Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayerhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Karl H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 14 Vr 344/99 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Oktober 1999, AZ 10 Bs 454/99 (= ON 45), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayerhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Karl H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 14 römisch fünf r 344/99 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Oktober 1999, AZ 10 Bs 454/99 (= ON 45), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Franz Karl H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
In der (rechtskräftigen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. September 1999 (ON 29) werden dem seit 9. Juli 1999 in Untersuchungshaft angehaltenen (Verhaftung am 8. Juli 1999) Franz Karl H***** das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (II) und die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (I) und der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (III) zur Last gelegt.In der (rechtskräftigen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. September 1999 (ON 29) werden dem seit 9. Juli 1999 in Untersuchungshaft angehaltenen (Verhaftung am 8. Juli 1999) Franz Karl H***** das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch II) und die Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (römisch eins) und der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB (römisch III) zur Last gelegt.
Danach steht er im dringenden Verdacht, er habe in Klagenfurt
(I) als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig(römisch eins) als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig
(1) seit Mitte 1988 seine spätestens Ende 1995 eingetretene Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, dass er ohne ausreichendes Eigenkapital gewagte Grundstücksgeschäfte schloss, überhöhte Kreditmittel in Anspruch nahm, ohne bestehende Sicherheiten Bürgschaften einging und überhöhten privaten Aufwand trieb, und
(2) von Anfang 1996 bis zum 13. August 1998 in zumindest fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung zumindest eines Teiles seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er alte Schulden zahlte, neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens nicht beantragte;
(II) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1992 sein Vermögen dadurch verringert, dass er ohne vertraglich "verpflichtende" Verständigung der Pfandgläubigerin an seiner Liegenschaft in der Ramsauerstraße 29 seinem Bruder Martin H***** ein unbefristetes Mietrecht gegen monatliche Zahlung eines Betrages von 1.500 S einräumte, und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger geschmälert, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 500.000 S überstieg;(römisch II) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1992 sein Vermögen dadurch verringert, dass er ohne vertraglich "verpflichtende" Verständigung der Pfandgläubigerin an seiner Liegenschaft in der Ramsauerstraße 29 seinem Bruder Martin H***** ein unbefristetes Mietrecht gegen monatliche Zahlung eines Betrages von 1.500 S einräumte, und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger geschmälert, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 500.000 S überstieg;
(III) am 6. Mai 1998, sohin nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, den Gläubiger Martin H***** begünstigt und dadurch andere Gläubiger benachteiligt, indem er dem Martin H***** in Anrechnung auf vorangegangene Darlehensempfänge einen ihm zustehenden, von seinem Rechtsanwalt überwiesenen Betrag in der Höhe von 1,095.048,32 S zur freien Verwendung überließ.(römisch III) am 6. Mai 1998, sohin nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, den Gläubiger Martin H***** begünstigt und dadurch andere Gläubiger benachteiligt, indem er dem Martin H***** in Anrechnung auf vorangegangene Darlehensempfänge einen ihm zustehenden, von seinem Rechtsanwalt überwiesenen Betrag in der Höhe von 1,095.048,32 S zur freien Verwendung überließ.
Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. November 1999 (ON 48) wurde zwecks Durchführung von Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter gemäß § 276 StPO vertagt und dabei (erneut) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Franz Karl H***** aus den Haftgründen des § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO beschlossen.Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. November 1999 (ON 48) wurde zwecks Durchführung von Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter gemäß Paragraph 276, StPO vertagt und dabei (erneut) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Franz Karl H***** aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO beschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz wurde einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Oktober 1999 (ON 35) nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz wurde einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Oktober 1999 (ON 35) nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen der Haftgründe bekämpft und unverhältnismäße Dauer der Untersuchungshaft behauptet, versagt.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet fehlender einschlägiger Straffälligkeit des Angeklagten sowie der zwischenzeitigen Konkurseröffnung und der bisherigen Haft rechtfertigt die ihm vorgeworfene viele Jahre dauernde Vermögensdelinquenz in Verbindung mit seiner prekären Finanzlage die Befürchtung, er würde auf freiem Fuß zur Geldbeschaffung neuerlich Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie sie ihm nun in wiederholten Angriffen zur Last gelegt werden. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO wurde daher vom Oberlandesgericht mit Recht herangezogen.Ungeachtet fehlender einschlägiger Straffälligkeit des Angeklagten sowie der zwischenzeitigen Konkurseröffnung und der bisherigen Haft rechtfertigt die ihm vorgeworfene viele Jahre dauernde Vermögensdelinquenz in Verbindung mit seiner prekären Finanzlage die Befürchtung, er würde auf freiem Fuß zur Geldbeschaffung neuerlich Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie sie ihm nun in wiederholten Angriffen zur Last gelegt werden. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO wurde daher vom Oberlandesgericht mit Recht herangezogen.
Dieser Haftgrund kann im vorliegenden Fall auch durch gelindere Mittel nicht abgewendet werden.
Weil bereits das Vorliegen eines Haftgrundes genügt, erübrigt sich ein Eingehen auf die gegen die Annahme der Fluchtgefahr vorgebrachten Einwände.
Die Beschwerde versagt auch in Ansehung ihres Vorbringens zur behaupteten fehlenden Verhältnismäßigkeit, denn die (für das Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgebliche) Dauer der Untersuchungshaft von knapp vier Monaten steht zu der auf der Basis der gesetzlichen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 156 Abs 2 StGB) zu erwartenden Strafe nicht ausser Verhältnis.Die Beschwerde versagt auch in Ansehung ihres Vorbringens zur behaupteten fehlenden Verhältnismäßigkeit, denn die (für das Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgebliche) Dauer der Untersuchungshaft von knapp vier Monaten steht zu der auf der Basis der gesetzlichen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 156, Absatz 2, StGB) zu erwartenden Strafe nicht ausser Verhältnis.
Der Einwand mangelnden Rechtsbeistandes in der Haftverhandlung vom 14. Oktober 1999 schließlich vermag schon deshalb keine Grundrechtsverletzung zu bewirken, weil der Angeklagte dabei ohnedies durch seinen ehemaligen (§ 11 Abs 2 RAO) Verteidiger Dr. Karpf vertreten war (§ 182 Abs 3 StPO) und ein rechtzeitiger Widerruf des Mandats (§ 11 Abs 3 RAO) ebensowenig aktenkundig ist wie ein Widerspruch gegen das Einschreiten des genannten Anwaltes.Der Einwand mangelnden Rechtsbeistandes in der Haftverhandlung vom 14. Oktober 1999 schließlich vermag schon deshalb keine Grundrechtsverletzung zu bewirken, weil der Angeklagte dabei ohnedies durch seinen ehemaligen (Paragraph 11, Absatz 2, RAO) Verteidiger Dr. Karpf vertreten war (Paragraph 182, Absatz 3, StPO) und ein rechtzeitiger Widerruf des Mandats (Paragraph 11, Absatz 3, RAO) ebensowenig aktenkundig ist wie ein Widerspruch gegen das Einschreiten des genannten Anwaltes.
Da Franz Karl H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit sohin nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Franz Karl H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit sohin nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E56403 14D01689European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00168.99.1223.000Dokumentnummer
JJT_19991223_OGH0002_0140OS00168_9900000_000