TE OGH 2000/1/11 10ObS364/99y

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Veröffentlicht am 11.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 1999, GZ 8 Rs 259/99p-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. April 1999, GZ 6 Cgs 102/98b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die erfolglos in der Berufung gerügt wurden, nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua). Es trifft nicht zu, dass die Mängelrüge vom Berufungsgericht mit aktenwidriger Begründung verworfen worden sei; auch dies bedarf keiner näheren Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die erfolglos in der Berufung gerügt wurden, nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua). Es trifft nicht zu, dass die Mängelrüge vom Berufungsgericht mit aktenwidriger Begründung verworfen worden sei; auch dies bedarf keiner näheren Begründung.

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 43 Jahre alten Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist offenkundig, dass er zumindest den Verweisungsberuf eines (Tag-)Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, sein geistiger Zustand sei nicht festgestellt worden, geht schon angesichts des auch auf Grund eines neurologischen-psychiatrischen Gutachtens festgestellten Leistungskalküls fehl. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 43 Jahre alten Kläger nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist offenkundig, dass er zumindest den Verweisungsberuf eines (Tag-)Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, sein geistiger Zustand sei nicht festgestellt worden, geht schon angesichts des auch auf Grund eines neurologischen-psychiatrischen Gutachtens festgestellten Leistungskalküls fehl. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E56675 10C03649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00364.99Y.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20000111_OGH0002_010OBS00364_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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