Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der "klagenden Partei" M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch den Geschäftsführer/Liquidator Ludwig M*****, gegen die "beklagte Partei" B*****, wegen Insolvenz-Ausfallgeld im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 65 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der "klagenden Partei" M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch den Geschäftsführer/Liquidator Ludwig M*****, gegen die "beklagte Partei" B*****, wegen Insolvenz-Ausfallgeld im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 65, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der in der Eingabe vom 25. Juli 1999 enthaltene Antrag auf Ablehnung gemäß § 19 JN des Vorsitzenden des 8. Senates des Obersten Gerichtshofes Senatspräsident Dr. P***** wird zurückgewiesen.Der in der Eingabe vom 25. Juli 1999 enthaltene Antrag auf Ablehnung gemäß Paragraph 19, JN des Vorsitzenden des 8. Senates des Obersten Gerichtshofes Senatspräsident Dr. P***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand der primär an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, laut Briefkopfverteiler der "klagenden Partei" aber auch an das Oberlandesgericht Linz und den Obersten Gerichtshof sowie auch an deren Präsidien gerichteten Eingabe ist eine "Klage auf Insolvenz-Ausfallgeld im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 65 ASGG" samt Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 63 ZPO. Darüberhinaus (Punkte 3. bis 8.) enthält die Eingabe auch (Pauschal-)Ablehnungen der genannten Gerichte sowie des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Graz und deren Präsidien sowie von insgesamt 28 Mitgliedern diverser Senate des Obersten Gerichtshofes. Darunter befindet sich auch mit dem Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. P***** der Vorsitzende des 8. Senates, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zur Behandlung der zu behandelnden Eingabe zuständig ist. Es war daher notwendig, zunächst über die Ablehnung des Genannten zu entscheiden.Gegenstand der primär an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, laut Briefkopfverteiler der "klagenden Partei" aber auch an das Oberlandesgericht Linz und den Obersten Gerichtshof sowie auch an deren Präsidien gerichteten Eingabe ist eine "Klage auf Insolvenz-Ausfallgeld im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 65, ASGG" samt Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 63, ZPO. Darüberhinaus (Punkte 3. bis 8.) enthält die Eingabe auch (Pauschal-)Ablehnungen der genannten Gerichte sowie des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Graz und deren Präsidien sowie von insgesamt 28 Mitgliedern diverser Senate des Obersten Gerichtshofes. Darunter befindet sich auch mit dem Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. P***** der Vorsitzende des 8. Senates, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zur Behandlung der zu behandelnden Eingabe zuständig ist. Es war daher notwendig, zunächst über die Ablehnung des Genannten zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
Wie dem Geschäftsführer/Liquidator der Ablehnungswerberin bereits aus der Erledigung seiner vielfachen gleichartigen Eingaben durch den Obersten Gerichtshof aus jüngster Vergangenheit bekannt sein muss, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass von einer Partei nicht ein gesamter Gerichtshof oder ein Großteil seiner Mitglieder pauschal abgelehnt werden kann, sondern bedarf es dazu der (grundsätzlich detaillierten) Angabe von Ablehnungsgründen hinsichtlich jeder einzelnen Person (RIS-Justiz RS0045983). Die Ablehnungswerberin verweist nun allerdings lediglich darauf, die Begründung und Bescheinigung der Befangenheitsgründe mittlerweile im Zuge von vorangegangenen Eingaben in Strafsachen, Konkurssachen, Firmenbuchssachen, Exekutionssachen usw detailliert ausgeführt zu haben; sie seien daher "nachweislich sämtlichen Instanzen nicht unbekannt". Dazu werden noch weitere Pauschalvorwürfe in Richtung einer "Beweismittel/Urkundenunterdrückung und/oder falschen Verwendung von Beweismitteln/Urkunden" erhoben. Konkrete, den einzelnen Richtern und insbesondere dem Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. P***** zuordenbare Befangenheitsgründe werden nicht geltend gemacht. Da demnach nachvollziehbare, gesetzlich statuierten Ablehnungsgründe in Ansehung des Genannten nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E56648 07I05299European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:00700N00529.99.0111.000Dokumentnummer
JJT_20000111_OGH0002_00700N00529_9900000_000