TE OGH 2000/1/11 2Nd515/99

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Veröffentlicht am 11.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P*****, Italien, wegen S 23.141 sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Oberndorf ohne Entscheidung über den Ordinationsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Oberndorf eingebrachten und dort zu 2 C 1322/99g erfassten Klage macht der Kläger gegen die beklagte Partei mit Sitz in Italien eine Forderung von S 23.141 sA gerichtlich geltend. Bei der beklagten Partei habe er für die Zeit vom 7. bis zum 21. 8. 1999 eine Gruppenreise gebucht und in deren Urlaubsanlage in der Toskana auch absolviert. Tatsächlich sei jedoch das gesamte Arrangement, für welches er S 46.282 bezahlt habe, mit schwerwiegenden Mängeln (die in der Klage auch näher beschrieben und aufgezählt werden) behaftet gewesen. Auf Grund der massiven Urlaubsbeeinträchtigungen gebühre dem Kläger unter Zugrundelegung der Frankfurter Tabelle ein Reisepreisminderungsanspruch im Ausmaß von 50 % des bezahlten Reisepreises, sohin in Höhe des Klagebetrages.

Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde ausgeführt, dass sich diese aus dem Gerichtsstand des Klägers gemäß Art 13, 14 LGVÜ ergebe, weil nach vorangegangenem Angebot und Werbung im Inland die Buchung der Reise bei der beklagten Partei im Wege eines Salzburger Reisebüros erfolgt sei; hilfsweise ergebe sich die Zuständigkeit des Gerichtes auf Grund seines zugleich gestellten Antrages auf Ordination gemäß § 28 JN.Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde ausgeführt, dass sich diese aus dem Gerichtsstand des Klägers gemäß Artikel 13,, 14 LGVÜ ergebe, weil nach vorangegangenem Angebot und Werbung im Inland die Buchung der Reise bei der beklagten Partei im Wege eines Salzburger Reisebüros erfolgt sei; hilfsweise ergebe sich die Zuständigkeit des Gerichtes auf Grund seines zugleich gestellten Antrages auf Ordination gemäß Paragraph 28, JN.

Das angerufene Erstgericht hat die Klage sogleich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den gestellten Ordinationsantrag vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den gestellten Ordinationsantrag liegen derzeit nicht vor.

Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen der im Antrag des Klägers vertretenen Auffassung nicht mehr das LGVÜ BGBl 1996/448, sondern bereits das EuGVÜ BGBl III 1998/167, III 1998/209 anzuwenden ist, weil letzteres in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens von Italien (ebenfalls) bereits ratifiziert worden ist (BGBl III 1999/102; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 nach § 27a JN). Die maßgeblichen Artikel beider Übereinkommen sind jedoch inhaltsgleich, sodass sich hieraus keine Abweichungen ergeben.Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen der im Antrag des Klägers vertretenen Auffassung nicht mehr das LGVÜ BGBl 1996/448, sondern bereits das EuGVÜ BGBl römisch III 1998/167, römisch III 1998/209 anzuwenden ist, weil letzteres in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens von Italien (ebenfalls) bereits ratifiziert worden ist (BGBl römisch III 1999/102; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 nach Paragraph 27 a, JN). Die maßgeblichen Artikel beider Übereinkommen sind jedoch inhaltsgleich, sodass sich hieraus keine Abweichungen ergeben.

Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (Abs 1 Einleitungssatz). Ist hingegen bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwN auf die stRsp; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 28 JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90, 3 Nd 514/94, 4 Ob 32/97b).Gemäß Paragraph 28, JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (Absatz eins, Einleitungssatz). Ist hingegen bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwN auf die stRsp; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 28, JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90, 3 Nd 514/94, 4 Ob 32/97b).

Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger - ausdrücklich unter Hinweis auf Art 13, 14 LGVÜ (nach dem Vorgesagten richtig: EuGVÜ) - angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen somit die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN nicht vor, wobei nochmals darauf hingewiesen werden soll, dass der Kläger einen diesbezüglichen Antrag ohnedies nur "hilfsweise" (für den Fall einer Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes) gestellt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages siehe nochmals 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76 = ZfRV 1997/43).Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger - ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 13,, 14 LGVÜ (nach dem Vorgesagten richtig: EuGVÜ) - angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen somit die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN nicht vor, wobei nochmals darauf hingewiesen werden soll, dass der Kläger einen diesbezüglichen Antrag ohnedies nur "hilfsweise" (für den Fall einer Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes) gestellt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages siehe nochmals 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76 = ZfRV 1997/43).

Anmerkung

E56541 02J05159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00515.99.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20000111_OGH0002_0020ND00515_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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