TE OGH 2000/1/14 1Ob225/99s

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Junghuber in Salzburg, wegen Feststellung, Einwilligung, Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert 100.000 S) über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1999 folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1999, werden dahin berichtigt, dass Pkt. IV des Spruchs vollständig wie folgt zu lauten hat:1. Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1999, werden dahin berichtigt, dass Pkt. römisch IV des Spruchs vollständig wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist überdies schuldig, der klagenden Partei die mit 2.650 S (Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Dagegen ist die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit 3.310 S (Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen."

1. 1. Die Parteien erhalten den Auftrag, die ihnen zugestellten Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1999 binnen 14 Tagen zur Ersichtlichmachung der unter 1. beschlossenen Berichtigung vorzulegen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wie aus Pkt. 5. der Entscheidungsgründe des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1999 abzuleiten ist, bezog sich der Entscheidungswille des erkennenden Senats auf die Zuerkennung von 3.310 S an Barauslagenersatz für das Revisionsverfahren an den Beklagten. Zufolge eines offenkundigen Schreibfehlers in Pkt. IV. des Urteilspruchs wurde dem Beklagten aber ein solcher Barauslagenersatz auferlegt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen. Nach § 419 Abs 2 ZPO ist den Parteien die Vorlage der zugestellten Urteilsausfertigungen zur Ersichtlichmachung der Berichtigung aufzutragen.1. Wie aus Pkt. 5. der Entscheidungsgründe des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1999 abzuleiten ist, bezog sich der Entscheidungswille des erkennenden Senats auf die Zuerkennung von 3.310 S an Barauslagenersatz für das Revisionsverfahren an den Beklagten. Zufolge eines offenkundigen Schreibfehlers in Pkt. römisch IV. des Urteilspruchs wurde dem Beklagten aber ein solcher Barauslagenersatz auferlegt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen. Nach Paragraph 419, Absatz 2, ZPO ist den Parteien die Vorlage der zugestellten Urteilsausfertigungen zur Ersichtlichmachung der Berichtigung aufzutragen.

2. Der Beklagte verzeichnete 4.105,80 S an Kosten des Berichtigungsantrags. Er zog dafür TP 2 RATG und 260.000 S als Bemessungsgrundlage heran. Die Kosten eines Antrags auf Urteilsberichtigung sind jedoch nach TP 1 II. g RATG zu honorieren, wobei nur der irrtümlich nicht zuerkannte Kostenbetrag die Bemessungsgrundlage bildet (9 Ob 69/98g; 3 Ob 300/97g). Außerdem obsiegte der Beklagte im Revisionsverfahren nur zur Hälfte, was gemäß § 43 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO keinen Kostenzuspruch ermöglicht, hat doch bei einem solchen Ergebnis jede Partei die zur Prozessführung aufgewendeten Kosten selbst zu tragen.2. Der Beklagte verzeichnete 4.105,80 S an Kosten des Berichtigungsantrags. Er zog dafür TP 2 RATG und 260.000 S als Bemessungsgrundlage heran. Die Kosten eines Antrags auf Urteilsberichtigung sind jedoch nach TP 1 römisch II. g RATG zu honorieren, wobei nur der irrtümlich nicht zuerkannte Kostenbetrag die Bemessungsgrundlage bildet (9 Ob 69/98g; 3 Ob 300/97g). Außerdem obsiegte der Beklagte im Revisionsverfahren nur zur Hälfte, was gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO keinen Kostenzuspruch ermöglicht, hat doch bei einem solchen Ergebnis jede Partei die zur Prozessführung aufgewendeten Kosten selbst zu tragen.

Anmerkung

E62566 01AA2259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00225.99S.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20000114_OGH0002_0010OB00225_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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