Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 Vr 2933/99 anhängigen Strafsache gegen Ousmane S***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Vergehens nach §§ 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 erster Deliktsfall SMG, 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Ousmane S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 28. Oktober 1999, AZ 9 Bs 455, 456/99 (ON 24 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 römisch fünf r 2933/99 anhängigen Strafsache gegen Ousmane S***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Deliktsfall SMG, 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Ousmane S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 28. Oktober 1999, AZ 9 Bs 455, 456/99 (ON 24 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Oktober 1999, AZ 9 Bs 455, 456/99, gab das Oberlandesgericht den Beschwerden des - zwischenzeitig schon vorher am 20. Oktober 1999 unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 bis 4 StPO enthafteten - (nach dem damaligen Erkenntnisstand jugendlichen) Beschuldigen Ousmane S***** gegen die von der Untersuchungsrichterin am 1. Oktober 1999 aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach §§ 180 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit a und b iVm § 35 Abs 1 JGG verhängten und mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 (mit Wirksamkeit bis 15. November 1999) fortgesetzten Untersuchungshaft "keine Folge" und stellte fest, dass durch die angefochtenen Beschlüsse das Gesetz nicht verletzt wurde, wobei es sich ausdrücklich auf §§ 179 Abs 6, 114 Abs 4, 113 Abs 2 StPO bezog.Mit Beschluss vom 28. Oktober 1999, AZ 9 Bs 455, 456/99, gab das Oberlandesgericht den Beschwerden des - zwischenzeitig schon vorher am 20. Oktober 1999 unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 StPO enthafteten - (nach dem damaligen Erkenntnisstand jugendlichen) Beschuldigen Ousmane S***** gegen die von der Untersuchungsrichterin am 1. Oktober 1999 aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraphen 180, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a und b in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, JGG verhängten und mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 (mit Wirksamkeit bis 15. November 1999) fortgesetzten Untersuchungshaft "keine Folge" und stellte fest, dass durch die angefochtenen Beschlüsse das Gesetz nicht verletzt wurde, wobei es sich ausdrücklich auf Paragraphen 179, Absatz 6,, 114 Absatz 4,, 113 Absatz 2, StPO bezog.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass das Erstgericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes als auch der Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft sowie den Mangel deren Substituierbarkeit zutreffend bejaht hat und auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist, darüber hinaus sei jedenfalls die Beschwerde, zufolge Enthaftung, gegenstandslos.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Grundrechtsbeschwerde, die eine Grundrechtsverletzung ausschließlich in der Nichtannahme der Substituierbarkeit des Haftgrundes der Fluchtgefahr erblickt, erweist sich im vorliegenden Fall als unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach § 2 dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendete gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2).Gemäß Paragraph eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach Paragraph 2, dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Absatz eins,) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendete gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Absatz 2,).
Daraus folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, dass er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichtes stellt keine solche Entscheidung dar (siehe dazu schon 13 Os 61/94, 11 Os 81/94, 13 Os 80/96 sowie 852 BlgNR 18. GP 4).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben (§ 8 GRBG).Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben (Paragraph 8, GRBG).
Anmerkung
E56529 13D01659European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00165.99.0112.000Dokumentnummer
JJT_20000112_OGH0002_0130OS00165_9900000_000