Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Danny B*****, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen S 92.133,40 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 1999, GZ 41 R 72/99p-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 7. Jänner 1999, GZ 2 C 765/98p-16, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 92.133,40 sA an rückständigen Mietzinsen bzw Benützungsentgelt. Der Beklagte wendete als Gegenforderung ua einen sich aus der Heizkostenabrechnung angeblich ergebenden Rückzahlungsanspruch ein. Er beantragte die Unterbrechung dieses Rechtsstreites unter Bezugnahme auf das Verfahren 2 Msch 14/98y des Bezirksgerichtes Liesing mit der Begründung, dieses Verfahren sei für das gegenständliche präjudiziell, weil infolge Berücksichtigung eines zu geringen Heizkostenguthabens bzw im Sinne der kompensando eingewendeten Überzahlung der Heizkosten die Frage der konkreten Heizkostenabrechnung eine für das Verfahren präjudizielle Vorfrage darstelle, insbesondere auch die Frage der Berechtigung der Verrechnung von Heizkosten durch die klagende Partei überhaupt.
Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag ab.
Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den dem Verfahren 2 Msch 14/98y des Bezirksgerichtes Liesing zugrundeliegenden Antrag, die Heizkosten entsprechend der beheizbaren Nutzflächen zu verteilen (§ 25 Abs 1 Z 2 HeizKG) unterbrochen wurde.Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den dem Verfahren 2 Msch 14/98y des Bezirksgerichtes Liesing zugrundeliegenden Antrag, die Heizkosten entsprechend der beheizbaren Nutzflächen zu verteilen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG) unterbrochen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 1999, 2 Ob 333/99f, stattgegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde.
Die nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei ist unzulässig, weil kein Fall des § 521a ZPO vorliegt.Die nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei ist unzulässig, weil kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt.
Anmerkung
E56476 02AA3339European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00333.99F.1223.000Dokumentnummer
JJT_19991223_OGH0002_0020OB00333_99F0000_000