Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele S*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Roland Josef S***** und 2. ***** Versicherung Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 271.329,71 und Zahlung einer Rente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. September 1999, GZ 3 R 134/99t-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. April 1999, GZ 3 Cg 200/97k-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 23.631,30 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.938,55, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der damals 48-jährige Ehegatte der Klägerin wurde am 5. 1. 1989 bei einem vom Erstbeklagten mit seinem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Er hinterließ neben der 31-jährigen Klägerin und seiner 6 1/2 Jahre alten Tochter auch noch seine geschiedene Ehefrau, der gegenüber er auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von S 3.000 verpflichtet war.
Auf Grund eines Versäumungsurteiles vom 6. 2. 1992 haben die beklagten Parteien der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem zum Tode ihres Ehemannes führenden Verkehrsunfall vom 5. 1. 1989 zu haften.
Zum Ausgleich des ihr durch den Tod ihres Ehemannes entgehenden Unterhalts erhielt die Klägerin von der zweitbeklagten Partei zunächst für die Zeit von Jänner 1989 bis einschließlich Dezember 1991 S 184.392 (36 x S 5.122) und von Jänner 1992 bis August 1992 monatlich S 5.122.
Mit Schreiben vom 28. 8. 1992 ersuchte die zweitbeklagte Partei den damaligen Vertreter der Klägerin unter Hinweis auf die Unterhaltsverpflichtung des Getöteten für seine geschiedene Ehefrau um Rückzahlung in Unkenntnis dieser Unterhaltspflicht zuviel bezahlter monatlicher Rentenbeträge von insgesamt S 132.000 (44 x S 3.000) und schlug eine Besprechung zur Neuberechnung der Rente vor. Am 21. 12. 1992 fand eine Besprechung zwischen einem (anderen) Vertreter der Klägerin und einem Mitarbeiter der zweitbeklagten Partei statt. Am 13. 5. 1997 nahm der Klagevertreter abermals mit der zweitbeklagten Partei Kontakt auf, berechnete die Rente für den Zeitraum Juni 1992 bis April 1997 neu und erhob eine Nachforderung von insgesamt S 255.617,76. Mit Schreiben vom 15. 5. 1997 lehnte die zweitbeklagte Partei die Rentenansprüche der Klägerin ab.
Mit der am 5. 11. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin für die Zeit von Juni 1992 bis Oktober 1997 - abzüglich einer "nicht definierten" Forderung der zweitbeklagten Partei über S 132.000 - die Zahlung von S 271.329,71 sowie ab 1. 11. 1997 eine monatliche Rente von S 7.343,71.
Sie brachte dazu vor, dass sich auf Grund der Einkommensverhältnisse, der monatlichen Fixkosten und der Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt und der AUVA folgende Rentenbeträge ergäben: Juni 1992 bis Mai 1993 monatlich S 5.590,94; Juni 1993 bis Mai 1994 monatlich S 6.724,56; Juni 1994 bis Mai 1995 monatlich S 5.768,36; Juni 1995 bis Mai 1996 monatlich S 5.593,16; Juni 1996 bis März 1997 monatlich S 6.779,95; April 1997 bis Oktober 1997 und künftig monatlich S 7.343,71.
In der Verhandlung vom 17. 2. 1998 ersuchte die Klägerin die in der Klage vorgenommene Rentenberechnung mittels eines vorbereitenden Schriftsatzes aufschlüsseln zu können.
Erst in der Streitverhandlung vom 17. 9. 1998 nahm dann die Klägerin eine Rentenberechnung vor und führte aus, die Fixkosten hätten sich - ausgehend von der ursprünglichen Berechnung zwischen dem damaligen Vertreter der Klägerin und der zweitbeklagten Partei im Jahr 1991 - unter Berücksichtigung einer angemessenen jährlichen 5 %igen Steigerung von S 15.460,20 im Jahr 1992 auf S 19.731,57 im Jahr 1997 erhöht. In dieser Zeit wäre auch das Einkommen des Getöteten gestiegen, sodass ihr nach Abzug der Fixkosten und des an die geschiedene Gattin zu leistenden Unterhalts im Jahr 1992 monatlich S 17.844,50, 1993 S 19.687, 1994 S 18.516,52, 1995 S 16.754,69, 1996 S 18.165,83 und 1997 S 17.226,23 für den Konsum zur Verfügung gestanden wären. Unter Berücksichtigung einer 40 %igen Konsumquote der Klägerin und der Fixkosten ergebe sich nach Abzug der Witwenpension und -rente der geltend gemachte Unterhaltsentgang.
Die Verjährung sei durch Vergleichsgespräche gehemmt gewesen. Die im Anschluss an das Schreiben der zweitbeklagten Partei vom August 1992 noch in diesem Jahr geführten Gespräche hätten damit geendet, dass die notwendigen Erhebungen durchgeführt werden, um die Rentenneubemessung durchführen zu können. Ein Vertreter der zweitbeklagten Partei sei in den Jahren 1992 bis 1997 mehrfach bei der Klägerin gewesen, um die Fixkosten zu erheben. In den anschließenden Verhandlungen habe eine einvernehmliche Regelung nicht herbeigeführt werden können und seien die Gespräche schließlich im August 1997 gescheitert. Der Verjährungseinwand widerspreche Treu und Glauben.
Die beklagten Parteien erhoben die Einrede der Verjährung hinsichtlich allfälliger Rentenansprüche für die Zeit bis einschließlich September 1995. Angesichts der Leistungen der Sozialversicherungsträger bestehe kein Anspruch der Klägerin. Die geltend gemachten Fixkosten seien überhöht, sie seien zumindest teilweise durch die Waisenpension und -rente der Tochter des Getöteten gedeckt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Fernfahrer und kam nur an den Wochenenden nach Hause. Während der Arbeitswoche übernachtete er im Lastwagen und ging praktisch nie essen, sondern verzehrte die von der Klägerin für ihn eingekauften Lebensmittel. Dadurch konnte er einen Teil der Tag- und Nächtigungsgelder einsparen. Die anfallenden Arbeiten verrichtete die Klägerin im Wesentlichen alleine, bei am Wochenende anfallenden Arbeiten wie beispielweise Tapezieren oder Rasenmähen, half der Verstorbene. Ein Kraftfahrer mit ähnlichem Arbeitseinsatz wie der Getötete hätte folgende monatliche Nettoeinkünfte bezogen:
1992 S 27.962 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S 10.642;
1993 S 27.900 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S 13.234;
1994 S 27.708 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S 12.884;
1995 S 27.344 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S 12.210;
1996 und 1997 S 29.442 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S
12.718.
Zum Zeitpunkte des Todes ihres Ehemannes bewohnte die Klägerin mit diesem und der gemeinsamen Tochter den ersten Stock ihres Elternhauses, dessen Erdgeschoss von ihren Eltern bewohnt wurde. Im Jahr 1992 wurde ihr das Haus übergeben. Im November dieses Jahres nahm sie einen Altbausanierungskredit auf, um das Haus zu renovieren. Die monatlichen Rückzahlungsraten für den noch bis Mai 2002 laufenden Kredit betrugen 1997 S 7.000. Auch wenn der Ehemann der Klägerin noch gelebt hätte, wäre nach dem Ableben des Vaters der Klägerin das Haus in ihr Eigentum übergegangen und saniert worden. Vor der Übergabe wurde die Grundsteuer von den Eltern der Klägerin zur Gänze bezahlt, ansonsten wurden die Betriebskosten zwischen der Familie der Klägerin und ihren Eltern getrennt. Seit der Übergabe und Sanierung des Hauses zahlt die Klägerin die monatliche Kreditrate für den Althaussanierungskredit zurück. Sie trägt auch für das gesamte Haus die Kosten für Müllabfuhr, Wasser, Grundsteuer und Kanalbenützung von monatlich S 930 und die Hausversicherung von monatlich S 580. Für die von ihr und ihrer Tochter bewohnte Wohnung laufen noch folgende weitere Fixkosten auf: Radio- und Fernsehgebühr S 200, Haushaltsversicherung S 112, Telefon S 1.000, Strom S 700, Heizung S
1.350. Die Klägerin hat auch ein Auto, wofür monatlich S 1.500 an Kosten entstehen. Auch zu Lebzeiten ihres Ehemannes stand ihr ein solches zur Verfügung. Unter Berücksichtigung eines - gemäß § 273 ZPO ausgemittelten - Reparaturkostenpauschales von S 2.000 betrugen die monatlichen Fixkosten im Jahr 1997 S 15.372, in den Vor- bzw Folgejahren jeweils 5 % weniger bzw mehr.1.350. Die Klägerin hat auch ein Auto, wofür monatlich S 1.500 an Kosten entstehen. Auch zu Lebzeiten ihres Ehemannes stand ihr ein solches zur Verfügung. Unter Berücksichtigung eines - gemäß Paragraph 273, ZPO ausgemittelten - Reparaturkostenpauschales von S 2.000 betrugen die monatlichen Fixkosten im Jahr 1997 S 15.372, in den Vor- bzw Folgejahren jeweils 5 % weniger bzw mehr.
Die Klägerin erhält eine Witwenpension in folgender monatlicher Höhe:
1992 S 10.868, 1993 S 11.244, 1994 S 11.526, 1995 S 11.848, 1996 S 12.111, 1997 S 12.090 und 1998 S 12.250. Dazu kommt eine Witwenrente in der Höhe von monatlich S 6.139 im Jahr 1992, S 6.139 im Jahr 1993, S 6.806 im Jahr 1994, S 6.997 im Jahr 1995, S 7.158 im Jahr 1996 und S 7.158 im Jahr 1997.
Die 17-jährige Tochter bezieht eine Waisenrente in der Höhe der Witwenrente der Klägerin und dazu eine Waisenpension in der Höhe von S 4.481 im Jahr 1992, von S 4.661 im Jahr 1993, von S 4.778 im Jahr 1994, von S 4.912 im Jahr 1995, von S 5.024 im Jahr 1996 und von S 5.091 im Jahr 1997.
Bei der zweitbeklagten Partei sind für die Regulierung der Regressansprüche der Sozialversicherung und für die Direktansprüche der Geschädigten verschiedene Sachbearbeiter zuständig. Der für die Regulierung der Regressansprüche zuständige Mitarbeiter war am 25. 9. 1990 und am 3. 6. 1996 im Zusammenhang mit den Regressforderungen der Sozialversicherung bei der Klägerin. Ihm war bereits 1990 aus den Unterlagen des Sozialversicherungsträgers die Unterhaltspflicht des Verstorbenen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau bekannt. Der für die Direktansprüche zuständige Mitarbeiter erlangte erst im August 1992 von dieser Unterhaltspflicht Kenntnis. Der Besprechung, die am 21. 12. 1992 zwischen dem nunmehrigen Klagevertreter und dem für Direktansprüche zuständigen Sachbearbeiter stattfand, wurde auch der für die Regressansprüche der Sozialversicherung zuständige Sachbearbeiter beigezogen. Er wies darauf hin, dass es aus seiner Sicht auf Grund der Leistungen des Sozialversicherungsträgers keinen Direktanspruch der Klägerin mehr geben könne. Die Besprechung endete damit, dass die zweitbeklagte Partei keine weiteren Rentenzahlungen an die Klägerin leistete und sich der Klagevertreter bezüglich einer allfälligen Neuberechnung der Rente melden sollte.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, allfällige Rentenansprüche der Klägerin bis einschließlich Oktober 1994 seien verjährt, weil zwischen 1992 und 1997 kein Kontakt zwischen ihr und der zweitbeklagten Partei bezüglich einer Neuberechnung der Rente stattgefunden habe und die Klage erst im November 1997 eingebracht worden sei. Eine weitere Verjährung allfälliger Ansprüche für die Zeit bis inklusive September 1995 sei jedoch nicht eingetreten. Unter Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen stehe der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagten zu. Es sei von einem Nettoeinkommen des Getöteten von monatlich S 35.801 im Jahr 1997 auszugehen, wobei die Tag- und Nächtigungsgelder zur Hälfte zu berücksichtigen seien. Davon seien Fixkosten von monatlich S 15.372 und weitere S 3.000 auf Grund der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten gegenüber seiner geschiedenen Gattin in Abzug zu bringen. Da die Klägerin Eigentümerin des Hauses sei, seien die gesamten von ihr getragenen Fixkosten, auch so weit sie die Wohnung ihrer Mutter beträfen, nicht zwischen ihr und ihrer Mutter aufzuteilen. Von den für den Konsum der Familie verbleibenden S 17.429 wären 45 % dem Getöteten, 15 % der Tochter und die verbleibenden 40 %, das seien S 6.971,60 der Klägerin zur Verfügung gestanden. Die Ansprüche der Hinterbliebenen hätten nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal. Es seien daher auch die Fixkosten grundsätzlich anteilsmäßig zu berücksichtigen. Eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Fixkosten sei nur dort nicht erforderlich, wo die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Mannes die bisher von diesem getragenen Fixkosten nun allein zu tragen habe, doch dürfe es nicht zur Bereicherung der Witwe kommen, was dann der Fall sein könne, wenn der Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe. Würde man die gesamten fixen Haushaltskosten zur Gänze beim Hinterbliebenenanspruch der Klägerin berücksichtigen, ergebe sich nach Abzug der Witwenpension und -rente im Jahr 1997 ein Direktanspruch von monatlich S 3.095,60. Im gegenständlichen Fall seien jedoch die fixen Haushaltskosten zwischen der Klägerin und ihrer Tochter aufzuteilen, weil diese vom Sozialversicherungsträger Leistungen in der Höhe von monatlich S 12.254 erhalte, hingegen die Geldunterhaltspflicht eines Vaters für ein 17-jähriges Kind unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht für eine einkommenslose Ehegattin rund 19 % des Nettoeinkommens des Vaters betrage und somit nur rund S 6.800 pro Monat ausmache. Bei der somit gebotenen anteilsmäßigen Berücksichtigung der Fixkosten überstiegen die Leistungen der Sozialversicherungsträger den Unterhaltsentgang der Klägerin.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Frage der Verjährung führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten und wiederkehrenden Leistungen seien der in § 1480 ABGB statuierten dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen (RIS-Justiz RS0034202). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB sei, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richteten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch sei. Bestehe also die Verbindlichkeit in fortlaufenden Leistungen und habe darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greife die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechselten (2 Ob 49/98i). Auf die klagsgegenständlichen Ansprüche sei daher die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die grundsätzlich in Form einer Geldrente im Voraus zu erbringende Ersatzleistung sei daher im Zeitpunkt des Einlangens der Klage am 5. 11. 1997 für den Zeitraum bis einschließlich November 1994 seit mehr als drei Jahren rückständig. Die von der Klägerin behaupteten Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden, weil die Besprechung vom 21. 12. 1992 damit geendet habe, dass die zweitbeklagte Partei keine weiteren Rentenzahlungen an die Klägerin geleistet habe und sich der Klagevertreter bezüglich einer allfälligen Neuberechnung der Rente melden sollte. Diese Rentenberechnung sei erst jedoch knapp viereinhalb Jahre später mit Schreiben vom 13. 5. 1997 vorgenommen, der geltend gemachte Anspruch jedoch sofort abgelehnt worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Scheitern allfälliger Vergleichsverhandlungen der Gläubiger binnen angemessener Frist die Klage einzubringen habe, wobei bereits ein viermonatiges Zuwarten als zu lang angesehen werde (SZ 43/176). Im vorliegenden Fall seien bis zur Überreichung der Klage nochmals mehr als fünf Monate verstrichen, weshalb selbst allfälligen Vergleichsverhandlungen keine den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung beigemessen werden könnte.Zur Frage der Verjährung führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten und wiederkehrenden Leistungen seien der in Paragraph 1480, ABGB statuierten dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen (RIS-Justiz RS0034202). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB sei, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richteten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch sei. Bestehe also die Verbindlichkeit in fortlaufenden Leistungen und habe darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greife die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechselten (2 Ob 49/98i). Auf die klagsgegenständlichen Ansprüche sei daher die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die grundsätzlich in Form einer Geldrente im Voraus zu erbringende Ersatzleistung sei daher im Zeitpunkt des Einlangens der Klage am 5. 11. 1997 für den Zeitraum bis einschließlich November 1994 seit mehr als drei Jahren rückständig. Die von der Klägerin behaupteten Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden, weil die Besprechung vom 21. 12. 1992 damit geendet habe, dass die zweitbeklagte Partei keine weiteren Rentenzahlungen an die Klägerin geleistet habe und sich der Klagevertreter bezüglich einer allfälligen Neuberechnung der Rente melden sollte. Diese Rentenberechnung sei erst jedoch knapp viereinhalb Jahre später mit Schreiben vom 13. 5. 1997 vorgenommen, der geltend gemachte Anspruch jedoch sofort abgelehnt worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Scheitern allfälliger Vergleichsverhandlungen der Gläubiger binnen angemessener Frist die Klage einzubringen habe, wobei bereits ein viermonatiges Zuwarten als zu lang angesehen werde (SZ 43/176). Im vorliegenden Fall seien bis zur Überreichung der Klage nochmals mehr als fünf Monate verstrichen, weshalb selbst allfälligen Vergleichsverhandlungen keine den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung beigemessen werden könnte.
Der am 5. 11. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage komme daher in Ansehung der auf den Zeitraum Juni 1992 bis einschließlich November 1994 entfallenden Hinterbliebenenansprüche keine den Lauf der Verjährung unterbrechende Wirkung zu.
Hinsichtlich allfälliger ab 1. 12. 1994 fällig gewordener Rentenbeträge habe die Klage aber die Verjährung unterbrochen. Hinsichtlich dieser Ansprüche stehe jedoch der Klägerin auf Grund der von den Sozialversicherungsträgern zu erbringenden Leistungen an Witwenpension und -rente ein Direktanspruch nicht zu.
Der Unterhaltsentgang der Witwe sei grundsätzlich wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten sei zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann sei zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet worden seien (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau sei der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon sei der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) abzuziehen. Daraus ergebe sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen müsse (RIS-Justiz RS0031954; EFSlg 36.218).
Auszugehen sei von dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten, weil die Klägerin als Hausfrau im Unfallszeitpunkt über keine eigenen Einkünfte verfügt habe. Unter Einkommen sei die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahmen zu verstehen, ausgenommen solche, die zur Gänze zum Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes gedient hätten. Tag- und Nächtigungsgelder seien im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (Schwimann, Unterhaltsrecht**2, 53 mwN). Diese in Fragen der Unterhaltsbemessung entwickelten Judikaturgrundsätze seien auch für die Hinterbliebenenansprüche wegen Unterhaltsentgang heranzuziehen. Der Ansicht des Erstgerichtes, die Tag- und Nächtigungsgelder seien nur zur Hälfte als Einkommen des Getöteten zu berücksichtigen, sei daher zutreffend. Der von der Klägerin angestrebten gänzlichen Einbeziehung dieser Gelder stehe entgegen, dass sich der getötete Ehemann die Tag- und Nächtigungsgelder nur teilweise erspart habe. Auch wenn er nicht in Gasthäusern gegessen und genächtigt habe, so sei doch mit der berufsbedingten außerhäuslichen Nahrungszubereitung und Getränkeaufnahme ein Mehraufwand verbunden gewesen.
Von dem so ermittelten Einkommen von
1994 S 34.150
1995 S 33.449
1996 sowie 1997 S 35.801
seien die fixen Haushaltskosten in Abzug zu bringen. Darunter seien alle Kosten der Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich änderten und Unterhaltscharakter hätten, zu verstehen. Entgegen der Auffassung der beklagten Parteien zählten auch die Rückzahlungsraten für den von der Klägerin aufgenommenen Wohnungssanierungskredit zu den fixen Haushaltskosten.
Da der verstorbene Ehegatte das von der Klägerin, ihm und der Tochter mitbewohnte, der angemessenen Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie dienende und von der Klägerin mit einem aufgenommenen Kredit renovierte Haus ebenfalls zur Gänze saniert hätte, wären auch dann, wenn er noch lebte, ungeachtet der Mitnutzung des Hauses durch die Mutter der Klägerin, sowohl die Rückzahlungsraten für den Wohnungssanierungskredit in der Höhe von S 7.000 als auch die Kosten der Hausversicherung von S 580 und der Müllabfuhr einschließlich Wasser, Grundsteuer und Kanal von monatlich S 930 von ihm zur Gänze getragen worden. Diese durch den Wegfall des Verstorbenen unveränderten Ausgaben seien in voller Höhe fixe Haushaltskosten. Darunter sei auch das sogenannte "Reparaturkostenpauschale" einzureihen, das vom Erstgericht gemäß § 273 ZPO mit monatlich S 2.000 ausgemittelt worden sei.Da der verstorbene Ehegatte das von der Klägerin, ihm und der Tochter mitbewohnte, der angemessenen Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie dienende und von der Klägerin mit einem aufgenommenen Kredit renovierte Haus ebenfalls zur Gänze saniert hätte, wären auch dann, wenn er noch lebte, ungeachtet der Mitnutzung des Hauses durch die Mutter der Klägerin, sowohl die Rückzahlungsraten für den Wohnungssanierungskredit in der Höhe von S 7.000 als auch die Kosten der Hausversicherung von S 580 und der Müllabfuhr einschließlich Wasser, Grundsteuer und Kanal von monatlich S 930 von ihm zur Gänze getragen worden. Diese durch den Wegfall des Verstorbenen unveränderten Ausgaben seien in voller Höhe fixe Haushaltskosten. Darunter sei auch das sogenannte "Reparaturkostenpauschale" einzureihen, das vom Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO mit monatlich S 2.000 ausgemittelt worden sei.
Das Erstgericht sei daher zu Recht von fixen Haushaltskosten von monatlich S 15.372 im Jahr 1997, von S 14.603 im Jahr 1996, von S
13.873 im Jahr 1995 und von S 13.179 im Jahr 1994 ausgegangen.
Nach Abzug dieser Kosten und der vom Getöteten auf Grund des Scheidungsvergleiches an seine geschiedene Gattin monatlich zu leistenden S 3.000 wären für den Konsum des Getöteten, der Klägerin und der gemeinsamen Tochter
im Jahr 1997 S 17.429
im Jahr 1996 S 18.198
im Jahr 1995 S 16.576 und
im Jahr 1994 S 17.971
jeweils pro Monat zur Verfügung gestanden.
Der Anteil jedes Familienmitgliedes am verbleibenden Familieneinkommen könne nicht nach starren Prozentsätzen fixiert werden, sondern komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es seien jedoch von der Rechtsprechung Aufteilungsgrundsätze erstellt worden. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht eine Konsumquote der Klägerin von 40 % zugrundegelegt, sodass die diesen Prozentsatz reklamierenden Berufungsausführungen ins Leere gingen.
Der Anteil der Klägerin am monatlich frei verfügbaren Familieneinkommen hätte daher im Jahr
1997 S 6.971,60,
1996 S 7.279,20
1995 S 6.630, 40 und
1994 S 7.188,40 betragen.
Die Frage, ob die fixen Haushaltskosten, die der Befriedigung des Wohn-, Mobilitäts- und Kommunikationsbedürfnisses sowohl der Klägerin als auch der Tochter des Getöteten dienten, als Entgang der Klägerin oder auch der Tochter zu berücksichtigen seien, werde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Einerseits werde betont, dass die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten ein eigenes rechtliches Schicksal hätten, weshalb auch die fixen Haushaltskosten anteilsmäßig zu berücksichtigen seien. Anderseits werde jedoch hervorgehoben, dass eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung dort nicht erforderlich sei, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehemannes und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe, in welchem Fall kein Anlass zu einer anteiligen Berechnung bestehe (2 Ob 71/94). In dieser Entscheidung sei im Anschluss an Apathy (KommzEKHG, Rz 10 zu § 12) die Auffassung vertreten worden, es sei zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Bereicherung der Witwe kommen dürfe, was dann der Fall sein könne, wenn ein Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe. Auch Koziol (Haftpflichtrecht II**2, 158) vertrete die Ansicht, die Fixkosten seien allen Anspruchsberechtigten anteilsmäßig zuzusprechen, da der Schaden allen Hinterbliebenen entstanden sei. Dies entspreche auch der herrschenden Ansicht in Deutschland, wonach die fixen Kosten für die jeweiligen Ansprüche aufzuteilen seien, weil die Hinterbliebenen nicht Gesamt-, sondern Einzelgläubiger seien. Nach welchem Schlüssel dies zu geschehen habe, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine Teilung von 50 % für die Witwe und je 25 % für die Waisen sei vom BGH nicht beanstandet worden.Die Frage, ob die fixen Haushaltskosten, die der Befriedigung des Wohn-, Mobilitäts- und Kommunikationsbedürfnisses sowohl der Klägerin als auch der Tochter des Getöteten dienten, als Entgang der Klägerin oder auch der Tochter zu berücksichtigen seien, werde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Einerseits werde betont, dass die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten ein eigenes rechtliches Schicksal hätten, weshalb auch die fixen Haushaltskosten anteilsmäßig zu berücksichtigen seien. Anderseits werde jedoch hervorgehoben, dass eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung dort nicht erforderlich sei, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehemannes und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe, in welchem Fall kein Anlass zu einer anteiligen Berechnung bestehe (2 Ob 71/94). In dieser Entscheidung sei im Anschluss an Apathy (KommzEKHG, Rz 10 zu Paragraph 12,) die Auffassung vertreten worden, es sei zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Bereicherung der Witwe kommen dürfe, was dann der Fall sein könne, wenn ein Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe. Auch Koziol (Haftpflichtrecht II**2, 158) vertrete die Ansicht, die Fixkosten seien allen Anspruchsberechtigten anteilsmäßig zuzusprechen, da der Schaden allen Hinterbliebenen entstanden sei. Dies entspreche auch der herrschenden Ansicht in Deutschland, wonach die fixen Kosten für die jeweiligen Ansprüche aufzuteilen seien, weil die Hinterbliebenen nicht Gesamt-, sondern Einzelgläubiger seien. Nach welchem Schlüssel dies zu geschehen habe, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine Teilung von 50 % für die Witwe und je 25 % für die Waisen sei vom BGH nicht beanstandet worden.
Die von der Tochter des Getöteten bezogene Waisenpension und -rente bezwecke den Ausgleich des durch den Tod des Vaters verursachten Unterhaltsentgangs des Kindes (JBl 1989, 729). Die Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber seiner minderjährigen Tochter umfasse, weil die Klägerin durch die Betreuung des Kindes in dem von ihr geführten Haushalt gemäß § 140 Abs 2 ABGB damit grundsätzlich ihren gesamten Unterhaltsanteil leiste (Schwimann, aaO, 25) auch die Befriedigung des Wohnbedarfs sowie des Bedürfnisses nach Benützung von Verkehrs- und Kommunikationsmitteln.Die von der Tochter des Getöteten bezogene Waisenpension und -rente bezwecke den Ausgleich des durch den Tod des Vaters verursachten Unterhaltsentgangs des Kindes (JBl 1989, 729). Die Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber seiner minderjährigen Tochter umfasse, weil die Klägerin durch die Betreuung des Kindes in dem von ihr geführten Haushalt gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB damit grundsätzlich ihren gesamten Unterhaltsanteil leiste (Schwimann, aaO, 25) auch die Befriedigung des Wohnbedarfs sowie des Bedürfnisses nach Benützung von Verkehrs- und Kommunikationsmitteln.
Im vorliegenden Fall sei der Wohn-, Kommunikations- und Mobilitätsbedarf der Klägerin und der Tochter vom Getöteten in natura befriedigt worden. Kämen auf den Geldunterhaltsanspruch aufrechenbare Aufwendungen mehreren Personen zugute, so seien sie aus unterhaltsrechtlicher Sicht bis zum Beweis eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nach Köpfen aufzuteilen (Schwimann, aaO, 96). Die vom Getöteten getragenen fixen Haushaltskosten dienten daher auch der Deckung des Wohn-, Transport- und Kommunikationsbedarfes seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter, weshalb die von der Pensions- und Unfallsversicherung des Getöteten der Tochter gewährte Waisenpension bzw -rente auch der Abgeltung der durch den Tod des Vaters entgangenen Deckung des anteiligen Wohn-, Mobilitäts- und Kommunikationsbedarfes diene.
Dies verdeutliche folgende Rechnung: Unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung als Orientierungshilfe für Durchschnittsfälle entwickelten Prozentsätze betrage der fiktive Geldunterhaltsanspruch der Tochter des Getöteten im Jahr 1997 rund S 6.800. Die von den Sozialversicherungsträgern an die Tochter des Getöteten aus Anlass des Todes ihres Vaters geleistete Waisenpension und -rente übersteige diesen fiktiven Geldunterhaltsanspruch um nahezu 100 %, beziehe doch die Tochter der Klägerin eine Waisenpension und -rente von monatlich S 12.249 im Jahr 1997. Durch die Waisenrente und -pension der Tochter des Getöteten sei daher selbst ein Hälfteanteil der Minderjährigen an den die gemeinsame Wohnung und das gemeinsam benutzte Telefon und Kraftfahrzeug betreffenden fixen Haushaltskosten gedeckt. Wollte man die gesamten fixen Haushaltskosten beim Hinterbliebenenanspruch der Klägerin berücksichtigen, käme es zu einer Bereicherung der Witwe, weil die durch die der Tochter des Getöteten gewährte Waisenpension und -rente bereits teilweise abgedeckten fixen Haushaltskosten der Klägerin zur Gänze zukämen.
Es sei daher geboten, die fixen Haushaltskosten nur anteilig zu berücksichtigen. Selbst wenn man diese nicht im Zweifel nach Köpfen lediglich zur Hälfte, sondern entsprechend dem Verhältnis der Witwenpension und -rente zur Waisenpension und -rente bzw des Geldunterhaltsanspruches der haushaltsführenden Ehefrau gegenüber dem Ehegatten zum Geldunterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegenüber seinem Vater im Verhältnis von etwa 5 : 3 zu 3/5 bei der Klägerin berücksichtige, ergäbe sich folgender Hinterbliebenenanspruch der Klägerin:
1994: Konsumanteil S 7.188,40 zuzüglich Fixkostenanteil S 7.907,40 = S 15.095,80
1995: Konsumanteil S 6.630,40 zuzüglich Fixkostenanteil S 8.323,80 = S 14.954,20
1996: Konsumanteil S 7.279,20 zuzüglich Fixkostenanteil S 8.761,60 = S 16.041
1997: Konsumanteil S 6.971,60 zuzüglich Fixkostenanteil S 9.223,20 = S 16.194,80.
Da die von der Klägerin bezogene Witwenrente und -pension die so errechneten Beträge jeweils übersteige, bestehe kein Direktanspruch gegen die beklagten Parteien auf Ersatz des entgangenen Unterhalts.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zu der Rechtsfrage, ob und nach welchen Grundsätzen die fixen Haushaltskosten bei den Hinterbliebenenansprüchen der Witwe und der Kinder des Getöteten zu berücksichtigen seien, eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und das Berufungsgericht von der Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach eine anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten dort nicht erforderlich sei, wo die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht alleine zu tragen habe, abgegangen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin "nicht zuzulassen", in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin geltend, die von ihr geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass offensichtlich Vergleichsgespräche stattgefunden hätten und dass jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt der Abklärung der neuen Situation ein Verjährungseinwand zurückgestellt werde bzw der nunmehrig erhobene Verjährungseinwand als sittenwidrig angesehen werden müsse. Eine Verjährung der Ansprüche sei sohin zufolge der einvernehmlich festgelegten Hemmung und der dann vorgenommenen Neuberechnung mit einer ablehnenden Haltung der beklagten Partei nicht eingetreten.
Zu Unrecht seien die Vorinstanzen auch nicht von der ursprünglichen Berechnungsgrundlage bzw dem Berechnungssystem ausgegangen, sondern sei die Neuberechnung vollständig neu durchgeführt worden. Grundsätzlich sei aber von der ursprünglich vereinbarungsgemäß festgelegten Berechnungsmethode auszugehen. Bei der Neuberechnung könne daher nur eine Änderung der Einkommensgrundlage sowie der Leistungen der Sozialversicherung herangezogen werden. Wenn man aber von der ursprünglich vereinbarten Berechnungsmethode abgehe, müsse man auch prüfen, ob die erste Ehefrau tatsächlich noch einen Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemannes gehabt habe bzw in welchem Ausmass die minderjährige Tochter vom Vater unterstützt worden sei.
Die Berücksichtigung des Unterhaltes bzw der Leistungen zugunsten der Tochter seien auch unter dem Aspekt zu sehen, dass die auszuzahlenden Beträge vom Bezieher bzw vom Verstorbenen nicht beeinflusst werden könnten. Diese Beträge seien gesetzlich festgelegt. Neben dem Grundsatz, dass ein Berechtigter keinen Gewinn erzielen solle, könne man auch den Grundsatz sehen, dass der Schädiger nicht einen Vorteil daraus ziehen solle, dass die Gesetzeslage zufällig derart sei, dass höhere Renten bezahlt würden, als Unterhaltsbeträge üblicherweise nach der üblichen Berechnungsmethode "vorkommen". Abgesehen davon, dass im Sinne der ursprünglichen Berechnungsmethode jedenfalls der Bezug der minderjährigen Tochter nicht berücksichtigt worden sei, sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung der Rentenberechnung jedenfalls dem Schädiger eine zufällig anders gelagerte Gesetzessituation nicht zugute kommen solle. Das Berufungsgericht hätte daher in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes davon ausgehen müssen, dass die Klägerin allein mit den Haushaltskosten belastet sei und dass daher die der Tochter geleisteten staatlichen Rentenbeträge bei der Berechnung der Rentenbeträge nicht zu berücksichtigen seien.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.
Soweit es die Frage der Verjährung betrifft, ist die Revision nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt, wonach eben keine Vergleichsgespräche geführt wurden, ausgeht. Es entspricht auch nicht den Feststellungen, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, eine bestimmte Berechnungsmethode den von der zweitbeklagten Partei zu erbringenden Leistungen zugrundezulegen.
Was die Unterhaltsleistungen an die geschiedene Frau des Getöteten betrifft, ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie diese selbst seiner Berechnung zugrunde gelegt hat.
Gemäß § 1327 ABGB muss dann, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod folgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Die Tötung eines Menschen führt häufig dazu, dass mehreren Personen Ansprüche auf Ersatz entgangenen Unterhalts entstehen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stehen die Ansprüche den Geschädigten getrennt zu, sie haben in Bezug auf Höhe und Dauer ihr eigenes Schicksal (Apathy, KommzEKHG, Rz 10 zu § 12; Koziol, Haftpflichtrecht**2 II, 158; Harrer in Schwimann, ABGB**2, Rz 11 zu § 1327 jeweils mwN). Allerdings hat der Oberste GerichtshofGemäß Paragraph 1327, ABGB muss dann, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod folgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Die Tötung eines Menschen führt häufig dazu, dass mehreren Personen Ansprüche auf Ersatz entgangenen Unterhalts entstehen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stehen die Ansprüche den Geschädigten getrennt zu, sie haben in Bezug auf Höhe und Dauer ihr eigenes Schicksal (Apathy, KommzEKHG, Rz 10 zu Paragraph 12 ;, Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch II, 158; Harrer in Schwimann, ABGB**2, Rz 11 zu Paragraph 1327, jeweils mwN). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof
wiederholt ausgeführt (so zB JBl 1970, 146 = EFSlg 11.794; ZVR
1980/323 = EFSlg 36.213; EFSlg 36.221), eine anteilige
Berücksichtigung fiktiver Haushaltskosten sei dort nicht erforderlich, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe. In einem derartigen Fall bestehe kein Anlass zu einer anteiligen Berechnung. Diese Ansicht wurde in der Entscheidung SZ 49/21 damit begründet, dass eine Bereicherung der Witwe dadurch ebenso wenig wie eine ungerechtfertigte Belastung des Schädigers eintrete, weil dafür eine Berücksichtigung bei den Kindern nicht mehr in Betracht komme. Dem ist Apathy, aaO, Rz 10 zu § 12 mit dem Hinweis entgegengetreten, eine solche Bereicherung sei möglich, wenn der Witwe voller Ersatz der Fixkosten zukomme, obwohl ein Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe. Dieser Kritik Rechnung tragend hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 71/94 = EFSlg 75.451(1) = MietSlg 46.175 dargelegt, es sei zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Bereicherung der Witwe kommen dürfe, was allerdings der Fall sein könnte, wenn ein Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe.Berücksichtigung fiktiver Haushaltskosten sei dort nicht erforderlich, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe. In einem derartigen Fall bestehe kein Anlass zu einer anteiligen Berechnung. Diese Ansicht wurde in der Entscheidung SZ 49/21 damit begründet, dass eine Bereicherung der Witwe dadurch ebenso wenig wie eine ungerechtfertigte Belastung des Schädigers eintrete, weil dafür eine Berücksichtigung bei den Kindern nicht mehr in Betracht komme. Dem ist Apathy, aaO, Rz 10 zu Paragraph 12, mit dem Hinweis entgegengetreten, eine solche Bereicherung sei möglich, wenn der Witwe voller Ersatz der Fixkosten zukomme, obwohl ein Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe. Dieser Kritik Rechnung tragend hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 71/94 = EFSlg 75.451(1) = MietSlg 46.175 dargelegt, es sei zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Bereicherung der Witwe kommen dürfe, was allerdings der Fall sein könnte, wenn ein Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe.
Ob die Rechtsprechung, wonach eine anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten unter Umständen nicht erforderlich sei, aufrecht erhalten bleiben kann, muss hier nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls darf die Unterlassung der anteilsmäßigen Aufteilung der Fixkosten nicht dazu führen, dass die Witwe bereichert oder der Schädiger doppelt belastet wird. Aus den vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Gründen (auf die gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden kann), käme es im vorliegenden Fall - würde man die Fixkosten nicht aufteilen - zu einer Bereicherung der Witwe und im Hinblick auf die Legalzession auch zu einer doppelten Belastung des Schädigers. Falls es - wie hier - zu einem Übergang der Ansprüche nach § 1327 ABGB auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG kommt, gebietet vielmehr der Umstand, dass derartige Ansprüche den Deckungsfonds für kongruente Leistungen von Sozialversicherungsträgern bilden die genaue Trennung der der Witwe und den Kindern zustehenden Ansprüche (Harrer, aaO, Rz 11 zu § 1327; ZVR 1990/86).Ob die Rechtsprechung, wonach eine anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten unter Umständen nicht erforderlich sei, aufrecht erhalten bleiben kann, muss hier nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls darf die Unterlassung der anteilsmäßigen Aufteilung der Fixkosten nicht dazu führen, dass die Witwe bereichert oder der Schädiger doppelt belastet wird. Aus den vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Gründen (auf die gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen werden kann), käme es im vorliegenden Fall - würde man die Fixkosten nicht aufteilen - zu einer Bereicherung der Witwe und im Hinblick auf die Legalzession auch zu einer doppelten Belastung des Schädigers. Falls es - wie hier - zu einem Übergang der Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB auf den Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 332, ASVG kommt, gebietet vielmehr der Umstand, dass derartige Ansprüche den Deckungsfonds für kongruente Leistungen von Sozialversicherungsträgern bilden die genaue Trennung der der Witwe und den Kindern zustehenden Ansprüche (Harrer, aaO, Rz 11 zu Paragraph 1327 ;, ZVR 1990/86).
Was nun die Frage betrifft, wie die Fixkosten aufzuteilen sind, wird auch die Ansicht vertreten, dass eine Aufteilung im Verhältnis von 2/3 für die Witwe und 1/3 für eine Waise angemessen sei (Wussow/Küppersbusch; Ersatzansprüche bei Personenschaden5, Rz 238). Selbst wenn man im Sinne dieser Ansicht davon ausgeht, dass die Fixkosten nicht nach Kopfteilen aufzuteilen sind, sondern 2/3 davon auf die Witwe entfallen, bleibt es aber dabei, dass die von der Klägerin bezogene Witwenrente und -pension die auf diese Weise errechneten Beträge jeweils übersteigt, weshalb auch ein Direktanspruch der Klägerin gegenüber den beklagten Parteien nicht besteht.
Es ist daher schon allein aus diesem Grund der Revision nicht Folge zugeben, weshalb auf die weiteren Argumente in der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien nicht einzugehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E56616 02A03619European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00361.99Y.0113.000Dokumentnummer
JJT_20000113_OGH0002_0020OB00361_99Y0000_000