Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Zottl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 20.884,42 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1999, GZ 7 Ra 211/99x-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung sind Verfallklauseln in Kollektivverträgen nicht schon deshalb unwirksam, weil sie unabdingbare Ansprüche betreffen (SZ 59/180; Arb 10.889; Ris-Justiz RS0034517; zuletzt 8 ObA 252/99p). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers wurde dies vom Obersten Gerichtshof auch für Ansprüche nach § 9 UrlG ausdrücklich anerkannt (SZ 59/180; Arb 10.889). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung.Nach völlig einhelliger Rechtsprechung sind Verfallklauseln in Kollektivverträgen nicht schon deshalb unwirksam, weil sie unabdingbare Ansprüche betreffen (SZ 59/180; Arb 10.889; Ris-Justiz RS0034517; zuletzt 8 ObA 252/99p). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers wurde dies vom Obersten Gerichtshof auch für Ansprüche nach Paragraph 9, UrlG ausdrücklich anerkannt (SZ 59/180; Arb 10.889). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung.
Dass der Kläger durch die von ihm erhobene Beschwerde an den VwGH nicht gehindert war, den von ihm behaupteten Anspruch auf restliche Urlaubsentschädigung einzuklagen, gesteht er selbst zu (vgl. den letzten Absatz seines Berufungsvorbringens). Auch von einer "Erschwernis" der Anspruchsgeltendmachung kann nicht die Rede sein. Dass er die frühere Klageführung als unzumutbar erachtete, macht die ihm offenstehenden Fristen nicht sittenwidrig.Dass der Kläger durch die von ihm erhobene Beschwerde an den VwGH nicht gehindert war, den von ihm behaupteten Anspruch auf restliche Urlaubsentschädigung einzuklagen, gesteht er selbst zu vergleiche den letzten Absatz seines Berufungsvorbringens). Auch von einer "Erschwernis" der Anspruchsgeltendmachung kann nicht die Rede sein. Dass er die frühere Klageführung als unzumutbar erachtete, macht die ihm offenstehenden Fristen nicht sittenwidrig.
Dem Revisionsgegner wurde die Beantwortung der außerordentlichen Revision - dass das Rechtsmittel als solche zu qualifizieren ist, hat er selbst erkannt - nicht iS § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Dem Revisionsgegner wurde die Beantwortung der außerordentlichen Revision - dass das Rechtsmittel als solche zu qualifizieren ist, hat er selbst erkannt - nicht iS Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Anmerkung
E56755 09B03239European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00323.99M.0112.000Dokumentnummer
JJT_20000112_OGH0002_009OBA00323_99M0000_000