Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Thum & Weinreich Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution gemäß § 37 EO (eingeschränkt auf Kosten), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Oktober 1999, GZ 7 R 276/99i-12, mit dem aus Anlass von Rekursen beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 8. Juni 1999, GZ 2 C 13/98a-8, als nichtig aufgehoben wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Thum & Weinreich Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution gemäß Paragraph 37, EO (eingeschränkt auf Kosten), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Oktober 1999, GZ 7 R 276/99i-12, mit dem aus Anlass von Rekursen beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 8. Juni 1999, GZ 2 C 13/98a-8, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlass von Rekursen beider Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 8), mit dem nach Einschränkung des Verfahrens auf Kosten allein über den Prozesskostenersatz entschieden wurde, mit dem angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung als nichtig auf, trug dem Erstgericht "die neuerliche Ausfertigung der Entscheidung entsprechend dem rechtskräftigen (Berichtigungs)Beschluss vom 9. 4. 1999 (ON 6)" auf und führte (am Schluss der Entscheidungsbegründung) aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlass von Rekursen beider Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 8), mit dem nach Einschränkung des Verfahrens auf Kosten allein über den Prozesskostenersatz entschieden wurde, mit dem angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung als nichtig auf, trug dem Erstgericht "die neuerliche Ausfertigung der Entscheidung entsprechend dem rechtskräftigen (Berichtigungs)Beschluss vom 9. 4. 1999 (ON 6)" auf und führte (am Schluss der Entscheidungsbegründung) aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei, der am 15. 12. 1999 beim Erstgericht einlangte und nach der Datierung im Schriftsatz am 6. 12. 1999 verfasst worden sein soll, ist aus mehreren Gründen unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst handelt es sich im vorliegenden Fall im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz um eine Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, gegen die ein Revisionsrekurs jedenfalls, daher auch als außerordentlicher Revisionsrekurs, unzulässig ist. Weiters übersteigt der Entscheidungsgegenstand nach Einschränkung auf Kosten nicht 52.000 S (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und ist der Revisionsrekurs überdies verspätet, weil nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 16. 11. 1999 die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (des § 521 Abs 1 ZPO, zumal ein Fall eines zweiseitigen Rekurses nicht vorliegt) am 15. 12. 1999 (Einlangen beim Erstgericht), aber selbst am 6. 12. 1999 (Tag der angeblichen Verfassung des Rechtsmittels) bereits abgelaufen war.Zunächst handelt es sich im vorliegenden Fall im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz um eine Entscheidung im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, gegen die ein Revisionsrekurs jedenfalls, daher auch als außerordentlicher Revisionsrekurs, unzulässig ist. Weiters übersteigt der Entscheidungsgegenstand nach Einschränkung auf Kosten nicht 52.000 S (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) und ist der Revisionsrekurs überdies verspätet, weil nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 16. 11. 1999 die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO, zumal ein Fall eines zweiseitigen Rekurses nicht vorliegt) am 15. 12. 1999 (Einlangen beim Erstgericht), aber selbst am 6. 12. 1999 (Tag der angeblichen Verfassung des Rechtsmittels) bereits abgelaufen war.
Das vorliegende Rechtsmittel ist somit ohne Prüfung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.
Anmerkung
E56698 03A03519European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00351.99K.0112.000Dokumentnummer
JJT_20000112_OGH0002_0030OB00351_99K0000_000