Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach § 11a ASVG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Otto G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 1999, GZ 10 ObS 254/99x-21, womit infolge Revision der beklagten Partei das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1999, GZ 7 Rs 130/99p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASVG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Otto G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 1999, GZ 10 ObS 254/99x-21, womit infolge Revision der beklagten Partei das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1999, GZ 7 Rs 130/99p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Berichtigung wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten dieses Antrages selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In dem zitierten Urteil führte der Senat aus: "Da im Revisionsverfahren keine Kosten verzeichnet wurden, hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen".
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die klagende Partei die Berichtigung dieses Urteils dahin, dass die beklagte Partei in den Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung in Höhe von S 4.058,88 verfällt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.
Entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei wurden tatsächlich im Revisionsverfahren keine Kosten verzeichnet. Die am 14. 9. 1999 überreichte Revisionsbeantwortung endet mit ihrer Seite 3 ohne Verzeichnung der Kosten; die Seite 4 dieses Schriftsatzes ist völlig leer. Die Behauptung, auf dieser Seite seien Kosten verzeichnet worden, ist daher aktenwidrig.
Da also dem genannten Urteil des Senates der gerügte Fehler nicht anhaftet, ist der Berichtigungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E56670 10CA2549European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00254.99X.0111.000Dokumentnummer
JJT_20000111_OGH0002_010OBS00254_99X0000_000