Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1999, GZ 11 Rs 141/99f-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. März 1999, GZ 18 Cgs 292/98x-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter die mit S 3.805,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 634,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei wendet sich nur dagegen, dass vom Berufungsgericht auch ein Hilfsbedarf von 10 Stunden für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anerkannt wurde, wodurch sich ein Pflegebedarf von insgesamt 122 Stunden monatlich und damit ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 ergibt. Die beklagte Partei vertritt demgegenüber die Ansicht, ein solcher Hilfsbedarf sei nicht zu berücksichtigen, weil die Beheizung des Wohnraumes des Klägers sowie die Herbeischaffung des dafür erforderlichen Heizmaterials ohnedies durch die Ehefrau des Klägers erfolge. Durch die Benützung der ehelichen Wohnung durch den Kläger entstehe kein zusätzlicher Heizaufwand. Die Herbeischaffung des Heizmaterials durch die Ehefrau des Klägers wäre auch dann erforderlich, wenn sich der Kläger nicht in der ehelichen Wohnung aufhielte. Da auch dem Kläger das Nachlegen des von seiner Gattin herbeigeschafften Heizmaterials zumutbar sei, entstehe im Zusammenhang mit der Beheizung des Wohnraumes kein berücksichtigungswürdiger Mehraufwand.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung dieses Senates ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Hilfsbedarf nach § 2 EinstV für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzunehmen ist, zunächst an Hand der konkreten Situation zu beurteilen, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (10 ObS 24/99y; 10 ObS 331/98v; SSV-NF 9/83 ua; Pfeil, Pflegevorsorge 188 f und BPGG 89). So ist etwa ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen imstande ist oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung). Wie der Senat ausgesprochen hat, könnte trotz Anschlusses an eine bestehende Zentralheizung ein anzuerkennender Mehrbedarf nur dann bestehen, wenn der Wohnraum der pflegebedürftigen Person wegen deren schlechten Gesundheitszustandes auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder während dieser auf eine höhere Temperatur gebracht werden muss (SSV-NF 10/79; 9/83; zustimmend Pfeil aaO 89).Nach der Rechtsprechung dieses Senates ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Hilfsbedarf nach Paragraph 2, EinstV für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzunehmen ist, zunächst an Hand der konkreten Situation zu beurteilen, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (10 ObS 24/99y; 10 ObS 331/98v; SSV-NF 9/83 ua; Pfeil, Pflegevorsorge 188 f und BPGG 89). So ist etwa ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen imstande ist oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung). Wie der Senat ausgesprochen hat, könnte trotz Anschlusses an eine bestehende Zentralheizung ein anzuerkennender Mehrbedarf nur dann bestehen, wenn der Wohnraum der pflegebedürftigen Person wegen deren schlechten Gesundheitszustandes auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder während dieser auf eine höhere Temperatur gebracht werden muss (SSV-NF 10/79; 9/83; zustimmend Pfeil aaO 89).
Nach den Feststellungen erfolgt die Beheizung der auf zwei Etagen verteilten Wohnung des Klägers mit einem Holz- und Kohleofen, der auch zum Kochen verwendet wird. Die Beheizung erfolgt durch die Ehefrau des Klägers, die hiezu rüstig genug ist. Es ist nicht erforderlich, dass über die normalen Heizperioden hinaus bzw während der normalen Heizperioden wegen des Klägers mit einer höheren Temperatur geheizt werden muss. Dem Kläger selbst ist lediglich ein Nachlegen von Heizmaterial zumutbar, nicht aber die Herbeischaffung des Heizmaterials. Der Kläger benötigt also für die Beheizung seiner Wohnräume zumindest teilweise, nämlich für das Herbeischaffen des Heizmaterials, die Hilfe seiner Ehefrau.
Nach der bereits zu § 105a ASVG ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt dem Umstand, dass Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, für die Gewährung des Hilflosenzuschusses keine Bedeutung zu, weil für die Frage des Hilflosenzuschusses nur auf die Bedürfnisse der betreffenden Person selbst und ihre Fähigkeit, die nach ihrem objektiven Lebenskreis notwendigen Verrichtungen durchzuführen bzw auf den Umfang der dafür erforderlichen Hilfeleistung abzustellen sei. Diese Rechtsansicht wurde wiederholt bestätigt (vgl SSV-NF 2/32 und 86; 4/63; 5/46 und 115), in der Entscheidung SSV-NF 4/63 allerdings auf Hilfeleistungen beschränkt, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Mühe erfordern. Andere Hilfeleistungen müssten hingegen außer Betracht bleiben, zumal sie bei Bedarf und nach Möglichkeit jedermann, also auch jemand, der zum Hilfsbedürftigen in keinem Naheverhältnis steht, unentgeltlich zu leisten bereit sei. Diese Rechtsprechung zum Hilflosenzuschuss ist auch auf das Pflegegeld anwendbar (SSV-NF 9/83 mwN). So wurde beispielsweise in der Entscheidung SSV-NF 12/13 ausgesprochen, dass ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Bades mit einem Elektroheizgerät nicht anzunehmen sei, weil diese im Zusammenhang mit den übrigen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besorgt werden könne und ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe einer Pflegeperson damit nicht verbunden sei (vgl auch SSV-NF 10/79). Ähnliches gilt auch für den Hilfsbedarf bei der Einnahme von Medikamenten, die im Zusammenhang mit der Einnahme der Mahlzeiten erfolgen kann und keinen nennenswerten Mehraufwand erfordert (SSV-NF 12/13).Nach der bereits zu Paragraph 105 a, ASVG ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt dem Umstand, dass Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, für die Gewährung des Hilflosenzuschusses keine Bedeutung zu, weil für die Frage des Hilflosenzuschusses nur auf die Bedürfnisse der betreffenden Person selbst und ihre Fähigkeit, die nach ihrem objektiven Lebenskreis notwendigen Verrichtungen durchzuführen bzw auf den Umfang der dafür erforderlichen Hilfeleistung abzustellen sei. Diese Rechtsansicht wurde wiederholt bestätigt vergleiche SSV-NF 2/32 und 86; 4/63; 5/46 und 115), in der Entscheidung SSV-NF 4/63 allerdings auf Hilfeleistungen beschränkt, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Mühe erfordern. Andere Hilfeleistungen müssten hingegen außer Betracht bleiben, zumal sie bei Bedarf und nach Möglichkeit jedermann, also auch jemand, der zum Hilfsbedürftigen in keinem Naheverhältnis steht, unentgeltlich zu leisten bereit sei. Diese Rechtsprechung zum Hilflosenzuschuss ist auch auf das Pflegegeld anwendbar (SSV-NF 9/83 mwN). So wurde beispielsweise in der Entscheidung SSV-NF 12/13 ausgesprochen, dass ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Bades mit einem Elektroheizgerät nicht anzunehmen sei, weil diese im Zusammenhang mit den übrigen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besorgt werden könne und ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe einer Pflegeperson damit nicht verbunden sei vergleiche auch SSV-NF 10/79). Ähnliches gilt auch für den Hilfsbedarf bei der Einnahme von Medikamenten, die im Zusammenhang mit der Einnahme der Mahlzeiten erfolgen kann und keinen nennenswerten Mehraufwand erfordert (SSV-NF 12/13).
Im Sinne dieser Ausführungen könnte daher der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht, ein Hilfsbedarf des Klägers für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial bestehe nicht, weil diese Hilfsverrichtung von der Ehefrau des Klägers erledigt werde, nur dann gefolgt werden, wenn damit für die Ehefrau des Klägers kein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe verbunden wäre.
Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, weil dem Kläger das Herbeischaffen des Heizmaterials für den vorhandenen Holz- und Kohleofen nicht mehr möglich ist und er daher für diese während der Heizperiode in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen anfallende und daher doch eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmende Verrichtung die Hilfe seiner Ehefrau benötigt. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass bei einem verheirateten Pflegebedürftigen nur in seltenen Fällen ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzuerkennen wäre, was aber vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigt war. Der Gesetzgeber geht vielmehr bei der partnerschaftlichen Ehe entsprechend davon aus, dass grundsätzlich beide Ehegatten zur gemeinsamen Haushaltsführung, wozu auch die Beheizung der gemeinsamen Ehewohnung gehört, verpflichtet sind (vgl Koziol-Welser, Grundriss II10; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft5 32 f mwN uva). Auch der Umstand, dass dem Ehegatten, dessen Gesundheitszustand angegriffen ist, nur ein geringerer Teil der Haushaltsführung zugemutet werden soll, kann nicht dazu führen, dass bei einem Ehegatten, der auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (vgl § 4 Abs 1 BPGG) bestimmte Tätigkeiten der Haushaltsführung nicht mehr verrichten kann und dessen Ehepartner daher im Rahmen der Verpflichtung zur gemeinsamen Haushaltsführung diese Tätigkeiten zu übernehmen hat (wie etwa Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Zubereitung der Mahlzeiten, Heizung und Reinigung des gemeinsamen Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung), für diese Verrichtungen kein Pflegebedarf anerkannt wird. Es ist daher mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes ein Hilfsbedarf des Klägers für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzuerkennen.Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, weil dem Kläger das Herbeischaffen des Heizmaterials für den vorhandenen Holz- und Kohleofen nicht mehr möglich ist und er daher für diese während der Heizperiode in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen anfallende und daher doch eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmende Verrichtung die Hilfe seiner Ehefrau benötigt. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass bei einem verheirateten Pflegebedürftigen nur in seltenen Fällen ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzuerkennen wäre, was aber vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigt war. Der Gesetzgeber geht vielmehr bei der partnerschaftlichen Ehe entsprechend davon aus, dass grundsätzlich beide Ehegatten zur gemeinsamen Haushaltsführung, wozu auch die Beheizung der gemeinsamen Ehewohnung gehört, verpflichtet sind vergleiche Koziol-Welser, Grundriss II10; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft5 32 f mwN uva). Auch der Umstand, dass dem Ehegatten, dessen Gesundheitszustand angegriffen ist, nur ein geringerer Teil der Haushaltsführung zugemutet werden soll, kann nicht dazu führen, dass bei einem Ehegatten, der auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, BPGG) bestimmte Tätigkeiten der Haushaltsführung nicht mehr verrichten kann und dessen Ehepartner daher im Rahmen der Verpflichtung zur gemeinsamen Haushaltsführung diese Tätigkeiten zu übernehmen hat (wie etwa Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Zubereitung der Mahlzeiten, Heizung und Reinigung des gemeinsamen Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung), für diese Verrichtungen kein Pflegebedarf anerkannt wird. Es ist daher mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes ein Hilfsbedarf des Klägers für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzuerkennen.
Für diese im § 2 Abs 2 EinstV genannte Hilfsverrichtung ist gemäß § 2 Abs 3 EinstV ein fixer Zeitwert von 10 Stunden monatlich anzunehmen. Ist im Bereich einer der im § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Dass der Anspruchswerber die Hilfe nicht im vollen Umfang benötigt und imstande ist, im Bereich der in Frage kommenden Hilfsverrichtungen einzelne einfachere Verrichtungen selbst zu besorgen, rechtfertigt nicht ein Abweichen von den in der Verordnung ausdrücklich als fix bezeichneten Zeitwerten (vgl SSV-NF 8/61, 74 und 104 uva). Im vorliegenden Fall rechtfertigen somit weder die oben angesprochene Verpflichtung der Ehegatten zur gemeinsamen Haushaltsführung noch der Umstand, dass der Kläger fremde Hilfe nur für das Herbeischaffen des Heizmaterials benötigt und er das Nachlegen von Heizmaterial noch selbst besorgen kann, ein Abweichen von dem für diese Hilfsverrichtung im § 2 EinstV angeführten Zeitwert von 10 Stunden monatlich. Da somit der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt, erfüllt er die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3.Für diese im Paragraph 2, Absatz 2, EinstV genannte Hilfsverrichtung ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EinstV ein fixer Zeitwert von 10 Stunden monatlich anzunehmen. Ist im Bereich einer der im Paragraph 2, Absatz 2, EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Absatz eins,), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Dass der Anspruchswerber die Hilfe nicht im vollen Umfang benötigt und imstande ist, im Bereich der in Frage kommenden Hilfsverrichtungen einzelne einfachere Verrichtungen selbst zu besorgen, rechtfertigt nicht ein Abweichen von den in der Verordnung ausdrücklich als fix bezeichneten Zeitwerten vergleiche SSV-NF 8/61, 74 und 104 uva). Im vorliegenden Fall rechtfertigen somit weder die oben angesprochene Verpflichtung der Ehegatten zur gemeinsamen Haushaltsführung noch der Umstand, dass der Kläger fremde Hilfe nur für das Herbeischaffen des Heizmaterials benötigt und er das Nachlegen von Heizmaterial noch selbst besorgen kann, ein Abweichen von dem für diese Hilfsverrichtung im Paragraph 2, EinstV angeführten Zeitwert von 10 Stunden monatlich. Da somit der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt, erfüllt er die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3.
Der Revision der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E56764 10C03429European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00342.99P.0111.000Dokumentnummer
JJT_20000111_OGH0002_010OBS00342_99P0000_000