und erfuhr erst 1992, dass ihr ehemaliger Bekannter seinen Grund im Jahre 1990 verkauft hatte, ohne dem Käufer von den Rechten der Klägerin Mitteilung zu machen. Die Klägerin, die in ihrem Antrag selbst angibt, ihr Bekannter habe ihr über sein Grundstück ein Wegerecht eingeräumt, hat keinerlei Vorbringen dazu erstattet, wieso sie nach der Trennung nicht die Verbücherung dieses Rechtes erwirkte, hätte doch wohl schon der Kaufvertrag, der vom Bekannten der Klägerin mitgefertigt wurde und das Zufahrtsrecht als gesichert bezeichnete, einen tauglichen Titel dargestellt. Diese mangelnde Selbstvorsorge kann aber zweifellos als auffallende Sorglosigkeit bezeichnet werden, sodass in der stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden (5 Ob 200/98t; 1 Ob 88/99v u. a.) Beurteilung durch die Vorinstanzen im Ergebnis kein grober Rechtsirrtum zu erblicken ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Hinweis auf Punkt römisch XV. (richtig: römisch XIV.) des Kaufvertrages im Rekurs eine unzulässige Neuerung darstellt und ist nur der Vollständigkeit halber auf die durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision rechtskräftige Entscheidung des Rekursgerichtes im Verfahren 6 C 276/95m des Erstgerichtes zu verweisen, wonach dieser Vertragspunkt nur die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes der Klägerin ermöglichen, nicht jedoch einen Verzicht auf die dem Eigentümer des Grundstückes 186/10 rechtsgeschäftlich eingeräumte Zufahrt zu seinem Grundstück darstellen sollte (S 13 in ON 27 des genannten Aktes).

Anmerkung

E56579 08A01959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00195.99F.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19991222_OGH0002_0080OB00195_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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