TE OGH 2000/1/10 1Nd29/99

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Veröffentlicht am 10.01.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christine B*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Landesgericht Feldkirch wird zur Durchführung des weiteren Verfahrens, zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie ein allfälliges weiteres Amtshaftungsverfahren als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, die aus behaupteten schuldhaft-rechtswidrigen "Entscheidungen" des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Landesgerichts Wels und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz - nach dem Amtsvermerk vom 25. November 1999 Schreiben an die Antragstellerin vom 4. Oktober 1999, Jv 3294-30/99-B, - abgeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Begriff "Verfügung des Präsidenten" in § 9 Abs 4 AHG ist nicht eng zu verstehen, sodass darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein (1 Nd 26/95; Schragel, AHG2 Rz 261). Damit ist der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Es ist daher ein nicht zum Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gehörendes anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dabei ist eine Delegierung schon dann auszusprechen, wenn über einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe als Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage zu entscheiden ist (1 Nd 4/96 mwN uva; Schragel aaO).Der Begriff "Verfügung des Präsidenten" in Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist nicht eng zu verstehen, sodass darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein (1 Nd 26/95; Schragel, AHG2 Rz 261). Damit ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Es ist daher ein nicht zum Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gehörendes anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dabei ist eine Delegierung schon dann auszusprechen, wenn über einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe als Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage zu entscheiden ist (1 Nd 4/96 mwN uva; Schragel aaO).

Auf das Landesgericht Feldkirch treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG zu, sodass dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.Auf das Landesgericht Feldkirch treffen die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu, sodass dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.

Anmerkung

E56333 01J00299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00029.99.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20000110_OGH0002_0010ND00029_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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