TE OGH 2000/1/11 10Ob346/99a

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Veröffentlicht am 11.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B***** AG, ***** vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Josefa P*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. September 1999, GZ 17 R 110/99t-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Frage der vorvertraglichen Aufklärungspflicht von Banken gegenüber Bürgen wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass derartige Pflichten zwar bestehen, diese aber nicht überspannt werden dürfen. Primär habe der Kunde selbst seine Interessen zu wahren, zumal nicht übersehen werden dürfe, dass Diskretion für das Bankgeschäft als solches lebenswichtig sei. So wie die Bank daher grundsätzlich nicht verpflichtet sei, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, sei es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand bestelle, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteile. Eine Warnpflicht der Bank bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kreditnehmers habe, wenn die Bank also auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein wisse, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde und sie daher den Bürgen (oder Pfandbesteller) allein werde in Anspruch nehmen müssen. Der Bürge (oder Pfandbesteller) habe somit selbst seine finanziellen Interessen wahrzunehmen; nur wenn die Bank als Gläubiger erkenne, dass der Bürge (oder Pfandbesteller) von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts wisse, bestehe eine Mitteilungspflicht. Das Unterlassen der in diesen Fällen gebotenen Aufklärungspflicht berechtige den Bürgen (Pfandbesteller) zur Anfechtung des Vertrages gemäß § 871 Abs 2 ABGB (Dittrich-Tades, MGA ABGB35 ENr 46 ff zu § 861 mwN uva). Wann eine solche Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalls (vgl 1 Ob 227/98h mwN ua).Zur Frage der vorvertraglichen Aufklärungspflicht von Banken gegenüber Bürgen wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass derartige Pflichten zwar bestehen, diese aber nicht überspannt werden dürfen. Primär habe der Kunde selbst seine Interessen zu wahren, zumal nicht übersehen werden dürfe, dass Diskretion für das Bankgeschäft als solches lebenswichtig sei. So wie die Bank daher grundsätzlich nicht verpflichtet sei, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, sei es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand bestelle, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteile. Eine Warnpflicht der Bank bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kreditnehmers habe, wenn die Bank also auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein wisse, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde und sie daher den Bürgen (oder Pfandbesteller) allein werde in Anspruch nehmen müssen. Der Bürge (oder Pfandbesteller) habe somit selbst seine finanziellen Interessen wahrzunehmen; nur wenn die Bank als Gläubiger erkenne, dass der Bürge (oder Pfandbesteller) von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts wisse, bestehe eine Mitteilungspflicht. Das Unterlassen der in diesen Fällen gebotenen Aufklärungspflicht berechtige den Bürgen (Pfandbesteller) zur Anfechtung des Vertrages gemäß Paragraph 871, Absatz 2, ABGB (Dittrich-Tades, MGA ABGB35 ENr 46 ff zu Paragraph 861, mwN uva). Wann eine solche Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalls vergleiche 1 Ob 227/98h mwN ua).

Hier wurde die von der Beklagten behauptete Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der von ihr im Zuge der Unternehmensgründung ihres Sohnes erfolgten Pfandbestellung vom Berufungsgericht auf Grund der in den bisherigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargestellten Kriterien verneint. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit jeder Unternehmensgründung sei ein gewisses Risiko verbunden und es sei im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Pfandbestellung für die klagende Partei nicht erkennbar gewesen, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe bzw er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, kann jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, zumal der Hauptschuldner damals bereits seit einigen Jahren als Filialleiter in dieser Branche tätig war und er für die Gründung seines eigenen Unternehmens einen Teil des Unternehmens seiner bisherigen Arbeitgeberin erworben hat. Dazu kommt, dass die klagende Partei die Mithaftung der Beklagten als Mutter des Hauptschuldners begehrt hat, von der sie mit Grund annehmen durfte, sie sei über die wirtschaftliche Situation ihres Sohnes im Zuge der Unternehmensgründung informiert (vgl ÖBA 1992/309, 74 mwN ua). Die Argumente der Revisionswerberin vermögen eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, welche jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wäre (vgl RZ 1994/45; EvBl 1993/59 ua), nicht aufzuzeigen. Die behauptete Irreführung durch Unterlassung der nötigen Aufklärung liegt somit ebenfalls nicht vor.Hier wurde die von der Beklagten behauptete Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der von ihr im Zuge der Unternehmensgründung ihres Sohnes erfolgten Pfandbestellung vom Berufungsgericht auf Grund der in den bisherigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargestellten Kriterien verneint. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit jeder Unternehmensgründung sei ein gewisses Risiko verbunden und es sei im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Pfandbestellung für die klagende Partei nicht erkennbar gewesen, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe bzw er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, kann jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, zumal der Hauptschuldner damals bereits seit einigen Jahren als Filialleiter in dieser Branche tätig war und er für die Gründung seines eigenen Unternehmens einen Teil des Unternehmens seiner bisherigen Arbeitgeberin erworben hat. Dazu kommt, dass die klagende Partei die Mithaftung der Beklagten als Mutter des Hauptschuldners begehrt hat, von der sie mit Grund annehmen durfte, sie sei über die wirtschaftliche Situation ihres Sohnes im Zuge der Unternehmensgründung informiert vergleiche ÖBA 1992/309, 74 mwN ua). Die Argumente der Revisionswerberin vermögen eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, welche jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wäre vergleiche RZ 1994/45; EvBl 1993/59 ua), nicht aufzuzeigen. Die behauptete Irreführung durch Unterlassung der nötigen Aufklärung liegt somit ebenfalls nicht vor.

Dass von den Vorinstanzen auch die von der Beklagten im Verfahren erster Instanz eingewendete Sittenwidrigkeit einer Haftungserklärung von volljährigen Familienangehörigen ohne ausreichendes Einkommen oder Vermögen gegenüber Banken im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend verneint wurde, wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne dass es noch einer weitergehenden Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne dass es noch einer weitergehenden Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO).

Anmerkung

E56761 10A03469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00346.99A.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20000111_OGH0002_0100OB00346_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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