TE OGH 2000/1/13 2Ob230/98g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Margarethe Maria P*****, und 2. Mag. Josef S*****, wegen Bewilligung der Annahme an Kindesstatt, infolge Revisionsrekurses der Lydia S*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller ua Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 1998, GZ 43 R 289/98p-15, womit der Rekurs der Lydia S***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 2. Februar 1998, GZ 2 P 1068/97b-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss behoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Maria P***** schloss am 20. 6. 1997 mit dem 1944 geborenen Mag. Josef S***** einen Vertrag über die Annahme an Kindesstatt. Mag. Josef S***** ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Die Wahlmutter hat keine leiblichen Kinder. Sie hat mit Wirksamkeit vom 18. 4. 1994 Lydia S*****, geboren 1955, an Kindesstatt angenommen.

Das Erstgericht bewilligte nach Einholung der einzigen Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, nämlich der Ehefrau des Wahlkindes und seiner leiblichen Mutter, die Annahme an Kindesstatt. Zwischen Wahlkind und Wahlmutter bestehe seit vielen Jahren ein enges Verhältnis, das durch die Adoption in eine rechtliche Form gekleidet werden solle. Das Erstgericht erörterte weiter, dass selbst dann, wenn man die Adoptivtochter wertungsmäßig als leibliches Kind der Wahlmutter im Sinne des § 180a Abs 2 ABGB betrachte, nach dem Akteninhalt ein überwiegendes Anliegen der Adoptivtochter der Wahlmutter der Bewilligung der Adoption nicht entgegenstehe.Das Erstgericht bewilligte nach Einholung der einzigen Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, nämlich der Ehefrau des Wahlkindes und seiner leiblichen Mutter, die Annahme an Kindesstatt. Zwischen Wahlkind und Wahlmutter bestehe seit vielen Jahren ein enges Verhältnis, das durch die Adoption in eine rechtliche Form gekleidet werden solle. Das Erstgericht erörterte weiter, dass selbst dann, wenn man die Adoptivtochter wertungsmäßig als leibliches Kind der Wahlmutter im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB betrachte, nach dem Akteninhalt ein überwiegendes Anliegen der Adoptivtochter der Wahlmutter der Bewilligung der Adoption nicht entgegenstehe.

Dagegen richtete sich der Rekurs der Adoptivtochter Lydia S***** mit dem Antrag, das Rekursgericht möge der Annahme an Kindesstatt die Bewilligung versagen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diesen Rekurs als unzulässig zurück. Gemäß § 181a Abs 1 ABGB hätten ein Recht auf Anhörung das nicht eigenberechtigte Wahlkind, die Eltern des volljährigen Wahlkindes, die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befinde sowie der Jugendwohlfahrtsträger. Obwohl ein ausdrückliches Recht auf Anhörung für Kinder des Annehmenden im Gesetz nicht statuiert werde, sei der ständigen Rechtsprechung folgend davon auszugehen, dass leibliche Kinder des Annehmenden jedenfalls Verfahrensbeteiligte seien, weshalb ihnen zur Wahrung ihrer Rechte ein Anhörungsrecht zuzubilligen sei. Gemäß § 180a Abs 2 ABGB sei die Bewilligung der Annahme dann zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegenstehe, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre. Daraus habe die Rechtsprechung auch ein Rekursrecht des leiblichen Kindes gegen den Beschluss auf Bewilligung der Adoption abgeleitet. Zu den leiblichen Kindern des Annehmenden zählten jedoch nur seine Nachkommen ersten Grades. Da im § 180a Abs 2 ABGB ausdrücklich das leibliche Kind des Annehmenden genannt sei und nicht auch Wahlkinder, sei davon auszugehen, dass vom Gericht nicht zu überprüfen sei, ob allenfalls deren Anliegen der Bewilligung der Annahme entgegenstehe. Es sei zwar zutreffend, dass das Wahlkind im Verhältnis zu den ehelichen Kindern diesen gleichgestellt sei, dennoch dürfe nicht übersehen werden, dass die Annahme an Kindesstatt die natürliche Blutsbindung zwischen Verwandten nicht zu beseitigen vermöge. Aus diesem Grunde blieben auch von Rechts wegen zwischen dem Kind und seinen Blutsverwandten gewisse Bindungen bestehen, insbesondere auch das Erbrecht des Wahlkindes gegenüber seiner leiblichen Familie. Insofern seien doch Unterschiede zwischen den leiblichen Kindern und den Adoptivkindern ersichtlich. Dazu komme, dass nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von leiblichen Kindern spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme. Da aber im § 181a Abs 1 ABGB nicht einmal den leiblichen Kindern ein ausdrückliches Anhörungsrecht eingeräumt worden sei, sondern dieses erst von der Rechtsprechung entwickelt worden sei, könne daraus im Sinn des § 6 ABGB nicht geschlossen werden, dass auch den Wahlkindern eine Beteiligtenstellung im Adoptionsverfahren zukomme.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diesen Rekurs als unzulässig zurück. Gemäß Paragraph 181 a, Absatz eins, ABGB hätten ein Recht auf Anhörung das nicht eigenberechtigte Wahlkind, die Eltern des volljährigen Wahlkindes, die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befinde sowie der Jugendwohlfahrtsträger. Obwohl ein ausdrückliches Recht auf Anhörung für Kinder des Annehmenden im Gesetz nicht statuiert werde, sei der ständigen Rechtsprechung folgend davon auszugehen, dass leibliche Kinder des Annehmenden jedenfalls Verfahrensbeteiligte seien, weshalb ihnen zur Wahrung ihrer Rechte ein Anhörungsrecht zuzubilligen sei. Gemäß Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB sei die Bewilligung der Annahme dann zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegenstehe, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre. Daraus habe die Rechtsprechung auch ein Rekursrecht des leiblichen Kindes gegen den Beschluss auf Bewilligung der Adoption abgeleitet. Zu den leiblichen Kindern des Annehmenden zählten jedoch nur seine Nachkommen ersten Grades. Da im Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB ausdrücklich das leibliche Kind des Annehmenden genannt sei und nicht auch Wahlkinder, sei davon auszugehen, dass vom Gericht nicht zu überprüfen sei, ob allenfalls deren Anliegen der Bewilligung der Annahme entgegenstehe. Es sei zwar zutreffend, dass das Wahlkind im Verhältnis zu den ehelichen Kindern diesen gleichgestellt sei, dennoch dürfe nicht übersehen werden, dass die Annahme an Kindesstatt die natürliche Blutsbindung zwischen Verwandten nicht zu beseitigen vermöge. Aus diesem Grunde blieben auch von Rechts wegen zwischen dem Kind und seinen Blutsverwandten gewisse Bindungen bestehen, insbesondere auch das Erbrecht des Wahlkindes gegenüber seiner leiblichen Familie. Insofern seien doch Unterschiede zwischen den leiblichen Kindern und den Adoptivkindern ersichtlich. Dazu komme, dass nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von leiblichen Kindern spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme. Da aber im Paragraph 181 a, Absatz eins, ABGB nicht einmal den leiblichen Kindern ein ausdrückliches Anhörungsrecht eingeräumt worden sei, sondern dieses erst von der Rechtsprechung entwickelt worden sei, könne daraus im Sinn des Paragraph 6, ABGB nicht geschlossen werden, dass auch den Wahlkindern eine Beteiligtenstellung im Adoptionsverfahren zukomme.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verfahrensbeteiligung und des Anhörungsrechtes von Adoptivkindern noch nicht vorliege.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Adoptivtochter der Annehmenden mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass dem Adoptionsvertrag die Bewilligung versagt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 180a Abs 1 ABGB ist die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.Gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB ist die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.

Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Bewilligung, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im Übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Bewilligung, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins,, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im Übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.

Die leiblichen Kinder sind weder unter den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den im § 181a Abs 1 genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat aber den leiblichen Kindern mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG zugebilligt (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175; EF 44.445; ÖA 1987, 14; ÖA 1990, 75 ZfRV 1997, 203; Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453 [461]; Ostheim, Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine Kindesenteignung? JBl 1966, 113 FN 3).Die leiblichen Kinder sind weder unter den im Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den im Paragraph 181 a, Absatz eins, genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat aber den leiblichen Kindern mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 9, AußStrG zugebilligt (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175; EF 44.445; ÖA 1987, 14; ÖA 1990, 75 ZfRV 1997, 203; Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453 [461]; Ostheim, Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine Kindesenteignung? JBl 1966, 113 FN 3).

Gemäß § 182 Abs 1 ABGB entsteht mit Rechtskraft der Adoptionsbewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Wahlkind und seinen im Zeitpunkt der Bewilligung minderjährigen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden die gleichen Rechtsbeziehungen wie bei ehelicher Abstammung (EvBl 1963/456).Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ABGB entsteht mit Rechtskraft der Adoptionsbewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Wahlkind und seinen im Zeitpunkt der Bewilligung minderjährigen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden die gleichen Rechtsbeziehungen wie bei ehelicher Abstammung (EvBl 1963/456).

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die von der Rechtsprechung den leiblichen Kindern eingeräumte Beteiligtenstellung zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB zuerkannten Interessen sei diesen vorbehalten und erstrecke sich auch nicht auf die bereits angenommenen Wahlkinder, weil nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von "leiblichen Kindern" spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme, nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass nach der zitierten Bestimmung des § 182 Abs 1 ABGB auch dem Wahlkind nach Bewilligung der Annahme die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden, eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Wahlkind - abstrakt gesehen - geltend machen können muss, dass dessen Unterhalt oder Erziehung durch eine weitere Adoption gefährdet wäre oder ein sonst überwiegendes eigenes Anliegen der Bewilligung der Annahme entgegenstehe. Insofern muss daher eine (eingeschränkte) Beteiligtenstellung auch einem bereits angenommenen Wahlkind im Verfahren über die Bewilligung einer weiteren Annahme an Kindesstatt eingeräumt werden. Soweit das Rekursgericht darauf verweist, dass nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von "leiblichen" Kindern spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme, ist zu bemerken, dass die zur Stützung dieser Rechtsansicht zitierten Entscheidungen das Eintrittsrecht eines Wahlkindes nach dem Mietengesetz betrafen. Im Übrigen kommt der Begriff "leibliches" Kind im ABGB nur im Zusammenhang mit dem Adoptionsverfahren vor, weshalb aus diesem Hinweis keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden können.Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die von der Rechtsprechung den leiblichen Kindern eingeräumte Beteiligtenstellung zur Geltendmachung ihrer im Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB zuerkannten Interessen sei diesen vorbehalten und erstrecke sich auch nicht auf die bereits angenommenen Wahlkinder, weil nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von "leiblichen Kindern" spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme, nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 182, Absatz eins, ABGB auch dem Wahlkind nach Bewilligung der Annahme die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden, eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Wahlkind - abstrakt gesehen - geltend machen können muss, dass dessen Unterhalt oder Erziehung durch eine weitere Adoption gefährdet wäre oder ein sonst überwiegendes eigenes Anliegen der Bewilligung der Annahme entgegenstehe. Insofern muss daher eine (eingeschränkte) Beteiligtenstellung auch einem bereits angenommenen Wahlkind im Verfahren über die Bewilligung einer weiteren Annahme an Kindesstatt eingeräumt werden. Soweit das Rekursgericht darauf verweist, dass nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von "leiblichen" Kindern spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme, ist zu bemerken, dass die zur Stützung dieser Rechtsansicht zitierten Entscheidungen das Eintrittsrecht eines Wahlkindes nach dem Mietengesetz betrafen. Im Übrigen kommt der Begriff "leibliches" Kind im ABGB nur im Zusammenhang mit dem Adoptionsverfahren vor, weshalb aus diesem Hinweis keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden können.

Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs der Adoptivtochter zu entscheiden haben.

Anmerkung

E56691 02A02308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00230.98G.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20000113_OGH0002_0020OB00230_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten