Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 155.222,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 1999, GZ 2 R 116/98p-21, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landes- als Handelsgericht Eisenstadt vom 25. September 1998, GZ 18 Cg 71/97m-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.370,-- (darin enthalten S 1.395,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die H***** Gesellschaft mbH, ***** (im Folgenden kurz B***** genannt) beauftragte die beklagte Partei im Juli 1996 mit der Herstellung, Lieferung und Montage einer Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlage, die die Moskauer I***** bei ihr bestellt hatte. Laut Auftragsschreiben vom 24. 7. 1996 hatte die Beklagte die von ihr fertiggestellten Anlagenteile jeweils an die Spedition B***** nach W***** zu liefern, die den Weitertransport nach Moskau zu besorgen hatte. Eine ausdrückliche Verpflichtung der beklagten Partei zur Beladung der für den Transport von der Firma B***** bereitgestellten LKW findet sich in der Auftragsbestätigung nicht.
Der Angestellte der beklagten Partei Erich U***** und der Angestellte der B***** Heinz P***** kamen über Ersuchen des Letzteren überein, dass die einzelnen Teile der Klimaanlage auf den LKW der Spedition B***** diesmal - abweichend von der sonst eingehaltenen Vorgangsweise - auf dem Gelände der beklagten Partei beladen werden solle. Über Sicherungsmaßnahmen und Verpackung sowie darüber, wer das Risiko der Beladung trage, wurde dabei nicht gesprochen. Der Vereinbarung entsprechend wurde der LKW am 5. 9. 1996 am Gelände der beklagten Partei von deren Mitarbeitern beladen, wobei die zum Transport notwendigen Sicherungsmittel zum Teil vom LKW-Fahrer zur Verfügung gestellt wurden. Ein Entgelt für die Beladung erhielt die beklagte Partei von der Spedition nicht.
Mangels einer (im Hinblick auf die schlechten Straßenverhältnisse erforderlichen) Ladungssicherung wurde ein Anlagenteil (der "Kaltwassersatz") während der Fahrt nach Moskau, die sonst ohne Zwischenfälle verlief, beschädigt. Der dadurch entstandene Schaden von insgesamt S 155.692 wurde der B***** von der klagenden Partei, bei der sie eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, ersetzt.
Unter Berufung auf den Übergang der Schadensforderung gemäß § 67 VersVG nimmt die klagende Partei die beklagte Partei im Regressweg mit S 155.692 sA in Anspruch. Die Beklagte habe dafür einzustehen, dass der LKW nicht transportgerecht beladen worden sei.Unter Berufung auf den Übergang der Schadensforderung gemäß Paragraph 67, VersVG nimmt die klagende Partei die beklagte Partei im Regressweg mit S 155.692 sA in Anspruch. Die Beklagte habe dafür einzustehen, dass der LKW nicht transportgerecht beladen worden sei.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Soweit noch wesentlich wendete sie ein, zur Beladung des LKW nicht verpflichtet gewesen zu sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die mündliche Absprache zwischen B***** und beklagter Partei, dass diese beim betreffenden Transport die Anlagenteile nicht wie sonst zur Spedition zu liefern, sondern die Beladung auf ihrem Gelände selbst vorzunehmen habe, stelle keine "übereinstimmende Vertragsänderung" dar; die Beladung durch das Personal der Beklagten sei "nur aus Gefälligkeitsgründen" erfolgt.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es dem Klagebegehren - mit Ausnahme des über die gesetzlichen Zinsen von 4 % hinausgehenden Zinsenmehrbegehrens - stattgab. Rechtlich beurteilte es die von ihm übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts dahin, dass in der Vereinbarung, wonach der LKW für den gegenständlichen Transport auf dem Gelände der Beklagten beladen werden solle, eine ausdrückliche Vertragsänderung zu sehen sei. Der Einwand der beklagten Partei, es könne zu keiner Vertragsänderung mangels Vertretungsmacht der Zeugen U***** und P***** gekommen sein, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Da über die Frage, wer das Risiko der Beladung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu tragen habe, nicht gesprochen worden sei, müsse diesbezüglich eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden. Da die Beklagte einerseits sich gegenüber der B***** vertraglich verpflichtet habe, den LKW zu beladen, und andererseits das ausschließliche Wissen gehabt habe, welche Güter durch den Transport verstärkt gefährdet würden und daher einer besonderen Absicherung bedurften, sei anzunehmen, dass redliche und vernünftige Parteien von einer Risikotragung der Beklagten ausgegangen wären. Die Beklagte habe daher die auf Grund unsachgemäßer, weil nicht transportsicher vorgenommener Beladung entstandenen Schäden gegenüber der B***** zu vertreten, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beladung mitversichert worden wäre und es sich bei der Beklagten nicht um einen im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG Dritten gehandelt hätte.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es dem Klagebegehren - mit Ausnahme des über die gesetzlichen Zinsen von 4 % hinausgehenden Zinsenmehrbegehrens - stattgab. Rechtlich beurteilte es die von ihm übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts dahin, dass in der Vereinbarung, wonach der LKW für den gegenständlichen Transport auf dem Gelände der Beklagten beladen werden solle, eine ausdrückliche Vertragsänderung zu sehen sei. Der Einwand der beklagten Partei, es könne zu keiner Vertragsänderung mangels Vertretungsmacht der Zeugen U***** und P***** gekommen sein, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Da über die Frage, wer das Risiko der Beladung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu tragen habe, nicht gesprochen worden sei, müsse diesbezüglich eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden. Da die Beklagte einerseits sich gegenüber der B***** vertraglich verpflichtet habe, den LKW zu beladen, und andererseits das ausschließliche Wissen gehabt habe, welche Güter durch den Transport verstärkt gefährdet würden und daher einer besonderen Absicherung bedurften, sei anzunehmen, dass redliche und vernünftige Parteien von einer Risikotragung der Beklagten ausgegangen wären. Die Beklagte habe daher die auf Grund unsachgemäßer, weil nicht transportsicher vorgenommener Beladung entstandenen Schäden gegenüber der B***** zu vertreten, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beladung mitversichert worden wäre und es sich bei der Beklagten nicht um einen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG Dritten gehandelt hätte.
Seinen Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei, begründete das Berufungsgericht damit, dass die Frage, wer das Beladerisiko trage, ohne Vereinbarung außerhalb der CMR nicht abschließend geregelt und nicht nur für diese Rechtssache von Bedeutung sei.
Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Da die CMR keine Regelung darüber enthalten, wer das Verladen und ordnungsgemäße (d.h. schadensausschließende) Verstauen des Gutes vorzunehmen hat (SZ 57/150 = VersR 1985, 795 ua) hängt die Verpflichtung hiezu daher von der betreffenden Vereinbarung ab, die im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Beladung der LKW nicht durch die beklagte Partei, sondern durch die von der B***** beauftragte Spedition B***** vorsah. Ob hinsichtlich des gegenständlichen Transports eine von dieser Vereinbarung abweichende Absprache getroffen wurde, also hinsichtlich des gegenständlichen Transports eine Vertragsänderung vorgenommen wurde, fällt, soweit es darum geht, ob eine betreffende Absprache tatsächlich getroffen wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung. Ob eine solche - im vorliegenden Fall aber gar nicht strittige - Absprache zwischen Angestellten der B***** und der beklagten Partei Rechtswirkungen entfalten konnte, hängt ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar: So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042936; RS0042776), entzieht sich nämlich auch das hier relevierte Problem, ob eine Verpflichtung zur Beladung übernommen oder das Transportfahrzeug nur "aus Gefälligkeit" tatsächlich beladen wurde, zufolge der Einzelfallbezogenheit einer generellen Aussage. Auch diese Frage könnte daher nur dann als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehen werden, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann aber nach den festgestellten Umständen keine Rede sein.Da die CMR keine Regelung darüber enthalten, wer das Verladen und ordnungsgemäße (d.h. schadensausschließende) Verstauen des Gutes vorzunehmen hat (SZ 57/150 = VersR 1985, 795 ua) hängt die Verpflichtung hiezu daher von der betreffenden Vereinbarung ab, die im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Beladung der LKW nicht durch die beklagte Partei, sondern durch die von der B***** beauftragte Spedition B***** vorsah. Ob hinsichtlich des gegenständlichen Transports eine von dieser Vereinbarung abweichende Absprache getroffen wurde, also hinsichtlich des gegenständlichen Transports eine Vertragsänderung vorgenommen wurde, fällt, soweit es darum geht, ob eine betreffende Absprache tatsächlich getroffen wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung. Ob eine solche - im vorliegenden Fall aber gar nicht strittige - Absprache zwischen Angestellten der B***** und der beklagten Partei Rechtswirkungen entfalten konnte, hängt ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar: So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0042936; RS0042776), entzieht sich nämlich auch das hier relevierte Problem, ob eine Verpflichtung zur Beladung übernommen oder das Transportfahrzeug nur "aus Gefälligkeit" tatsächlich beladen wurde, zufolge der Einzelfallbezogenheit einer generellen Aussage. Auch diese Frage könnte daher nur dann als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehen werden, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann aber nach den festgestellten Umständen keine Rede sein.
Was den erst in zweiter Instanz erhobenen Einwand der mangelnden Vertretungsmacht insbesondere des Angestellten der beklagten Partei U***** betrifft, ist festzuhalten, dass entsprechend der mündlichen Absprache zwischen diesem und dem Angestellten der B***** P***** die Beladung tatsächlich von Mitarbeitern der Beklagten auf deren Betriebsgelände vorgenommen wurde, wobei der Beladevorgang immerhin fünf Stunden in Anspruch nahm (Ersturteil S. 7 oben). Umstände, die an der Vollmacht des Genannten zweifeln ließen, wurden nicht festgestellt. Der erst in zweiter Instanz erhobene Einwand, dass - entgegen dem nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sich also ergebenden Anschein - die Zeugen P***** und U***** zu der von ihnen getroffenen Vereinbarung nicht bevollmächtigt gewesen seien, verstößt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO. Weder kann daher in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblickt werden, dass zur Frage der Bevollmächtigung der Angestellten U***** und P***** keine Beweise aufgenommen wurden, noch ist in diesem Zusammenhang ein tauglicher Revisionsgrund zu erkennen. Auch der Mitverschuldenseinwand wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkretisiert.Was den erst in zweiter Instanz erhobenen Einwand der mangelnden Vertretungsmacht insbesondere des Angestellten der beklagten Partei U***** betrifft, ist festzuhalten, dass entsprechend der mündlichen Absprache zwischen diesem und dem Angestellten der B***** P***** die Beladung tatsächlich von Mitarbeitern der Beklagten auf deren Betriebsgelände vorgenommen wurde, wobei der Beladevorgang immerhin fünf Stunden in Anspruch nahm (Ersturteil S. 7 oben). Umstände, die an der Vollmacht des Genannten zweifeln ließen, wurden nicht festgestellt. Der erst in zweiter Instanz erhobene Einwand, dass - entgegen dem nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sich also ergebenden Anschein - die Zeugen P***** und U***** zu der von ihnen getroffenen Vereinbarung nicht bevollmächtigt gewesen seien, verstößt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO. Weder kann daher in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblickt werden, dass zur Frage der Bevollmächtigung der Angestellten U***** und P***** keine Beweise aufgenommen wurden, noch ist in diesem Zusammenhang ein tauglicher Revisionsgrund zu erkennen. Auch der Mitverschuldenseinwand wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkretisiert.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grund des 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grund des 502 Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.
Anmerkung
E56646 07A02829European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00282.99T.0111.000Dokumentnummer
JJT_20000111_OGH0002_0070OB00282_99T0000_000