TE OGH 2000/1/13 2Ob360/99a

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Veröffentlicht am 13.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred Z*****, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1. F*****, und 2. Dkfm. Gustav W*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 5. Juli 1999, GZ 21 R 220/99y-15, womit infolge Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 30. März 1999, GZ 2 C 342/98y-7, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zuhanden ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 6.695,04 (hierin enthalten S 1.115,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens bildet das Begehren der klagenden Partei, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu verpflichten, die Liegenschaften EZ 615, *****, sowie EZ 673, ***** binnen 14 Tagen von ihren Fahrnissen zu räumen und geräumt zu übergeben. Unstrittig ist der Kläger Eigentümer dieser beiden Liegenschaften, die er mit Kaufverträgen von den Masseverwaltern zweier Konkursverfahren erworben hatte. Ebenso unstrittig ist, dass der Zweitbeklagte persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist.

Das Berufungsgericht gab dem Räumungsbegehren statt und führte hiezu - rechtlich (zusammengefasst) - aus, wobei diese Punkte auch Gegenstand der Anfechtung in der vorliegenden Revision sind:

a) Nach den Vertragsunterlagen anlässlich des Erwerbes der Liegenschaft EZ 615 habe die Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Partei auf dieser Liegenschaft Fahrnisse, insbesondere Maschinen, ausdrücklich nur gegen jederzeitigen Widerruf lagern dürfen, sodass der Passus in den Verkaufsbedingungen mit dem Masseverwalter, bezüglich der Räumung sei "das Einvernehmen mit der Eigentümerin" (dieser Fahrnisse) herzustellen, nicht so verstanden werden könne, dass eine Räumung nur nach Zustimmung der erstbeklagten Partei erfolgen dürfe.

b) Als persönlich haftender Gesellschafter hafte auch der Zweitbeklagte gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich; dies habe auch für ein Räumungsbegehren zu gelten.b) Als persönlich haftender Gesellschafter hafte auch der Zweitbeklagte gemäß Paragraphen 128,, 161 Absatz 2, HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich; dies habe auch für ein Räumungsbegehren zu gelten.

c) Das Räumungsbegehren sei auch ausreichend inhaltlich bestimmt, weil es genüge, wenn die Liegenschaft oder der zu räumende Teil derselben ausreichend bezeichnet seien; die genaue Bezeichnung auch aller wegzuschaffenden Fahrnisse sei nicht erforderlich.

Das Berufungsgericht erklärte weiters, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, "weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dann, wenn die Räumung einer Liegenschaft von Fahrnissen begehrt wird, letztere im Klagebegehren genau bezeichnet werden müssen, nicht gefunden werden konnte und es sich dabei um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO handelt. Außerdem gibt es - soweit ersichtlich - auch keine Entscheidung des Höchstgerichtes dazu, ob auch bei einer Räumungsklage wegen titelloser Benützung der Komplementär einer KEG passivlegitimiert ist. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung."Das Berufungsgericht erklärte weiters, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, "weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dann, wenn die Räumung einer Liegenschaft von Fahrnissen begehrt wird, letztere im Klagebegehren genau bezeichnet werden müssen, nicht gefunden werden konnte und es sich dabei um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO handelt. Außerdem gibt es - soweit ersichtlich - auch keine Entscheidung des Höchstgerichtes dazu, ob auch bei einer Räumungsklage wegen titelloser Benützung der Komplementär einer KEG passivlegitimiert ist. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit (§ 503 Z 1 ZPO) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, das Klagebegehren (wegen Unzulässigkeit zufolge inhaltlicher Unbestimmtheit und damit Fehlens einer notwendigen Prozessvoraussetzung) als unzulässig zurückzuverweisen; in eventu das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; letztlich wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, das Klagebegehren (wegen Unzulässigkeit zufolge inhaltlicher Unbestimmtheit und damit Fehlens einer notwendigen Prozessvoraussetzung) als unzulässig zurückzuverweisen; in eventu das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; letztlich wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung der Revision der Gegner (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu Nichtstattgebung des Rechtsmittels und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit mangels einer solchen nach § 49 Abs 2 Z 5 JN um keine gemäß § 502 Abs 5 ZPO handelt, weil (bloße) Räumungsklagen wegen (wie hier) titelloser Benützung nicht darunter fallen (RIS-Justiz RS0046865). Das Berufungsgericht hätte demgemäß nicht bloß einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO (übersteigt S 52.000), sondern auch nach lit b leg cit (übersteigt oder übersteigt nicht S 260.000) treffen müssen (1 Ob 155/98w). Da jedoch auch diesfalls in beiden möglichen Fallvarianten zufolge des weiteren Ausspruches, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), die Vorlage an den Obersten Gerichtshof erfolgen hätte müssen (§ 507b Abs 1 ZPO), wäre mit einem beschlussmäßigen Rückleitungsauftrag an das Berufungsgericht zur Ausspruchergänzung nur eine zeitliche Verzögerung verbunden, sodass der Oberste Gerichtshof sogleich (ohne einen solchen somit überflüssigen Verfahrenszwischenschritt) über die erhobene Revision entscheidet.Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit mangels einer solchen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN um keine gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO handelt, weil (bloße) Räumungsklagen wegen (wie hier) titelloser Benützung nicht darunter fallen (RIS-Justiz RS0046865). Das Berufungsgericht hätte demgemäß nicht bloß einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO (übersteigt S 52.000), sondern auch nach Litera b, leg cit (übersteigt oder übersteigt nicht S 260.000) treffen müssen (1 Ob 155/98w). Da jedoch auch diesfalls in beiden möglichen Fallvarianten zufolge des weiteren Ausspruches, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), die Vorlage an den Obersten Gerichtshof erfolgen hätte müssen (Paragraph 507 b, Absatz eins, ZPO), wäre mit einem beschlussmäßigen Rückleitungsauftrag an das Berufungsgericht zur Ausspruchergänzung nur eine zeitliche Verzögerung verbunden, sodass der Oberste Gerichtshof sogleich (ohne einen solchen somit überflüssigen Verfahrenszwischenschritt) über die erhobene Revision entscheidet.

Hinsichtlich sämtlicher drei, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragenbereiche, welche auch in der Revision behandelt werden, hat sich das Berufungsgericht an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehalten. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Hinsichtlich sämtlicher drei, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragenbereiche, welche auch in der Revision behandelt werden, hat sich das Berufungsgericht an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehalten. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Zu a):

Hiebei handelt es sich um eine Vertragsauslegung im Einzelfall, der schon deswegen keine Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommen kann (RS0042776, RS0042936; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 502). Davon, dass sich das Berufungsgericht "über die gesetzlichen Vertragsauslegungsregeln hinweggesetzt habe", kann keine Rede sein.Hiebei handelt es sich um eine Vertragsauslegung im Einzelfall, der schon deswegen keine Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommen kann (RS0042776, RS0042936; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 502,). Davon, dass sich das Berufungsgericht "über die gesetzlichen Vertragsauslegungsregeln hinweggesetzt habe", kann keine Rede sein.

Zu b):

Bereits in der Entscheidung 7 Ob 595/94 vom 5. 10. 1994 (vielfach veröffentlicht ua in RdW 1995, 60 = WBl 1995, 80 = ecolex 1995, 31 = MietSlg 46.092/24) hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung die Passivlegitimation eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) in einem Räumungsstreit bejaht (RS0061752; vgl hiezu auch OGH in MietSlg 8.609 und 8.610 sowie RS0017323). Dies hat auch für den Fall einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft zu gelten, für die nach § 4 Abs 1 EGG die Bestimmungen des HGB über die Kommanditgesellschaft anzuwenden sind.Bereits in der Entscheidung 7 Ob 595/94 vom 5. 10. 1994 (vielfach veröffentlicht ua in RdW 1995, 60 = WBl 1995, 80 = ecolex 1995, 31 = MietSlg 46.092/24) hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung die Passivlegitimation eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) in einem Räumungsstreit bejaht (RS0061752; vergleiche hiezu auch OGH in MietSlg 8.609 und 8.610 sowie RS0017323). Dies hat auch für den Fall einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft zu gelten, für die nach Paragraph 4, Absatz eins, EGG die Bestimmungen des HGB über die Kommanditgesellschaft anzuwenden sind.

Zu c):

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers mangelt es dem Klagebegehren auch nicht an der Bestimmtheit im Sinne des § 226 Abs 1 ZPO (und damit auch der gemäß § 7 Abs 1 EO für die Vollstreckbarkeit geforderten genauen Bestimmungen des Umfanges der geschuldeten = urteilsmäßigen Leistung, die aus dem Exekutionstitel zu entnehmen sein muss). Von Anfang an war klar - und wird dies auch von den Rechtsmittelwerbern nicht in Abrede gestellt -, welche (auch im einzelnen nach den Grundbuchsdaten exakt bezeichnete) Liegenschaft bzw Liegenschaftsteile Gegenstand des Räumungsbegehrens waren (RS0000769; RZ 1994/7); insoweit sind Zweifel über die Identität von vorne herein nicht angebracht, was im Übrigen auch keineswegs zur Zurückweisung der Klage führen dürfte, sondern zum Gegenstand eines entsprechenden Verbesserungsverfahrens gemacht werden müsste (1 Ob 217/98p), wobei der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 206/97f ausgeführt hat, dass auch die Frage, ob in concreto Zweifel, worauf sich eine Aufkündigung bezieht, gegeben sein könnten, und es aus diesem Grunde unter Umständen einer Präzisierung oder Richtigstellung (des Klagebegehrens) bedurft hätte, wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist. Schließlich hat es der Oberste Gerichtshof selbst erst jüngst in der Entscheidung 7 Ob 236/99b bei der spruchmäßigen Fassung eines Räumungstitels genügen lassen, der dortigen beklagten Partei ebenfalls die Räumung "von ihren Fahrnissen" (ohne nähere Spezifierung derselben) aufzutragen. Dass es sich bei den von diesem Räumungsauftrag erfassten Fahrnissen nicht um jene der klagenden Partei handelt (was die Revisionswerber durch semantische Unterscheidung der Formulierung von "ihren" Fahrnissen gegenüber "deren" Fahrnissen zu unterscheiden vermeinen), kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen hat die klagende Partei selbst hiezu bereits in der letzten Streitverhandlung vom 27. 8. 1998 klargestellt, dass sie nur die Räumung jener Gegenstände begehre, die im Eigentum der erstbeklagten Partei stehen (S 3 des Protokolls ON 6 oben = AS 29). Im Falle eines allfälligen überschießenden Exekutionsvollzuges sieht die Exekutionsordnung ausreichende Schutzmechanismen vor (speziell § 37 EO).Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers mangelt es dem Klagebegehren auch nicht an der Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO (und damit auch der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO für die Vollstreckbarkeit geforderten genauen Bestimmungen des Umfanges der geschuldeten = urteilsmäßigen Leistung, die aus dem Exekutionstitel zu entnehmen sein muss). Von Anfang an war klar - und wird dies auch von den Rechtsmittelwerbern nicht in Abrede gestellt -, welche (auch im einzelnen nach den Grundbuchsdaten exakt bezeichnete) Liegenschaft bzw Liegenschaftsteile Gegenstand des Räumungsbegehrens waren (RS0000769; RZ 1994/7); insoweit sind Zweifel über die Identität von vorne herein nicht angebracht, was im Übrigen auch keineswegs zur Zurückweisung der Klage führen dürfte, sondern zum Gegenstand eines entsprechenden Verbesserungsverfahrens gemacht werden müsste (1 Ob 217/98p), wobei der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 206/97f ausgeführt hat, dass auch die Frage, ob in concreto Zweifel, worauf sich eine Aufkündigung bezieht, gegeben sein könnten, und es aus diesem Grunde unter Umständen einer Präzisierung oder Richtigstellung (des Klagebegehrens) bedurft hätte, wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist. Schließlich hat es der Oberste Gerichtshof selbst erst jüngst in der Entscheidung 7 Ob 236/99b bei der spruchmäßigen Fassung eines Räumungstitels genügen lassen, der dortigen beklagten Partei ebenfalls die Räumung "von ihren Fahrnissen" (ohne nähere Spezifierung derselben) aufzutragen. Dass es sich bei den von diesem Räumungsauftrag erfassten Fahrnissen nicht um jene der klagenden Partei handelt (was die Revisionswerber durch semantische Unterscheidung der Formulierung von "ihren" Fahrnissen gegenüber "deren" Fahrnissen zu unterscheiden vermeinen), kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen hat die klagende Partei selbst hiezu bereits in der letzten Streitverhandlung vom 27. 8. 1998 klargestellt, dass sie nur die Räumung jener Gegenstände begehre, die im Eigentum der erstbeklagten Partei stehen (S 3 des Protokolls ON 6 oben = AS 29). Im Falle eines allfälligen überschießenden Exekutionsvollzuges sieht die Exekutionsordnung ausreichende Schutzmechanismen vor (speziell Paragraph 37, EO).

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Parteien aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Parteien aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.

Anmerkung

E56484 02A03609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00360.99A.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20000113_OGH0002_0020OB00360_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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