Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerinnen 1. Solange T*****, Schülerin, und 2. mj. Prudence T*****, geboren am 21. März 1988, Schülerin, diese vertreten durch den Vater Mag. Theodore N*****-T*****, beide Antragstellerinnen vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestätigung der Rechtsgültigkeit eines Adoptionsvertrages, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 1999, GZ 44 R 743/99m-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beiden Antragstellerinnen - nach eigener Behauptung Staatsbürgerinnen der Republik Kongo (früher Zaire) - sind eheliche Kinder eines Kongolesen und dessen verstorbener Ehefrau. Sie wurden mit Entscheidung des Friedensgerichtes in Kinshasa/Assossa vom 14. 3. 1996 von der nunmehrigen Ehefrau des Vaters adoptiert. Mit der Begründung, die Bundespolizeidirektion Wien verlange eine von einem österreichischen Gericht unterfertigte Bewilligung der Annahme an Kindesstatt, begehrten sie vom Erstgericht, es möge beschlussmäßig erkennen, dass dieser Adoption aus österreichischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen.
Dem gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Antragstellerinnen gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Seine Entscheidung begründete das Rekursgericht wie folgt:
Es gebe kein internationales oder zweiseitiges Übereinkommen betreffend die Anerkennung von in der Republik Kongo, vormals Zaire, durchgeführten Adoptionen; auch die programmatische Erklärung im Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl 1993/7) sehe nur vor, dass derartige Übereinkommen künftig geschlossen würden. Daher existiere keine Grundlage dafür, dass ein österreichisches Gericht eine in der Republik Kongo wirksame Adoption anerkennen dürfe oder müsse. Das Begehren einer inländischen Verwaltungsbehörde - solche müssten die Wirksamkeit einer Adoption für ihren Wirkungsbereich selbstständig beurteilen - könne weder die inländische Gerichtsbarkeit noch die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründen.
Daher habe das angerufene Gericht weder die Ordnungsmäßigkeit des im Ausland durchgeführten Verfahrens noch die Zulässigkeit der Adoption nach österreichischem Recht zu beurteilen noch zu prüfen gehabt, ob formelle Bedenken bestehen oder die Adoption dem ordre public widerspricht.
Da auch eine Verwaltungsbehörde, insbesondere das Bundesministerium für Justiz, für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen kompetent sein könne, könne auch nicht im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das Außerstreitgericht über die ordre-public-Gemäßheit einer ausländischen Adoption zu entscheiden habe.
Judikatur zur Frage der Anerkennung ausländischer Adoptionen bei Fehlen eines entsprechenden Übereinkommens liege nicht vor, die Frage sei eine solche des § 14 Abs 1 AußStrG.Judikatur zur Frage der Anerkennung ausländischer Adoptionen bei Fehlen eines entsprechenden Übereinkommens liege nicht vor, die Frage sei eine solche des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil die Entscheidungen SZ 45/50 und EFSlg 34.344 = IPRE 1/158 vorliegen, die eine selbständige gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer durch ausländische Gerichte oder Behörden bewilligten oder auch bewirkten Adoption (im ersten Fall sogar eines österreichischen Kindes) für unzulässig erklären.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil die Entscheidungen SZ 45/50 und EFSlg 34.344 = IPRE 1/158 vorliegen, die eine selbständige gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer durch ausländische Gerichte oder Behörden bewilligten oder auch bewirkten Adoption (im ersten Fall sogar eines österreichischen Kindes) für unzulässig erklären.
Daran hat auch die ersatzlose Aufhebung des spezielle Anerkennungshindernisse verfügenden § 113c JN durch die ZVN 1983 (vgl dazu Schwimann, JBl 1990, 760) nicht geändert.Daran hat auch die ersatzlose Aufhebung des spezielle Anerkennungshindernisse verfügenden Paragraph 113 c, JN durch die ZVN 1983 vergleiche dazu Schwimann, JBl 1990, 760) nicht geändert.
Die formlose Anerkennung ausländischer Personenstandsentscheidungen bejahte auch die Entscheidung EvBl 1999/97. Auch Schwimann (in Rummel2 Rz 5 zu § 26 IPRG mwN und IPR2, 121 f), der zwischen der Anerkennung von ausländischen Adoptionen je nach der Intensität der behördlichen Mitwirkung (eher deklarativ-beurkundend oder eher entscheidend) unterscheidet, befürwortet offenbar kein selbständiges Anerkennungsverfahren, wie es die Antragstellerinnen anstreben. Auch der mit der EO-Novelle 1995 eingeführten neue § 85 EO sieht ein solches Verfahren in unmissverständlicher Weise nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten (also insbesondere nicht für Personenstandsangelegenheiten: Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anm 3 zu § 85) vor.Die formlose Anerkennung ausländischer Personenstandsentscheidungen bejahte auch die Entscheidung EvBl 1999/97. Auch Schwimann (in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 26, IPRG mwN und IPR2, 121 f), der zwischen der Anerkennung von ausländischen Adoptionen je nach der Intensität der behördlichen Mitwirkung (eher deklarativ-beurkundend oder eher entscheidend) unterscheidet, befürwortet offenbar kein selbständiges Anerkennungsverfahren, wie es die Antragstellerinnen anstreben. Auch der mit der EO-Novelle 1995 eingeführten neue Paragraph 85, EO sieht ein solches Verfahren in unmissverständlicher Weise nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten (also insbesondere nicht für Personenstandsangelegenheiten: Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anmerkung 3 zu Paragraph 85,) vor.
Dass das Verlangen oder die Rechtsansicht einer Verwaltungsbehörde die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht zu begründen vermag, ist in einer Weise evident, dass auch die gegenteilige Meinung der Revisionsrekurswerberinnen nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bewirkt.
Anmerkung
E56546 03A03219European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00321.99Y.1222.000Dokumentnummer
JJT_19991222_OGH0002_0030OB00321_99Y0000_000