Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter im Verfahren über die Rekurse gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. August 1999, GZ 5 Nc 65/99v, 5 Nc 66/99s-2, und vom 5. Oktober 1999, GZ 5 Nc 65/99v, 5 Nc 66/99s-4, betreffend die Anträge der L***** GesmbH (in Liquidation) FN *****, und M***** GesmbH (in Liquidation) FN *****, ebendort, beide vertreten durch den Liquidator Ludwig M*****, wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz bzw Verfahrenshilfe über den Ablehnungsantrag betreffend die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Hon. Prof. Dr. Brustbauer, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Mag. Engelmaier, Dr. Kuch, Dr. Maier, Dr. Angst, Dr. Petrag, Dr. Kodek, Dr. Schalich, und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Ebner, Dr. Rohrer, Dr. Pimmer, Dr. Baumann, Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Schiemer, Dr. Hradil, Dr. Sailer, Dr. Ratz, Dr. Schmucker, Dr. Danek, Dr. Hurch, Dr. Huber, Dr. Rouschal, Dr. Floßmann und Dr. Schaumüller in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Ludwig M***** als Vertreter der im Spruch genannten Gesellschaften brachte zu FN ***** bzw FN ***** Anträge auf Liquidatorbestellung verbunden mit den Anträgen auf Ablehnung des Landesgerichtes Linz bzw des Oberlandesgerichtes Linz ein. Das Landesgericht Linz legte den Akt zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag dem Oberlandesgericht Linz vor. Mit Beschluss vom 10. August 1999, GZ 5 Nc 65/99v, 5 Nc 66/99s-2, wies dieses Gericht die gegen das Landesgericht Linz eingebrachten Ablehnungsanträge ab. Der Antragsteller verband mit seinem Rekurs gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Entscheidung vom 5. Oktober 1999, GZ 5 Nc 65/99v, 5 Nc 66/99s-4, wies das Oberlandesgericht Linz die Anträge der Gesellschaften, ihnen zur schriftlichen Ausführung des Revisionsrekurses die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab.
Die L***** GesmbH verband mit ihren Rekursen gegen die vorgenannten Beschlüsse sowohl einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch einen Antrag auf Ablehnung namentlich genannter, eingangs wiedergegebener Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, wobei ausgeführt wird, ein Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei "wissentlich in vorsätzlicher Missbrauchsabsicht unter Ausnützung der Amtsgewalt erschlichen worden".
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Antragstellerin zur Ausführung des Ablehnungsantrags die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, steht dem das bereits anhängige Verfahren darüber entgegen (vgl im Zusammenhang auch § 73 Abs 3 ZPO).Soweit die Antragstellerin zur Ausführung des Ablehnungsantrags die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, steht dem das bereits anhängige Verfahren darüber entgegen vergleiche im Zusammenhang auch Paragraph 73, Absatz 3, ZPO).
Konkrete, den einzelnen Richtern zuordenbare Befangenheitsgründe macht der Antragsteller weitgehend nicht geltend. Es ist aber nur eine Ablehnung aus Gründen in der Person eines bestimmten Richters zulässig (vgl MGA ZPO JN § 19 JN E 3, EvBl 1989/18, EFSlg 72.770, Fasching LB2 Rz 165).Konkrete, den einzelnen Richtern zuordenbare Befangenheitsgründe macht der Antragsteller weitgehend nicht geltend. Es ist aber nur eine Ablehnung aus Gründen in der Person eines bestimmten Richters zulässig vergleiche MGA ZPO JN Paragraph 19, JN E 3, EvBl 1989/18, EFSlg 72.770, Fasching LB2 Rz 165).
Soweit sich der Antragsteller auf die Begründung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und die Gerichtsbarkeit in Senaten ausübt. Dementsprechend kommt auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht (vgl EvBl 1999/139).Soweit sich der Antragsteller auf die Begründung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und die Gerichtsbarkeit in Senaten ausübt. Dementsprechend kommt auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht vergleiche EvBl 1999/139).
Anmerkung
E56593 07I05259European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:00700N00525.99.1223.000Dokumentnummer
JJT_19991223_OGH0002_00700N00525_9900000_000