TE OGH 2000/1/12 3Ob1/00v

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Veröffentlicht am 12.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Brigitte G*****, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die verpflichteten Parteien 1. prot Firma Karl D***** und 2. Eduard D*****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen DM 76.235,85 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 23. September 1999, GZ 4 R 136/99a, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 2. März 1999, GZ 8 E 3152/97t-21, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die verpflichteten Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei begehrte auf Grund eines Endurteils des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Main) die Vollstreckbarerklärung und Bewilligung der Fahrnisexekution.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass das Urteil für vollstreckbar erklärt und der betreibenden Partei die Fahrnisexekution gegen die Verpflichteten bewilligt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung erhoben die Verpflichteten Revisionsrekurs, mit dem sie einen Aufschiebungsantrag verbanden.

Das Erstgericht schob die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsrekurses der Verpflichteten ohne Erlag einer Sicherheitsleistung auf.

Das Rekursgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluss infolge Rekurses der betreibenden Partei diesen Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil - soweit für das Rekursgericht überschaubar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei einem mit einem Rekurs verbundenen Aufschiebungsantrag gegen einen Beschluss, mit dem über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung und auf Bewilligung der Fahrnisexekution entschieden wurde, unter Bedachtnahme auf § 84a Abs 2 EO eine konkrete Gefahrenbehauptung und Bescheinigung erforderlich sei, sowie ob § 524 Abs 2 ZPO bei Erhebung eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit welchen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden wurde, anwendbar sei, fehle.Das Rekursgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluss infolge Rekurses der betreibenden Partei diesen Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sei zulässig, weil - soweit für das Rekursgericht überschaubar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei einem mit einem Rekurs verbundenen Aufschiebungsantrag gegen einen Beschluss, mit dem über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung und auf Bewilligung der Fahrnisexekution entschieden wurde, unter Bedachtnahme auf Paragraph 84 a, Absatz 2, EO eine konkrete Gefahrenbehauptung und Bescheinigung erforderlich sei, sowie ob Paragraph 524, Absatz 2, ZPO bei Erhebung eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit welchen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden wurde, anwendbar sei, fehle.

In der Zwischenzeit wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. 12. 1999, 3 Ob 103/99i, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem das Endurteil für vollstreckbar erklärt und die Fahrnisexekution bewilligt wurde, entschieden. Mit diesem Beschluss wurde dem Revisionsrekurs der Verpflichteten Folge gegeben; die Anträge der betreibenden Partei wurden zurückgewiesen, weil ein entsprechender Exekutionsantrag bereits mit rechtskräftiger Entscheidung abgewiesen worden war.

Infolge dieser Entscheidung ist die Beschwer der verpflichteten Parteien an der Entscheidung über ihren Aufschiebungsantrag weggefallen. Da die Beschwer auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes vorliegen muss, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Der nachträgliche Wegfall der Beschwer (des Rechtsschutzinteresses) ist jedoch gemäß § 50 Abs 2 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Bei der Kostenentscheidung ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, sodass der Rechtsmittelwerber, der ohne Wegfall der Beschwer seine Kosten erhalten hätte, diese auch so zugesprochen bekommt.Der nachträgliche Wegfall der Beschwer (des Rechtsschutzinteresses) ist jedoch gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Bei der Kostenentscheidung ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, sodass der Rechtsmittelwerber, der ohne Wegfall der Beschwer seine Kosten erhalten hätte, diese auch so zugesprochen bekommt.

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kommt hier eine Verwertung der Fahrnisse des Verpflichteten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht, weil das Exekutionsgericht nach § 84a Abs 2 EO bis dahin von Amts wegen mit dem Vollzug von Verwertungshandlungen innezuhalten hat. Dem Vorbringen der verpflichteten Parteien ist nicht zu entnehmen, dass andere Maßnahmen des Exekutionsvollzuges drohten und dass hiemit die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs 1 EO verbunden sein hätte können.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kommt hier eine Verwertung der Fahrnisse des Verpflichteten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht, weil das Exekutionsgericht nach Paragraph 84 a, Absatz 2, EO bis dahin von Amts wegen mit dem Vollzug von Verwertungshandlungen innezuhalten hat. Dem Vorbringen der verpflichteten Parteien ist nicht zu entnehmen, dass andere Maßnahmen des Exekutionsvollzuges drohten und dass hiemit die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, EO verbunden sein hätte können.

Schon deshalb wäre dem Revisionsrekurs der Verpflichteten auch dann, wenn die Beschwer noch nicht weggefallen wäre, ein Erfolg zu versagen gewesen. Den Revisionsrekurswerbern sind daher nach § 50 Abs 2 ZPO, § 78 EO keine Kosten für den Revisionsrekurs zuzusprechen.Schon deshalb wäre dem Revisionsrekurs der Verpflichteten auch dann, wenn die Beschwer noch nicht weggefallen wäre, ein Erfolg zu versagen gewesen. Den Revisionsrekurswerbern sind daher nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO keine Kosten für den Revisionsrekurs zuzusprechen.

Anmerkung

E56817 03A00010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00001.00V.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20000112_OGH0002_0030OB00001_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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