TE Vwgh Beschluss 2006/11/28 2006/06/0144

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art132;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des WN in K, gegen die Bundesministerin für Justiz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine "Aufsichtsbeschwerde", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt S. Mit Schreiben vom 27. Februar 2005 erhob er an den Anstaltsleiter Beschwerde wegen "unangebrachter Vorgangsweise bei Erstellung der Führungsbeschreibung". Es sei anlässlich der Bearbeitung des Aktes betreffend seine allfällige bedingte Entlassung seitens der Direktion der Justizanstalt eine Bewertung seiner Aufführung und seiner Arbeitsleistung vorgenommen worden, die jeglicher Grundlage entbehre. Er ersuche den Anstaltsleiter festzustellen, welcher seiner Mitarbeiter diese fehlerhaften Erhebungen durchgeführt habe und für eine entsprechende Nachschulung zu sorgen, damit solche Fehlleistungen in Zukunft unterblieben.

Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde das als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Schreiben vom 30.August 2005. In diesem Schreiben ersucht der Beschwerdeführer die belangte Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung der Justizanstalt den ihr übertragenen Aufgaben nachkommt, und "die Leitung der JA-S anzuhalten, Ihre Tätigkeit ordentlich auszuführen". Weiters möge die oberste Vollzugsbehörde seine Kritik prüfen und die von ihm aufgezeigten Mängel in geeigneter Form abstellen und eine Erledigung durch den dafür zuständigen Beamten anordnen. Weiters stelle er sich vor, dass das Vollzugsgericht von der Leitung der Justizanstalt dahingehend unterrichtet werde, dass es falsche bzw. unvollständige Angaben betreffend seine Führung und Entwicklung im Strafvollzug erhalten habe. Die belangte Behörde möge ihm in absehbarer Zeit Mitteilung über den Fortschritt in dieser Sache machen.

In der vorliegenden, am 24. Mai 2006 eingelangten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde hinsichtlich des Schreibens vom 30. August 2005 geltend und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge darüber in der Sache selbst entscheiden.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. Nr. 470/1995 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Eine Voraussetzung für eine zulässige Säumnisbeschwerde ist, dass für die belangte oberste Verwaltungsbehörde bzw. den belangten unabhängigen Verwaltungssenat in der bezogenen Angelegenheit Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG bestanden hat.

Gemäß § 120 Abs. 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren.

Gemäß § 122 StVG haben Strafgefangene das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt werden.

Ist ein Strafgefangener mit einem seine Rechte betreffenden Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten unzufrieden, so hat er die Möglichkeit, sowohl eine Administrativbeschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVG als auch eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG zu erheben. Nach der dargestellten Rechtslage ist im Beschwerdefall für die Beurteilung der Frage, ob eine Bescheiderlassungspflicht und diesbezüglich eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt, entscheidend, ob das Schreiben vom 30. August 2005 als Administrativbeschwerde im Sinne des § 120 StVG oder als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG anzusehen ist. Maßgebend ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe (oder sonst im Verwaltungsverfahren) auf deren Erledigung mittels Bescheides zielt oder damit die Einleitung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die übergeordnete Behörde anstrebt (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293).

Das als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2005, das er auch in der Beschwerde selbst als "Dienstaufsichtsbeschwerde" anspricht, ist auch im Lichte des eingangs wiedergegebenen Inhaltes als Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren. Dieses Schreiben enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde über seine Beschwerde vom 27. Februar 2005 beantragte.

Eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG muss nicht mit Bescheid erledigt werden. Dem Strafgefangenen steht kein subjektives Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechts zu. Für die belangte Behörde bestand daher im Hinblick auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2005 keine Entscheidungspflicht, die sie verletzt haben könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 1992, Zl. 92/01/0041).

Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe.

Wien, am 28. November 2006

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060144.X00

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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