Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 10. Mai 1991 geborenen mj A***** S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter E***** S*****, 1230 Wien, P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Juni 1999, GZ 43 R 441/99t-63, als Rekursgericht der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 19. März 1999, GZ 5 P 130/97y-50, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Rekurs der Mutter des Minderjährigen A***** S***** gegen die Regelung des Besuchsrechtes des Vaters nicht Folge gegeben wurde, wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 14. 7. 1999 (AS 206) zugestellt. Der dagegen von der Mutter am 11. September 1999 beim Gericht eingebrachte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Verspätete Rechtsmittel sind jedoch im Außerstreitverfahren nicht sofort zurückzuweisen, vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen die Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden kann (vgl § 11 Abs 2 AußStrG), wobei dies auch für den Revisionsrekurs gilt (vgl etwa EFSlg 44.565).Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Rekurs der Mutter des Minderjährigen A***** S***** gegen die Regelung des Besuchsrechtes des Vaters nicht Folge gegeben wurde, wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 14. 7. 1999 (AS 206) zugestellt. Der dagegen von der Mutter am 11. September 1999 beim Gericht eingebrachte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG erhoben. Verspätete Rechtsmittel sind jedoch im Außerstreitverfahren nicht sofort zurückzuweisen, vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen die Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden kann vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG), wobei dies auch für den Revisionsrekurs gilt vergleiche etwa EFSlg 44.565).
Dementsprechend scheidet aber eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels dann aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (vgl etwa SZ 40/65 oder auch OGH 12. 4. 1994, 4 Ob 517/94). Mit dem vorliegenden Beschluss wurde dem Vater das Besuchsrecht in einem bestimmten Umfang zugesprochen, es wäre daher seine Rechtsstellung durch eine Abänderung berührt. Dementsprechend kommt eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses nicht in Betracht (vgl auch zur Zuweisung der Pflege und Erziehung OGH 19. 9. 1973, 1 Ob 149/73). Da also eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses ausscheidet, war dieser zurückzuweisen.Dementsprechend scheidet aber eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels dann aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird vergleiche etwa SZ 40/65 oder auch OGH 12. 4. 1994, 4 Ob 517/94). Mit dem vorliegenden Beschluss wurde dem Vater das Besuchsrecht in einem bestimmten Umfang zugesprochen, es wäre daher seine Rechtsstellung durch eine Abänderung berührt. Dementsprechend kommt eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses nicht in Betracht vergleiche auch zur Zuweisung der Pflege und Erziehung OGH 19. 9. 1973, 1 Ob 149/73). Da also eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses ausscheidet, war dieser zurückzuweisen.
Anmerkung
E56514 07A03299European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00329.99D.1222.000Dokumentnummer
JJT_19991222_OGH0002_0070OB00329_99D0000_000