TE OGH 2000/1/11 5Ob329/99i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Robert S*****, 2. Irene S*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Rechtsanwalt in Horn, der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Erika und KR Karl B*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stephania (Steffi) J*****, vertreten durch Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts (S 100.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. September 1999, GZ 12 R 25/99f-36, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. November 1998, GZ 13 Cg 317/97a-31, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 8.368,80 (darin S 1.394,80 Umsatzsteuer) und den Nebenintervenienten die mit S 9.205,68 (darin S 1.534,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass insbesondere die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der (Erst-)Kläger nach Abschluss des Scheidungsvergleiches (mit der Zweitklägerin) berechtigt sei, das Verfahren alleine fortzusetzen, einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe. Es hat aber ohnehin selbst erkannt, dass der Erstkläger bei aufrechter einheitlicher Streitpartei zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (§ 169 ZPO) als Betreibungshandlung auch allein legitimiert war, was sich ohne weiteres bereits aus dem klaren Wortlaut des § 15 Abs 1 ZPO ableiten lässt; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist darin nicht zu erblicken. Am Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei hat sich durch die von der Zweitklägerin nach Streitanhängigkeit in einem Scheidungsvergleich vorgenommene Abtretung ihrer (Mit-)Rechte an der gegenständlichen Eigentumswohnung an den Erstkläger nichts geändert, weil gemäß § 234 ZPO die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat. Zu einem Ausscheiden der Zweitklägerin aus dem Prozess ist es mangels Zustimmung der Beklagten nicht gekommen (§ 234 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass insbesondere die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der (Erst-)Kläger nach Abschluss des Scheidungsvergleiches (mit der Zweitklägerin) berechtigt sei, das Verfahren alleine fortzusetzen, einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe. Es hat aber ohnehin selbst erkannt, dass der Erstkläger bei aufrechter einheitlicher Streitpartei zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (Paragraph 169, ZPO) als Betreibungshandlung auch allein legitimiert war, was sich ohne weiteres bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, ZPO ableiten lässt; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist darin nicht zu erblicken. Am Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei hat sich durch die von der Zweitklägerin nach Streitanhängigkeit in einem Scheidungsvergleich vorgenommene Abtretung ihrer (Mit-)Rechte an der gegenständlichen Eigentumswohnung an den Erstkläger nichts geändert, weil gemäß Paragraph 234, ZPO die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat. Zu einem Ausscheiden der Zweitklägerin aus dem Prozess ist es mangels Zustimmung der Beklagten nicht gekommen (Paragraph 234, Satz 2 ZPO).

Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

Bei einheitlicher Streitpartei konnte auch ein prozessuales Anerkenntnis des Anspruchs der Beklagten durch die Zweitklägerin (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des Erstklägers im vorliegenden Verfahren nicht schaden (vgl RIS-Justiz RS0035701). Ein (schlüssiger) Verzicht des Erstklägers auf eine Fortsetzung des ruhenden Verfahrens lässt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ableiten. Der Antrag einer Prozesspartei auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (§ 18 Abs 2 ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt (RIS-Justiz RS0035500), was hier in erster Instanz geschehen ist; mit der erst in der Berufung geltend gemachten Unzulässigkeit der Nebenintervention musste sich das Berufungsgericht daher nicht weiter auseinandersetzen.Bei einheitlicher Streitpartei konnte auch ein prozessuales Anerkenntnis des Anspruchs der Beklagten durch die Zweitklägerin (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des Erstklägers im vorliegenden Verfahren nicht schaden vergleiche RIS-Justiz RS0035701). Ein (schlüssiger) Verzicht des Erstklägers auf eine Fortsetzung des ruhenden Verfahrens lässt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ableiten. Der Antrag einer Prozesspartei auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (Paragraph 18, Absatz 2, ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt (RIS-Justiz RS0035500), was hier in erster Instanz geschehen ist; mit der erst in der Berufung geltend gemachten Unzulässigkeit der Nebenintervention musste sich das Berufungsgericht daher nicht weiter auseinandersetzen.

Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. In den Revisionsbeantwortungen wurde auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. In den Revisionsbeantwortungen wurde auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E56371 05A03299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00329.99I.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20000111_OGH0002_0050OB00329_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten