Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Stefan Z*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ottokar Z*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. September 1999, GZ 45 R 321/99k, 45 R 322/99g-123, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25. Februar 1999, GZ 15 P 68/98s-108, zurückgewiesen und der Beschluss des genannten Gerichts vom 25. März 1999, GZ 15 P 68/98s-115, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
A) Mit Beschluss vom 25. 2. 1999 (ON 108) setzte das Erstgericht die vom Vater zu erbringende Unterhaltsleistung dessen Antrag entsprechend für die Zeit vom 1. 2. 1998 bis 31. 8. 1998 auf monatlich 1.700 S herab. Die Entscheidung über das weitere Herabsetzungsbegehren des Vaters behielt es einem gesonderten Beschluss vor.
Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Gericht erster Instanz habe dem Herabsetzungsantrag des Vaters für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 8. 1998 entsprochen. Für den Vorbehalt einer späteren Beschlussfassung mangle es an einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters gegen diesen Teil der Entscheidung des Rekursgerichts ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Durch die antragsgemäße Herabsetzung ist der Vater ebensowenig beschwert wie durch den Umstand, dass die Entscheidung über einen weitergehenden Antrag einer späteren Beschlussfassung vorbehalten wurde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 138/99p; EvBl 1997/140).Der Revisionsrekurs des Vaters gegen diesen Teil der Entscheidung des Rekursgerichts ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Durch die antragsgemäße Herabsetzung ist der Vater ebensowenig beschwert wie durch den Umstand, dass die Entscheidung über einen weitergehenden Antrag einer späteren Beschlussfassung vorbehalten wurde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 138/99p; EvBl 1997/140).
B) Mit Beschluss vom 25. 3. 1999 (ON 115) bestimmte das Erstgericht Sachverständigengebühren und sprach aus, dass der Vater die Hälfte der bestimmten Gebühr, nämlich 3.491 S, zu bezahlen habe.
Dem gegen diesen Ausspruch der Ersatzpflicht erhobenen Rekurs des Vaters gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch vom Vater gegen diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist in der Tat unzulässig.
Zu den irrevisiblen Entscheidungen im Kostenpunkt gehören auch Entscheidungen über die Frage, welche Partei die Sachverständigengebühr zu tragen habe. Im Kostenpunkt kann der Oberste Gerichtshof aber ausnahmslos nicht angerufen werden (EFSlg 79.670, 64.667 uva).
Der Revisionsrekurs des Vaters ist somit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E56465European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00338.99H.0114.000Im RIS seit
13.02.2000Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012