TE OGH 2000/1/11 14Os173/99

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Veröffentlicht am 11.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG, AZ 16 EVr 664/98 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. November 1999, AZ 23 Bs 442/99, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG, AZ 16 EVr 664/98 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. November 1999, AZ 23 Bs 442/99, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Helmut H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem (zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. September 1999 (ON 57) wurde der am 7. Jänner 1951 geborene Helmut H***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG und nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Vorhaft vom 19. Feber 1999 bis 5. März 1999 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.Mit dem (zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. September 1999 (ON 57) wurde der am 7. Jänner 1951 geborene Helmut H***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Vorhaft vom 19. Feber 1999 bis 5. März 1999 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Darnach hat er in St. Pölten den bestehenden Vorschriften zuwider

(I) von ca Anfang Sommer 1997 bis Feber 1999 Suchtgifte, nämlich Codein, Sufenta und Cannabisprodukte besessen und letztere anderen überlassen sowie(römisch eins) von ca Anfang Sommer 1997 bis Feber 1999 Suchtgifte, nämlich Codein, Sufenta und Cannabisprodukte besessen und letztere anderen überlassen sowie

(II) Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, und zwar(römisch II) Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, und zwar

(1) Cannabis im Frühsommer 1997 dem Erwin U*****, geboren am 26. November 1981, dem Peter W*****, geboren am 6. April 1984, und dem Gerhard W*****, geboren am 25. Juli 1982, durch Vermittlung der Genannten an die abgesondert verfolgte Suchtgifthändlerin Manuela S*****;

(2) "durch die in Punkt I bezeichnete Tat"(2) "durch die in Punkt römisch eins bezeichnete Tat"

a) dem Peter W*****, geboren am 6. April 1984, zu einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 1997 (US 6; im Tenor offenbar irrtümlich 1987) zumindest einmal durch Mitrauchenlassen Cannabis,

b) dem Gerhard W*****, geboren am 25. Juli 1982, im Jahr 1997 zumindest einmal durch Mitrauchenlassen Cannabis,

c) dem Erwin U*****, geboren am 26. November 1981, im Sommer 1997 mehrmals Cannabis und

d) der Martina N*****, geboren am 13. September 1982, zwischen Herbst 1997 und Feber 1999 zu wiederholten Malen Cannabisprodukte.

Über Helmut H***** war im vorliegenden Verfahren am 22. Feber 1999 über Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Abs 3 lit b StPO verhängt worden. Nach Unterbrechung der Untersuchungshaft ab 5. April 1999 wegen zwischenzeitigen Strafvollzuges (siebenmonatige unbedingte Freiheitsstrafe aus dem Verfahren AZ 16 E Vr 473/96 des Landesgerichtes St. Pölten und einmonatige - ursprünglich bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe aus dem Verfahren AZ 4 U 439/94 des Bezirksgerichtes St. Pölten) wurde diese entsprechend dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14. Oktober 1999 (ON 69) ab 5. November 1999 wieder fortgesetzt.Über Helmut H***** war im vorliegenden Verfahren am 22. Feber 1999 über Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Litera b, StPO verhängt worden. Nach Unterbrechung der Untersuchungshaft ab 5. April 1999 wegen zwischenzeitigen Strafvollzuges (siebenmonatige unbedingte Freiheitsstrafe aus dem Verfahren AZ 16 E römisch fünf r 473/96 des Landesgerichtes St. Pölten und einmonatige - ursprünglich bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe aus dem Verfahren AZ 4 U 439/94 des Bezirksgerichtes St. Pölten) wurde diese entsprechend dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14. Oktober 1999 (ON 69) ab 5. November 1999 wieder fortgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO an.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO an.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der der Angeklagte die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bekämpft, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der knapp 49jährige Beschwerdeführer ist seit Jahrzehnten dem Suchtgiftmissbrauch ergeben und weist mehrere teils längere Zeit zurückliegende einschlägige Vorstrafen auf. Obwohl erst im April 1997 rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen solcher Delikte verurteilt, wobei die ihm 1995 gewährte bedingte Nachsicht einer einmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, setzte er unmittelbar danach seinen Suchtgiftmissbrauch fort, wobei er laufend Minderjährigen den Gebrauch von Drogen ermöglichte. Daraus ergibt sich eine derart eingewurzelte Neigung des Beschwerdeführers zu solcher Suchtgiftkriminalität, dass seinem Vorbringen zuwider - ungeachtet des zwischenzeitigen Vollzuges der beiden genannten Vorstrafen und der darüber hinausgehenden Untersuchungshaft von (zum maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt der angefochtenen Entscheidung) einem Monat sowie seiner Zusicherung, sich in Zukunft in ein Betreuungsverhältnis zu begeben und einen Arbeitsplatz in Aussicht zu haben - vom Oberlandesgericht mit Recht angenommen wurde, er würde im Falle seiner Enthaftung erneut derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie die ihm in wiederholter Begehung angelasteten, nachdem er wegen derartiger Taten bereits mehrmals verurteilt wurde (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO). Auch gelindere Mittel bieten sich nicht an, diesen Haftgrund zu ersetzen.Der knapp 49jährige Beschwerdeführer ist seit Jahrzehnten dem Suchtgiftmissbrauch ergeben und weist mehrere teils längere Zeit zurückliegende einschlägige Vorstrafen auf. Obwohl erst im April 1997 rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen solcher Delikte verurteilt, wobei die ihm 1995 gewährte bedingte Nachsicht einer einmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, setzte er unmittelbar danach seinen Suchtgiftmissbrauch fort, wobei er laufend Minderjährigen den Gebrauch von Drogen ermöglichte. Daraus ergibt sich eine derart eingewurzelte Neigung des Beschwerdeführers zu solcher Suchtgiftkriminalität, dass seinem Vorbringen zuwider - ungeachtet des zwischenzeitigen Vollzuges der beiden genannten Vorstrafen und der darüber hinausgehenden Untersuchungshaft von (zum maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt der angefochtenen Entscheidung) einem Monat sowie seiner Zusicherung, sich in Zukunft in ein Betreuungsverhältnis zu begeben und einen Arbeitsplatz in Aussicht zu haben - vom Oberlandesgericht mit Recht angenommen wurde, er würde im Falle seiner Enthaftung erneut derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie die ihm in wiederholter Begehung angelasteten, nachdem er wegen derartiger Taten bereits mehrmals verurteilt wurde (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO). Auch gelindere Mittel bieten sich nicht an, diesen Haftgrund zu ersetzen.

Helmut H***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Helmut H***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E56535 14D01739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00173.99.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20000111_OGH0002_0140OS00173_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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